Hessen vom Jahre 1838 au. 741
ligung der 800,000 Gulden bei. Während des ersten Drittheils des Landtags stellte derAbgeordnete Glaubrech noch mehrere Anträge, von welchen aber nur der zweite (beistim-mend) zum Berichte kam. Nehmlich einen, „die Besetzung des großherzoglich hessi-schen Oberappellations- und Cassationsgerichts zu Darmstadt mit einer verhältnlßmäßigenAnzahl rheinhessischer Mitglieder betreffend"; einen, „die Vorlage einer neuen Geschäfts-ordnung betreffend", und einen, „die Aufhebung resp. das Verbot aller Lotterieen undöffentlichen Hazardspiele in den deutschen Bundesstaaten betreffend." Während desdritten Drittheils des Landtags (4. Juni 1840) stellte der Abgeordnete Glaubrech dann nocheinen Antrag, „den Zustand der Presse betreffend", der aber ebenfalls nicht zur Ehre derBerichterstattung gelangte.
Im Landtagsabschiede vom 30. Juni 1836 hatte der Großherzog die Zusicherung er-theilt, daß er das Erforderliche verordnen würde, damit die vorzunehmende Bearbeitungder neuen Gesetzbücher so rasch, als es die Wichtigkeit der Sache gestatte, vorschreitenkönne. Wirklich war dann, nach manchen Um - und Ueberarbeitungen, der Entwurf einesStrafgesetzbuches so weit gediehen, daß er am 22. April 1839 den Ständen zur verfas-sungsmäßigen Berathung und Beschlußnahme vorgelegt werden konnte. Daß die Skaats-regierung unter den zugesagten neuen Gesetzbüchern dem Entwurf eines Strafgesetzbuchesdie Priorität zuerkannt habe, erklärte sie durch die wesentliche Verschiedenheit, welcbezwischen den diesseits und jenseits des Rheines geltenden Strafgesetzen und Präjudicien be-stehe, aftv durch die Ungleichheit der Bestrafung einer und derselben Handlung, je nach-dem sie in Rheinhessen oder in den ältern Provinzen des Landes begangen worden, eineErscheinung, welcher ein Ziel gesetzt werden müsse, wenn anders das Zutrauen zudemRichteramte und die Achtung vor dem Gesetze ungeschwächt fortbestehen solle. Der Aus-schuß der zweiten Kammer des Landtages von 1835 —1836 hatte in seinem die neueGesetzgebung betreffenden Berichte die Erwartung ausgesprochen, daß der vorzulegendeEntwurf des Strafgesetzes sich nicht allzu weil von den Gesetzgebungswerken der deutschenNachbarstaaten entfernt haben werde. Der Regierungscommissäc sagte bei der Vorlagedes Entn urfs, daß die Ansicht auch diejenige der Staatsregierung sei, und versicherte, dieStände würden nach Prüfung des Entwurfs ihre Hoffnung realistrt finden. In Folgeder Mitkheilung jenes Entwurfs eines Strafgesetzbuches wählte dann, nach dem Gesetzevom 14. Juni 1836, jede der beiden landständischen Kammern ihre aus fünf Mi'gliedernbestehende Commission. Nachdem Re- und Correferate, in Form eines Berichts undBemerkungen dazu, beendigt waren (d. h. gegen Ostern 1840), begannen die Berathungendes gemeinschaftlichen Ausschusses darüber. Sie wurden mit angestrengter Thätigkeitfortgesetzt und am 19. Juni beendigt. Am 4. August 1840 erging das großherzoalicheEdict, wonach die am 3. Juni 1839 auf unbestimmte Zeit vertagten landständischen Ver-handlungen mit dem 31. August 1840 wieder beginnen sollten. Dem geschah so- Haupt-sächlichster Gegenstand der Berathung war zunächst der Strafgesetzentwurf.
Der Bericht der Ausschüsse der beiden Kammern umfaßte nicht weniger als ungefähr43 Druckbogen. Er ist sowohl als Theil der landständischen Verhandlungen wie be-sonders im Buchhandel erschienen, und ein zu erwartender, theilweise bis jetzt erschienener,vom Ministerialrathe vr. Breidenbach verfaßter Commentar wird sowohl aus ihm als ausden gepflogenen Berathungen die wichtigsten Momente zusammenstellen. Die zweite Kam-mer schloß sich in den meisten Fällen den Anträgen ihres Ausschusses an. Dieser hatte zuklären und zu mildern gesucht, und es muß anerkennend bemerkt werden, daß die Stüats-regierung in diesen Bestrebungen ihm großen Theils entgegenkam. Freilich war dies auchdeshalb nicht besonders schwer, weil der Ausschuß in seiner Mehrheit sich entschieden ge-neigt bezeigt hatte, in Principienfragen es auf kein Aeußerstes ankommen zu lassen, son-dern vielmehr gerade in Principienfragen Im Wesentlichen mit der Staatsregierung über-einstimmte. Unter den verschiedenen Artikeln deS 1. Titels des Strafgesetzentwurfs: „Vonden Handlungen und den Personen, welche den Strafgesetzen unterworfen sind", nahm ins-besondere der erste eine längere Berathung in Anspruch. Er hatte gelautet: „DiejenigenHandlungen oder Unterlassungen werden als Verbrechen oder Vergehen gestraft, welchedurch das gegenwärtige Gesetzbuch ausdrücklich oder seinem Sinne nach mit Strafe bedroht