738 Hesse« vom Jahre 1838 an.
jm Interesse der Ruhe und Wohlfahrt Deutschlands alle Freunde des gemeinsamen Vater-landes mit Sehnsucht entgegensehen." „Auf desfalls geäußerten Wunsch" dem diri-girenden Staatsministec Freiherrn du Thil „zur Einsicht und etwa beliebt werdender Eröff-nung" mitgetheilt, lehnte der Letztere ab, aus den Inhalt dieses Antrages irgend nähereinzugehen, „da der Großherzog den Gegenstand desselben, welcher die innern Interessendes Großherzogthums Hessen in keiner Weise berühre, durchaus nichtals zur WirksamkeitderStände des Großherzogthums gehörig zu betrachten vermöge und es daher sehr bedauernmüßte, wenn die zweite Kammer der Stande besagtem Antrag irgend eine willfährige Folgegeben wollte; da Allerhöchstdieselben eine ständische Einwirkung auf Ihre Abstimmungenbei dem deutschen Bunde, welcher Art solche auch sei, mit Ihren Rechten und Pflichtenals Landesherr und Bundesglied nicht zu vereinigen wissen und daher auch nie dulden kön-nen und werden." Der Ausschuß schloß sich den Ansichten des Antragstellers in der Haupt-sache wie hinsichtlich der Competenzfrage des Bundes und der einzelnen Bundesstaatenan; eben so erklärte er sich durchaus für die Zuständigkeit der Stände, über den angeregtenGegenstand im Sinne des Antrages zu verhandeln und zu beschließen. Dagegen machteer in der Sache selbst den vermittelnden Vorschlag: „Daß die Kammer sich mit dek vondem Ausschuss« über die Zuständigkeit der Stände ausgesprochenen Ansicht einverstanden er-klären, auf die beantragte Bitte jedoch in dem festen beruhigenden Vertrauen nicht eingehenmöchte, daß die Staatsregierung ohnehin nicht unterlassen werde, durch alle ihr zu Gebot«stehenden Mittel bei dem deutschen Bunde auf möglichst baldig« Wiederherstellung des ge-störten Rechtszustandes im Königreiche Hannover fortwährend hinzuwirken." Bei derAbstimmung erklärte sich die zweite Kammer mit 21 gegen 20 Stimmen für den Antrag,wie Abgeordneter Glaubrech ihn gestellt hatte. In der ersten Kammer, an deren Ausschußder dirigirende Staatsministec Freiherr du Thil ein Schreiben in ähnlichem Sinne wiedas an den Ausschuß der zweiten Kammer gerichtete erlassen hatte, erklärte deren zweiterAusschuß im Referate des Freiherrn von Arens: er würde, wenn er bei Erstattung des vonihm verlangten Gutachtens über das Materielle des gestellten Antrages seine Meinungäußern könne, „keinen Augenblick Bedenken tragen, über das höchst betrübende Eieigniß,das in ganz Deutschland so große Sensation erregt habe, ganz im Sinne des Antragstellerssich auszusprechen"; doch die Competenz der Stande verneinend, machte er den Antrag,„diese Angelegenheit ohne weitere Folgegebung auf sich beruhen zu lassen." Bei der Dis-kussion sprachen blos zwei Mitglieder für jene Glaubrech'sche Motion, der Freiherr vonGagern und der Berichterstatter, welcher den vom König von HannovereingeschlagenenWeg einseitiger Aufhebung des Staatsgrundgesetzes als „rechtswidrig" bezeichnet«. Beider Abstimmung umging man die Frage der Competenz und stellte die: „ob die ersteKammer dem Anträge des Abgeordneten Glaubrech Folge geben wolle" ? was einstimmigvon derselben und auch vom Freiherrn von Gagern verneint ward. Wieder in die zweiteKammer gelangt, wiederholte deren Ausschuß seinen schon erwähnten frühem Antrag. Beider Berathung aber stellte der Abgeordnete Glaubrech seine Anträge dahin, zu Protokoll zugeben: 1) einen Protest gegen die Ausführung Sr. Exc. des dicigirenden Herrn Staats-ministers Freiherrn du Thil, daß die Stände nicht kompetent seien, auf die gestellte Mo-tion einzugehen; 2) die feste Zuversicht und das Vertrauen, daß die Staatsreg'ierung beimBunde fortwährend auf baldigste Wiederherstellung der aufgehobenen Verfassung des König-reichs Hannover hinwirken werde." Bei der Abstimmung ward die Frage: ob die Kam-mer auf ihrem frühem Beschluss« beharren wolle? mit 36 gegen 3 Stimmen verneint.Eben so wurden mit 28 gegen 11 Stimmen die soeben erwähnten beiden Anträge des Abg.Giaubrech verneint, dagegen einstimmig von der Kammer der Antrag des Ausschusses an-genommen. So lag die Sache, als durch den königlich hannoverschen Erlaß vom10. Sept. 1839 dem Inhalts des Beschlusses der deutschen Bundesversammlung vom5. desselben Monats eine Deutung gegeben wurde, welche mit der Ansicht der Mehrheitdes hannoverschen Volks und sehr vieler deutscher Publicisten nicht übereinstimmte. Diesgab denn auch dem Abgeordneten Glaubrech am 17. Febr. 1840 Anlaß zur Stellung einesneuen Antrags, „den Sinn und die Interpretation des von hoher deutscher Bundesver-sammlung in der hannoverschen Verfassungsangelegenhcit unterm 5. Sept. 1839 er-