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6 (1847) [Gla - Hes]
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Hessen vom Jahre 1838 an.

Abstimmung dadurch motivirten, daß die Staatsregierung auch ohne Bitte, !m Interessedes Staatsdienstes oder der Steuerpflichtigen, Hrn. Knapp bei passendem Anlasse in denStaatsdienst zurückberufen würde oder dürfe. Die erste Kammer, deren Ausschuß sichfür die Legalität des Verfahrens des Hrn. Knapp ausgesprochen, aber doch den Zutrittzu den Beschlüssen der zweiten Kammer beantragt hatte, trat diesem Anträge einstimmig bei.

In der Rede des Großherzogs bei Eröffnung der Ständeversammlung am 7. Nov.1838 waren der günstige Zustand des Landes, die befriedigende Lage der Finanzen u.s.w.hervorgehoben. Von der künftigen Gesetzgebung hieß es, daß es an Bemühungen, sievorzubereilen, nicht gefehlt habe. Der Entwurf eines peinlichen Gesetzbuches sei vollendetund werde der Berathung der Stände nächstens übergeben werden. Einzelne Theile einesEivilgesetzbuches seien bereits bearbeitet und er habe erst kürzlich eine Commission zurnäheren Prüfung dieser Entwürfe niedergesetzt. Von dem Gesetz über Ablösung der Grund-renten hieß es, es sei schon vielfältig davon Gebrauch gemacht worden und durch die gleich-zeitig vorgeschlagene wichtige und wohlberechnete Operation sei die Staatsschuldentil-gungscasse jetzt schon zu einer kräftigen Mitwirkung bei Ablösung der nicht fiskalischenGrundrenten in den Stand gesetzt worden, während sich dennoch die Staatsschuld aber-mals bedeutend vermindert habe. Die vom Finanzminister Freiherrn von Hofmann in dervereinigten Sitzung beider Kammern (8. Nov. 1838) erstatteten Vorträge gaben im Gan-zen genommen günstige Resultate. Das zu Ende 1838 vorhandene Betriebskapital derHauptstaatscasse wurde auf die Summe von 1,843,459 Gulden berechnet, wovon1,100,000 Gulden den Reservefonds bilden und 743,459 Gulden zur Erleichterung desStaatsbudgets für die Periode 1839—1841 verwendet werden sollten. Die Totalsummeder Staatsschuld betrug 11,046,373 Gulden, wogegen, nach Ausscheidung mehrererSummen, als „richtigen Betrag" der Staatsschuld zu Ende des Jahres 1838 der Mi-nister die Summe von 6,782,044 Gulden berechnete und dabei die angenehme Aussicht er-öffnet«, daß „früher als in irgend einem andern deutschen Staate man im GroßherzogthumHessen die gesammte Staatsschuld als getilgt werde betrachten können." Als Summe dergesammten Staatseinnahmen waren für die Finanzperiode von 1839—1841,7090,908Gulden, als Summe der gesammten Staatsausgaben für dieselbe 7,090,372 Gulden vor-gesehen- Dabei bemerkte der Finanzminister, daß, nach auf dem letzten Landtag vereinbartenfesten Etats, auf diesem Landtage die Ansätze für Besoldungen kein Gegenstand 1>er Dis-kussion werden könnten. Der Bedarf für Pensionen sei um jährlich 30,000 Gulden ge-ringer, als die Bewilligung auf dem vorigen Landtage gewesen, in Aussicht genommen.Der dermalige Stand des Penflonsetats lasse hoffen, daß die Verwaltung mit der auf460,000 Gulden verminderten Summe ausreichen werde. Im klebrigen sei es die Absichtder Staatsregierung nicht, an dem bestehenden Finanzgesetz irgend Etwas zu ändern.

Die von der dazu erwählten Commission der zweiten Kammer ausgearbeitete Adressewar, wie die auf dem vorigen Landtage, blos Nachhall der Thronrede; auch trieb maneifrigst auf ihre Berathung. Abg. Glaubrech erklärte jedoch hierbei, im Gegenfatze zu dervon der Commission förmlich verkündeten Ansicht: daß die Stände berechtigt seien, in ihrenAdressen die Wünsche wenigstens anzudeuten , welche das Land an die Staatsregierungrichte. Auch äußerten sich die Abg. Brunck und Bergsträßer hinsichtlich des Wohlstandesdes Landes in seiner Allgemeinheit und tieferen Begründung ziemlich problematisch. Gleich-viel indessen: die zweite Kammer nahm mit 29 gegen 8 Stimmen den Entwurf an. Nocheinstimmiger war die erste Kammer, deren Adressecommission ebenfalls die Verkündigungeiner Ansicht, wie die der Adressecommisston der zweiten Kammer, der Mittheilung ihrerArbeit vorausgeschickt hatte.

Gelegentlich der Berathung über die Finanzverwaltung in den Jahren 1833—1835regte der Abg. Glaubrech den Punkt der Pensionen als beschwerend an, besonders mit Be- ^zug auf die in jener Periode vorgekommenen Pensionirungcn Jaup's, v. Brandis u. s. w.;er wolle, bemerkte er dabei, das Recht der Staatsrcgierung zu penfloniren nicht bestreiten,aber sie möge dies im Geist der Gesetze, im Geist der Dienstpragmatik, anwenden, nie-mals als Straf«, niemals politischer Ansichten und Aeußerungen wegen, besonders wennsie in der Kammer geschähen. Das von Glaubrech gestellte Amendement: „die Staats-