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6 (1847) [Gla - Hes]
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Hessen vom Jahre 1838 an.

regierung zu ersuchen, in Zukunft nicht ohne die allerdringendste Notwendigkeit zu pensio-niren, noch brauchbare Pensionäre aber bei Vacanzen wieder anzustellen", ward von derzweiten Kammcrangenommen, von der ersten aber einstimmig verworfen, worauf dannauch die zweite Kammer mit 35 gegen 4 Stimmen davon abging. Die auf früheren Land-tagen vorgekommenen und damals von der zweiten Kammer abgelehnten 24,019 GuldenDeputate welche dem Großherzoge Ludwig II. nach seinem Regierungsantritte noch nebender Civilliste vom 4. April 1830 bis 1. Juli 1830 fortbezahlt worden waren, tauchten nunabermals auf. Die zweite Kammer von 1635—1836 hatte in Verbindung mit ihrer Ab-lehnung zugleich beschlossen, daß jene Summe dem Ueberschuß des Betriebskapitals, wel-cher für die nächste Finanzperiode disponibel bleibe, beigeschlagen werden solle. Die be-richtende Commission der zweiten Kammer von 1838—1840 hatte nun hier unterschieden,weil jene 24,019 Gulden noch ausstünden, folglich nicht als disponibles Betriebskapitalvorrälhig seien. Gegen diese Ausscheidung erhob sich der Abg. Glaubrech, wahrend ihreZulässigkeit der Finanzminister Freiherr von Hofmann darzuthun suchte. Endlich, nachauch lebhaft verhandelten wichtigen Principienfragen, schlug der Minister vor, daß diegedachte Summe von der Kammer nachträglich aus Gründen der Billigkeit bewilligt wer-den möge: eine Form (mit der Bewilligung selbst war er einverstanden), welche aus gutenkonstitutionellen Gründen ebenfalls vom Abg. Glaubrech ihre Bestreitung fand, indem nurdurch eine neue Creditverleihung der Posten in Ausgabe kommen könne. Indessen be-willigte die zweite Kammer mit 39 gegen 3 Stimmen den Vorschlag des Ministers undlegte zugleich einstimmig Verwahrung gegen die von ihm dabei aufgestellten Grundsätze auf.Der Ausschuß der zweiten Kammer, welcher über den Voranschlag des Militärs und der Mi-litäranstalten für 1839—1841 berichtete, hatte ein Ersuchen an die Staatsregierung dahinvorgeschlagen, bei der deutschen Bundesversammlung eine Herabsetzung des Militäretats imAllgemeinen zu erwirken zu suchen, inmittelst aber auf das Baldigste wirksame Ersparnisse inder Militärverwaltung durch Ersparnisse in der Formation der Truppen herbeizusühren—einVorschlag, dessen ersteHälfte die zweite Kammer mit22 gegen21Stimmenannahm, nach-her aber, als die erste Kammer ihr nicht beitrat, mit36gegen7Stimmen wieder ausgab; wo-gegen sie dessen mit 31 gegen 12 Stimmen angenommene zweite Hälfte, welcher die ersteKammer ebenfalls nicht beitrat, mit 42 gegen 1 Stimme festhielt. Wicder weniger fest warsie hinsichtlich einer von der Regierung beantragten Besoldungserhöhung des zum Minister-residenten beförderten großherzoglichen Geschäftsträgers in Paris, welche sie anfänglichmit 29 gegen 14 Stimmen verworfen hatte, aber nachher, als die erste Kammer mit14 gegen 2 Stimmen darauf eingegangen war, mit 22 gegen 18 Stimmen ebenfalls be-willigte. Bei dieser Gelegenheit suchte der Abg. Glaubrech darzuthun, daß das Ausgabe-budget des Großherzogihums Hessen sich seit zehn Jahren um nicht weniger als 1,200,000Gulden jährlich vermehrt habe. Der Finanzminister bemerkte dagegen, daß die Ausgabenallerdings gestiegen seien, aber nicht die eigentlichen Verwaltungskosten. Von den ver-schiedenen Seiten machten sich entgegengesetzte Ansichten hierüber geltend. Auch führte wohlder Minister manches Treffende gegen jene frappante Behauptung an. Aber Nichts destoweniger wogen auch schwer die gegen ihn geltend gemachten Gründe, lieber das Staats-schuldenwesen äußerte sich der Bericht des Finanzausschusses der zweiten Kammer im Re-ferate des Abg. Brunck, ohne die allzu sanguinischen Hoffnungen des Finanzministers zutheilen, günstig, und ebenso erkannte er an, daß sich das Staaksschuldenlilgungswesen ineinem vollkommen geregelten Zustande befinde. Was den Entwurf des Finanzgesetzes fürdie Jahre 1839— 1841 betraf, so erklärte er dagegen, mit den vom Finanzminister geäu-ßerten Ansichten über die relative Vortrefflichkeit des gegenwärtigen Finanzspstems undgemäßer Reproduktion des bisherigen Finanzgesetzes im neuen Finanzgesetze nicht ganzübereinstimmen zu können. Der Ausschuß glaubte ferner, daß die bestehend« Gesetzgebungjedenfalls noch Manches zu wünschen übrig lasse u. s. w. Dessenungeachtet hielt ec fürjetzt nicht geeignet, auf eine Reform in der Tranksteuer-Ordnung anzutragen, wohlaber sprach er sich entschieden gegen den zweiten Absatz des §. 3 des Finanzgesetzes aus, wel-cher die Regierung unbedingt zur weiteren Abschließung von Verträgen zur Erleich-terung des Handelsverkehrs u. s. w., und in Folg« solcher Staatsverträge nöthigen Aen-