Druckschrift 
6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
Seite
736
Einzelbild herunterladen
 

736 Hessen vom Jahre 1838 an.

derungen in den Zöllen und Consumtionsauflagen ermächtigen sollte. Der Ausschußglaubte, daß keine Gründe mehr Vorlagen, denselben wieder in der vorgeschlagenen Fas-sung anzunehmen, und die Kammer beschloß, nach lebhaftem Widerstande des Finanz-ministers sowohl gegen den von der Majorität als den von der Minorität des Ausschussesder zweiten Kammer gestellten Antrag, die Annahme des Antrags der ersteren, der Staaks-regierung günstigeren, wornach nur noch für Handelsverträge mit deutschen Staatenund nur noch hinsichtlich der Zölle und der Zollgesetzgebung, welche als nothwendigeFolge solcher Staatsverträge erscheinen, im Laufe der Finanzperiode die erforderlichenAbänderungen eintreten sollten. Die Staatseinnahmen wurden auf die Summe von7,087,181 Gulden, die Staatsausgaben auf die von 7,078,462 Gulden festgesetzt.

Da es schon eine Zeitlang im Großherzogthum Hessen als Pcincip gilt, wenige Einzel-veränderungen in der Gesetzgebung zu treffen und die Zeit abzuwarten, in welcher, nachArt. 103 der Verfassungs-Urkunde, für das ganze Großherzogthum ein bürgerlichesGesetzbuch, ein Strafgesetzbuch und ein Gesetzbuch über das Verfahren in Rechtssacheneingeführt sein werden, so kamen auch auf dem neuen Landtage zunächst nur einige kleinereGesetzentwürfe mit Objecten vor, die zunächst ins Gebiet des Staatsrechls und der Admi-nistration sielen. Von diesen Gesetzentwürfen lehnten beide Kammern denjenigen ab, wel-cher von der zwangsweisen Verbringung arbeitsscheuer Personen in Gemeindearbeits-anstalten, auch gegen ihren Willen, auf Antrag des Bürgermeisters, durch Verordnungder oberen Polizeibehörde, handelte. Auf das Hypothekenwesen bezog sich ein vom Abg.Ludwig gestellter Antrag, welcher die vorläufige Einführung einiger Bestimmungen desauf dem vorigen Landtage (wegen zu großer Schwierigkeiten isolirter'Einführung) zurück-gelegten Gesetzentwurfes wünschte; doch erwiderte darauf der Regierungscommissar demAusschußreferenten: „daß die Staatsregierung, im Hinblick aus die bevorstehende allge-meine Gesetzgebung, welche nach dem entschiedenen Willen S. K. H. des Großherzogs mitallen zu Gebote stehenden Mitteln gefördert werden solle, nicht geneigt sei, in die Vorlageeinzelner, den Rechtszustand des Landes abändernder Gesetze, Fälle der dringendsten Noth-wendigkeit, wofür sie die vorgeschlagenen Gesetzesabänderungen nicht erkenne, abgerechnet,jetzt noch einzugehen." Bei der Abstimmung beschloß dann auch die zweite Kammer, jenenAntrag auf sich beruhen zu lassen, ein Beschluß, welchem die erste Kammer beitrat.

Anträge werden in dieser ersten Kammer seit lange schon regelmäßig nur von demFreiherrn von Gagern (dem Vater) gestellt. Diesmal wünschte er, jedoch mit ausdrück-licher Erwähnung der Landstände, dem Könige von Baiern für die kräftige Führung derDonau-Main-Verbindung Dank gesagt, ein Antrag, welchen beide Kammern ablehnten.Ein anderer Antrag von ihm betraf die Niedersetzung einer Commission zur Beförderungund Leitung der Auswanderungen und hatte doch wenigstens den von der ersten Kammerangenommenen sowie von dem Ausschüsse der zweiten Kammer zur Annahme empfohlenenBeschluß zu Folge: diese für den Staat und dessen Angehörige so wichtige Angelegenheitferner, wie bisher, mit Sorgfalt zu überwachen und auf dem bis jetzt eingeschlagenenWege fortzuwirken, auch zur Bestreitung der hierzu nöthigen Kosten eine angemesseneSumme in das nächste Staatsbudget aufzunehmen, die bis dahin sich ergebenden Kostenaber aus dem Reservefonds zu entnehmen. Drei andere Anträge des Freiherrn v. Gagernbetrafen das deutsche Univcrsitätsleben der Jetztzeit überhaupt, insbesondere aber das desGroßherzogthums Hessen, in seinen innersten Grundlagen und Zusammenhängen und be-zeichneten die Stellung des Staats dazu in einem die Freiheit des Individuums und derjugendlichen Individualität wahrenden Sinne. Bei den Berathungen hierüber vertheidig-tcn insbesondere der Freiherr von Arens und der Kanzler der Universität, Herr von Linde,die bestehenden Einrichtungen, als dem rechten Maße zwischen zu großer Ungebundenheitund zu großer Einschränkung entsprechend, indessen doch nicht ganz mit Glück, da dieKammer mit ansehnlicher Majorität und unter späterem Zutritte der zweiten Kammer,die in der Berathung vorgekommenen Ansichten und Bemerkungen der Staatsregierungzur Prüfung und geeigneten Berücksichtigung empfahl.

Von in der zweiten Kammer gestellten Anträgen sind noch zu erwähnen: ein Antragder Abgeordneten Kertell und Maier, die Staatsregierung zu ersuchen, den Ständen