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Hessen vom Jahre 1838 an.
lassen, hatten früher schon Statt gefunden, jedoch ohne den gewünschten Erfolg, außerbeim gewesenen Landwehrlieutenant Kühl von Butzbach, den damals schon und mit Rechtdas Gerücht in eine ähnliche Kategorie wie Clemm setzte. Einstweilen ließen die meistenVerurtheilten Rechtsmittel einwenden; einige dagegen betraten sogleich den Weg der Gnade.
Da kam der 9. Januar 1839 und mit ihm die Bekanntmachung eines RescripteSdes großh- Ministeriums des Innern und der Justiz vom 7. Januar an das Hofgerichtzu Gießen in der „Hessischen Zeitung". Das Ministerium eröffnet« darin dem Hofge-richte in Allerhöchstem Aufträge Folgendes: „Der Großherzog vermöge weder in der Artnoch in der Größe der vom Hofgerichte erkannten Strafen den mindesten Grund zur Stras-verwandlung oder zur Strafminderung im Wege der Gnade zu linden. Auch die erfreulicheErscheinung, daß das freventliche Streben, ein biederes Volk gegen seinen angestammtenFürsten und dessen Behörden aufzuwiegeln, machtlos an der alten hessischen Treue schei-terte, eine Erscheinung, welche dieses Volk noch höher in der Liebe seines Fürsten stelle,entschuldige Jene nicht, die an Fürst und Volk sich vergangen haben. Allein es sei vonSr. K. H. in landesväterliche Erwägung gezogen worden, welch' hoher Grad von Verfüh-rung in der Mitte gelegen, und daß gerade diejenigen Personen, welche die Unersahren-heit, Charakterschwäche oder Eitelkeit der ausersehenen Werkzeuge zu misbrauchen ver-standen und die weit strafbarer erscheinen als Viele der Verurtheilten, dem Arm der Ge-rechtigkeit , ehe er sie erreichen konnte, sich entzogen hätten. Nicht minder sei Sr. K. H.die Offenheit und die Vollständigkeit, mit der, obwohl nach mancher Zögerung, dieBekenntnisse erfolgt seien, nicht entgangen, sowie an den Tag gelegte Reue. Se. K. H.wolle nicht glauben, daß zu den vielen und schweren Vergehen auch noch das verächtlicheder Heuchelei hinzugefügt worden sei, wolle vielmehr in den vielfältigen Versicherungeninnerer Zerknirschung und bitterer Reue, welche die Untersuchungsacten enthalten, dieBürgschaft moralischer Besserung erblicken. In Berücksichtigung dieser Verhältnissehabe der Großherzog den Verurtheilten die iynen zusrkannten Freiheitsstrafen, soweit siedieselben nach dem Erkenntniß noch zu verbüßen haben würden, aus allerhöchster Gnade er-lassen." Der Schluß des Rescripts enthielt dann Anordnungen über die Vollziehungdesselben. Unter sammtlichen Verurtheilten befanden sich nur zwei im activen Dienstestehende Staatsdiener: der Pfarrer Flick, dessen schon oben Erwähnung geschah, undder Schulrector Heß, welcher „wegen secundärer Beihilfe zum Verbrechen des Hochver-rathes" eine einfache Festungsstrafe von einem Jahr dictirt bekommen hakte. Diesen sollte,nach dem Rescript, eröffnet werden: die Wiedereinsetzung in die von ihnen bis zu ihrerSuspension bekleideten Aemter liege nicht in der ihnen gewordenen Begnadigung; sämmt-lichen Begnadigten aber: daß ihr künftiges Verhalten von Staatspolizeiwegen genau über-wacht und, wenn sie dazu Veranlassung geben sollten, Stellung unter Polizei-Aufsichtgegen sie verhängt werden würde, welche Bestimmungen einen integrirenden Bestandtheilder großherzogl. Begnadigung bildeten. Alle Verurtheilte hatten die ihnen gewordeneGnade dankbar angenommen. Blos Karl Zeuner hatte keine Reue gezeigt, sondernversichert, daß er unter gleichen Verhältnissen noch das Nehmliche thun werde. Folgedavon war, daß er zwar nicht von der Maßregel der Gnade ausgenommen, ihm aber alsBedingung auferlegt wurde, nach Nordamerika auszuwandern. Die ergangenen Begna-digungen fanden allgemein den größten Beifall. Aber ebenso tadelte man auch vielfachund mit Recht den herben Ton des Ministerialrescripts überwundenen und theilweise nichtmehr am Leben befindlichen politischen Feinden gegenüber. Am nehmlichen Tage Abends,als das erbgroßherzogliche Paar im Theater in seiner Loge erschien, donnerten ihm lauteHochs für den abwesenden Geber der Amnestie (so nannte man damals die Maßregel, ob-gleich sie keine war) entgegen. Ebenso begleiteten sie dergleichen beim Weggange.
Tags nach dem Bekanntwerden des Begnadigungsrescripts im Publicum stellten imSchooße der seit dem 3. Nov. 1838 wieder versammelten Landstände die Abg. Schmitt undGlaubrech den Antrag, wegen jener Begnadigungen ejne Dankadresse an den Großher-zog zu richten. Der Ausschuß trug jedoch dagegen an, weil er es der Stellung der Ständeentsprechend fand, förmliche Dankadressen nur in Beziehung auf solche Gegenstände zubeschließen, welche auf officiellem Wege zu ihrer Kenntniß gebracht worden seien«, s. w.