Hessen vom Jahre 1838 an. 737
«inen Gesetzesentwurf für ein zu bestimmendes Maximum bei der Erhebung der Gemeinde-Umlagen im Großherzogthum Hessen vorzulegen; ein Antrag des Abgeordneten Grobe aufEinführung der bürgerlichen Ehe in allen ihren Theilen, wie st« in Rheinhessen besteht,für das ganze Großherzogthum Hessen, und auf Aufhebung der Dimissorialien bei dergeistlichen Einsegnung; ein Antrag des Abgeordneten Kertell gegen eine Zollvereinigungmit Holland, und ein Antrag (später, während des zweiten Drittheils des Landtages, nocheiner) des Abgeordneten Glaubrech wegen Hannovers. Diese sämmtlichen Anträge kamenin der zweiten Kammer zur Berathung, mit Ausnahme des Grode'schen, indem da di«Tendenz zum kirchlichen und bürgerlichen Frieden überwog. Ein Antrag des Abg. Kertell,welcher die Abnahme der katholischen Geistlichen im Großherzogthume Hessen betraf, undhauptsächlich die bei der Berathung desselben im Aufträge des Abg. Kertell vom Abg. Brunckgegebene Erklärung: Hauptzweck seines Antrages sei gewesen, „zu verhüten, daß nicht zuviele fremde Geistliche ins Land gezogen würden, worunter Jesuiten und Missionäre oderandere in deren Sinn erzogene Leute sich befinden könnten", regte lebhafte Entgegnungauf. Der Regierungscommissär, Geheimer Staatsrath v. Linde, und als die Sache indie erste Kammer kam, der Bischof Kaiser sowie wiederholt der Geheime Staatsrath vonLinde, welche durch jene Erklärung sich schwer verletzt fühlten, sprachen ihre „Indignation"wie ihren „Unwillen" dagegen aus. So trieb dieser Nebenschoß des Antrages mehrfachenZwiespalt, während der Antrag selbst, in Folge der beruhigenden Mittheilungen deS Re-gierungscommissärs über d>n fraglichen Gegenstand, auf sich beruhen blieb. Der Antragdes Abgeordneten Hardy auf Aufhebung der ausschließlichen Wirlhschafts-, Brau-, Bren-nerei- und Aapfberechtigungen, schon auf srühern Landtagen gestellt und von der Staats-regierung günstig ausgenommen, war bis dahin unerledigt geblieben. Der Regirrungs-commissär vertröstete zwar auf die Folge; dessenungeachtet hielt die zweit« Kammer es fürpassend, deshalb ein förmliches Monitorium zu stellen, und bei der Abstimmung wurde derAntrag einstimmig angenommen. Weniger günstigen Erfolg fand er in der erstenKammer. Schon auf dem vorigen Landtag halte sie ihn abgelehnt und beschloß auchdiesesmal, ungeachtet der Gegenanstrengungen des Regiecungscommissäcs, daS Nehm-liche- Di« zweite Kammer dagegen beharrte einstimmig bei dem von ihr gefaßten Ent-schluß und richtete deshalb an die Staatsregierung ein« einseitige Adresse. Der Abg. GrafLehrbach wollte die Staatsregierung ersucht wissen um Vorlage eines Gesetzentwurfes überdie Art und Weise, wie die Alodisicalionssummen der dem Lehensnexus unterliegendenGüter und Gefälle bestimmt und regulirt werden sollten. Graf Lehrbach hatte auf einemfrüher» Landtage denselben Antrag gestellt, die zweite Kammer war ihm einstimmigbeigetreten und hatte, da die erste Kammer ihren Beitritt versagte, ihn in einseitigerAdresse an die Staatsregierung gebracht. Nun nahm er den Faden wieder auf. DieStaatsregierung zeigte sich halb eingehend; ebenso der Ausschuß der ersten Kammer im Re-ferate des Freiherrn von Breidenstein. Aber bei der Discussion machten sich andere An-sichten geltender. Erst der Erbgraf von Erbach-Fürstenau und dann der erste Präsidentder ersten Kammer, Prinz Emil von Hessen, traten entschieden gegen die antifeudalistischenEntwickelungen des Berichterstatters auf, und die Folge davon war, daß bei der Abstim-mung auch dieses Mal der Graf Lehrbach'sche Antrag in der ersten Kammer — mit allenübrigen Stimmen gegen eine! — verworfen ward.
Der vom Abg. Glaubrech gestellte Antrag, „die Wiederherstellung der durch Patentvom 1. Nov. 1837 aufgehobenen Verfassung des Königreichs Hannover betreffend", lau-tete in seinem Schlußantrage dahin: „Es wolle verehrliche Kammer bei GrcßherzoglicherStaatsregierung die Bitte stellen, durch alle Ihr zu Gebot stehenden Mittel bei Einemhohen Bunde fortwährend dahin zu wirken, daß die durch Patent vom 1. Nov. 1837 auf-gehobene und vorher in anerkannter Wirksamkeit bestandene Verfassung des KönigreichsHannover baldmöglichst wieder hergestellt werde." Der Ausschuß, darüber zum Berichtaufgesordert, sprach in demselben von den „bekannten beklagenswerthen Ereignissen imKönigreiche Hannover" und bemerkte, daß durch Glaubrech's Antrag ein Gegenstand zurSprache gebracht sei, „der nun schon über Jahresfrist die Gemülher in ganz Deutschlandauf das Lebhafteste beschäftige und dessen baldiger endlicher Lösung im Interesse deS Rechtes,StaatS-Lrrlk»«. VI. 47