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6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
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739
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Hessen vom Jahre 1838 an.

lassen«» Beschlusses betreffend", worin er nachzuzeigen suchte, daß in diesem Beschlüssekeineswegs liege, was die hannoversche Regierung darin gesunden habe, und daß alle Rechteder Betheiligten noch intact seien. Sein Schlußantrag ging dahin: „die Kammer mögeihr festes und zuversichtliches Vertrauen in das Protokoll niedeclegen, daß die Staats-regierung nicht unterlassen werde, nach Kräften dahin zu wirken, daß alle beängstigendenZweifel über den Sinn des Bundesbeschlusses vom 5. Sept- 1.839 entfernt und nament-lich diejenige Interpretation widerlegt und beseitigt werde, welche nur dahin führen könne,den Glauben an die Aufrechthaltung der in den Grundgesetzen des deutschen Bundes ent-haltenen Garantieen aller in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landständischen Ver-fassungen zu erschüttern." Der berichtende Ausfchuß trat dem Anträge bei. Bei der Be-rathung in der zweiten Kammer, am 23. März 1840, sprachen die Abgeordneten Glaubrech,Emmerling, zweiter Präsident Knorr und Abgeordneter Brunck im Sinne des Antrags,welchem dann auch die zweite Kammer bei der Abstimmung einstimmig beitrat.

Am 13. Juli 1839 war das erste Drittheil des Landtages, welcher am 7.Nov. 1833begonnen hatte, durch Rescript des Großherzogs geschlossen und der Landtag bis zum15. Januar 1840 vertagt worden. Innerhalb dieser Zeit sollten die zur Prüfung des Ent-wurfs des Strafgesetzbuches gewählten Ausschüsse ihre ganze Thätigkeit der ihnen überwie-senen Arbeit widmen und solche während derselben vollenden. Als der Landtag zur fest-gesetzten Zeit wieder zusammentrat, vervollständigte sich die zweite Kammer alsbald durchfünf neue Mitglieder an die Stelle von vier Gestorbenen und einem außer Landes Gezo-genen; drei von den fünf rechnete man zur entschiedensten Ministeriell-, eines zur Oppo-sitionspartei. Die Arbeiten hinsichtlich des Strafgesetzentwurfs waren noch nicht so weitvorgerückt, um von den Kammern in Berathung gezogen zu werden, dagegen beschäftigtendie Kammern sehr bald wieder verschiedene Geldbewilligungen. So ein außerordentlicherEredit von 30,000 Gulden Ausrüstungs- und Unterhaltungskosten für die großherzog-lich hessischen Truppen, als Theil des 8. Armeecorps, dessen Zusammenziehung imHerbste 1840 in der Gegend von Heilbronn zum Zwecke gemeinschaftlicher Manöversbeabsichtigt wurde und wirklich auch nachher zu Stande kam. Beide Kammern entsprachendiesem an sie gerichteten Ansinnen einstimmig und mit all dem löblichen Patriotismus, derDeutschland nach Außen stack zu sehen wünscht. Eine andere Summe betraf 55,000Gulden, ebenfalls aus Staatsmitteln, womit einige bauliche Verbesserungen und Erwei-terungen in dem vom Großherzoge bewohnten Palais zu Darmstadt bewirkt werden sollten.Bei der Abstimmung bewilligte die Kammer einstimmig die 55,000 Gulden, verwarf abernur mit der geringen Majorität von 23 gegen 20 Stimmen die 7 bis 8000 Gulden füreine bei der Discussion vom Abg. Grafen Lehrbach noch in Vorschlag gebrachte Treppe,d. h. eine Bewilligung an die Staatsregierung, welche diese gar nicht als Bewilligung inAnspruch genommen hatte. Ein wichtigerer Gegenstand war die Ausscheidung einesDrittheils der Domänen zum Zweck der Schuldentilgung. Nach der Verfassungsurkundewird ein Drittheil der sämmtlichen Domänen, nach dem Durchschnittsertrag der reinenEinkünfte berechnet, nach der Auswahl des Großherzogs, an den Staat abgegeben, um,mittelst allmäligen Verkaufs, zur Schuldemilgung verwendet zu werden, während dieübrigen zwei Drittheile das schuldenfreie unveräußerliche Familieneigenthum des groß-herzoglichen Hauses bilden. In Gemäßheit dessen waren schon eine Anzahl Domänen zumZwecke der Staatsschuldentilgung an den Staat abgegeben worden, und es fragte sich, daman auf diesem Landtage definitiv das betreffende Verhältniß festsetzen wollte, wie viel nochweiter abzugeben sei. Zunächst war da zu erörtern: von welcher Periode der Ertrag derDomänen, Behufs der Ausscheidung, berechnet werden solle ? Staatsregierung und Ma-jorität des Ausschusses wollten dje drei Jahre unmittelbar vor Ertheilung der Ver-fassungsurkunde als solche Periode festsetzen (1818 bis 1820), während dieMinoritat desAusschusses einen längern Zeitraum, und zwar nach Ertheilung der Verfassungs-Urkunde (etwa 1829 bis 1839) verlangte. Zwei lange Sitzungen hindurch berieth die zweiteKammer die Frage, bis sie mit 29 gegen 15 Stimmen für das Erster« sich entschied. Aberdamit war immer nur der Präjudicialgrundsatz festgestellt. Wie dieser im Calcul Resul-tate gebe, galt dann als zweite Frage. Die Minorität des Ausschusses hatte ganz andere

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