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Hessen vom Jahre 1838 an.
Knapp von dem Eisenbahnausschussein Mainz ein Geschenk von 18,000Gul-den erhalten habe. Die öffentliche Meinung sprach sich fast allgemein sehr ungünstigüber die Annahme jenes Geschenkes aus. Zugleich zeigten Hrn. Knapp's Collegen imMinisterium, welche von jenem Geschenke bis dahin Nichts gewußt hatten, sich unwilligdarüber und wandten sich deshalb an den dirigirenden Staatsminister Freiherrn du Thil,den sie um Aufklärung der Sachlage baten. Sie erhielten in Beziehung auf das Geschenkeine bejahende Antwort. Man erfuhr sodann weiter, daß Hr. Knapp wegen Annahmejenes Geschenkes sich durch den dirigirenden Slaatsminister an den Gcoßherzog gewandt,daß dieser die Genehmigung ertheilt, und daß darauf der dirigirende Slaatsminister denGeh. Staatsrath Knapp auf die verbindlichste Weise davon in Kenntniß gesetzt habe- In-dessen legte sich dadurch nicht die Aufregung. Denn die Person des Großherzogs war jeden-falls durch die Verf.-Urkunde und durch das Gesetz über die Verantwortlichkeit der Ministerund obersten Staatsbeamten vom 28. Juni 1821 geschützt. Es handelte sich also nurzunächst um die Handlungsweise zweier Angestellten sowie um die Prüfung derselbennach Gesetz und Recht. Dieses Gesetz und Recht schien aber gerade in dem gegebenenFalle deutlich vorzuliegen. Nehmlich in einem Gesetze vom 11. März 1818, welchesnoch unterm Großherzog Ludewig I. und zwar unter der Contrasignatur des jetzigen diri-girenden Staatsministers, als damaligen Geheimen Referendars, erlassen worden war.Es bestimmte unter Anderm wörtlich: „Derjenige, welcher überhaupt für Verrichtungen,welche in seinen eigentlichen Obliegenheiten liegen, außer den ihm ordnungsmäßig zukom-menden Gebühren, noch eine weitere Belohnung annimmt, ist im ersten Fall mit demErsatz des doppelten Werthes, bei der zweiten Wiederholung mit dem Ersatz des Vierfachen,bei der dritten Wiederholung endlich mit der Remotion zu bestrafen. Das wirklich Em-pfangene unterliegt jeder Zeit der Consiscation und das Straferkenntniß ist in allen Fällenzu erlassen. Wir machen es übrigens unfern Staatsdienern zur besonder« Pflicht, einenJeden, der ihnen oder Dritten für sie ein Anerbieten der obgedachten Art macht, sogleich,und sobald die Sache zu ihrer Wissenschaft kommt, der Vorgesetzten Behörde zur gebühren-den Strafe anzuzeigen." Es ist klar, daß diese Bestimmungen keine Bestechung voraus-setzten, wie denn auch das Gesetz für diese noch besondere Bestimmungen enthielt. DieOpposition gegen Hrn. Knapp breitete sich aus, besonders in der Reihe der sonst mini-steriellen, in Darmstadt wohnenden Landtagsabgeordneten; mit vielleicht in Folge desUmstandes, daß Hr- Knapp überhaupt unter den Angestellten nur wenige aufrichtige An-hänger zählte. Ob und wie weit da und dort auch selbstnützige Motive mit unterliefen(was sehr wahrscheinlich ist), mag dahin gestellt sein. Genug, die Opposition war da;die Presse, wenn auch im Lande verstummt, nahm doch nun auswärts entschieden Partei,und die Eröffnung des Landtages war vor der Thür. Es schien räthlich, demselben einenStoff zu benehmen, welcher tiefer säuern und die dem Ministerium sonst geneigte Majo-rität leicht in eine Minorität verwandeln könnte. Also wurde Hr. Knapp in höchst ehren-vollen Ausdrücken, mit Belobung und Belastung seines ganzen bisherigen Gehaltes imBetrag von 4000 Fl., noch vor dem Beginne des Landtags außer Activität gesetzt. Un-gefähr gleichzeitig mit der Pensionirung des Hrn- Knapp wurde aber auch die in Mann-heim erscheinende Zeitung: „der rheinische Postillon", welche sich besonders feindselig gegenHrn. Knapp bewiesen hakte, durch eine vom dirigirenden Staatsminister UnterzeichneteBekanntmachung verboten.
Lange war es nach begonnenem Landtage zweifelhaft, ob der Gegenstand von irgendeinem Abgeordneten seine Anregung erhielte. Endlich stellte der Abgeordnete Grobe ausOdernheim in Rheinhessen am 22. Nov. 1838 einen klug und zweckmäßig motivirtenAntrag, der dahin ging: „die Staatsregierung zu ersuchen, den Ständen ausführlichenund genauen Aufschluß über jene Angelegenheit zu ertheilen, damit die Ständeversamm-lung nach Befund die weitere Entschließung fassen könne; es würde denn die Staatsre-gierung vorziehen, unverzüglich und zur Erledigung dieses Antrages den geeignetengesetzlichen Weg zur Untersuchung und allenfallsigen Bestrafung anzuordnen." Dem Aus-schußreferenten der Kammer ging hierauf ein Schreiben des dirigirenden Staatsministers,Freiherrn du Thil, zu, worin dieser bemerkte, es könne ihm nur erwünscht sein, überden