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Hessen vom Jahr« 1838 an.
Keine zu lange Zeit für den Vortrag von fast 900 Bogen erstatteter gerichtlicher Relatio-nen und die Berathung darüber. Wie damals das Gerücht ging, soll bei den Abstimmun-gen regelmäßig eine compacte, nur wenig überwiegende Majorität einer eben so compactenMinorität gegenüber gestanden und der strengeren Ansicht den Sieg gewonnen haben.Auf Zuchthaus lautete die regelmäßig erkannte Strafe. Der Pfarrer Flick, ein genauerFreund Weidig's und sehr bald durchaus g-ständig, hatte „wegen Theilnahme an demVerbrechen des Hochverralhs, wegen Abfassung mchrerer, eine aufwieglerische Tendenzverfolgenden, als Pasquill und resp. Schmähschrift im engeren Sinne sich charakterisiren-den, zum Theil auch eine Majestätsbeleidigung enthaltenden, zur Verbreitung bestimm-ten und, soweit deren Druck erfolgt ist, wirklich verbreiteten Flugschriften, sodann wegenMitwirkung für den Druck einer anderen Flugschrift von gleich verbrecherischem Inhalte,endlich wegen Unterstützung des Projekts, die gegen Ende des Jahres 1834 zu Friedbergin Haft befindlich gewesenen, des Hochverralhs angeklagten Individuen zu befreien", eineZuchthausstrafe von acht Jahren dictirt bekommen. Auf Zuchthaus von acht Jahren sechsMonaten lautet« die Strafe des Studenten Gladbach „wegen Theilnahme an einem hoch-verräterischen Complotte, das mit dem Frankfurter Attentate vom 3. April 1833 im Zu-sammenhang stand". Wegen gleichen Verbrechens erhielten Jeder acht Jahre Zuchthaus:der Accessist Bogen, die prakticirenden Aerzte Buff und Küchler, der HandlungsgehilfeSchmitt, die Küfermeister Faber und Schneider. Ebenfalls wegen gleichen Verbrechens,„sodann wegen Theilnahme an spätem hvchverrätherischen Unternehmungen und anderndamit connexen verbrecherischen Bestrebungen, zu welchen letzteren namentlich seine Mit-wirkung für den Druck einer aufwieglerischen u. s. w., und resp. die Verbreitung einerebenfalls aufregenden, auch Schmähungen und Verläumdungen einzelner Staatsbehör-den und Beamten enthaltenden Flugschrift und seine Bemühungen für das schon gedachteBefreiungsproject gehören", hatte die höchste erkannte Strafe von zehn Jahren Zuchthauserhalten: — Clemm, „der vormalige Student der Chemie", der unterdessen nach sei-ner zweiten Freilassung in der Hofapotheke zu Darmstadt die Apothekerkunst erlernt,beim ersten Untersuchungsrichter Georgi — wie man damals erzählte — eine Zeit lang sei-nen Tisch gehabt und in mehreren Apotheken conditionirt halte. Zu neun Jahren Zucht-haus verurtheilt wurden der Student der Theologie Becker und der Spritzenmacher undGürtler Zeuner; Jener „wegen Einlassung in das fragliche Hochverrathscomplotl undwegen fortgesetzter Mitwirkung für hochverrätherische und ander« hiermit in Verbindungstehende verbrecherische Bestrebungen u. s. w.", dieser „wegen Theilnahme an dem Ver-brechen des Hochverraths sowohl im Frühjahr 1833 als in spaterer Zeit, sodann wegenanderer hiermit in Zusammenhang« stehenden verbrecherischen Handlungen, nament-lich seiner Mitwirkung für Verbreitung einer aufwieglerischen u. s. w. Flugschrift und ei-nes Schmähungen und Drohungen gegen die höchsten Staatsbeamten enthaltendenSpottgedichts". Ueber 8 andere Individuen, meist Studenten, Bürger oder Bürgers-söhne aus Butzbach oder Gießen, waren 5- bis 2jährige Zuchthausstrafen verhängt. Außer-dem sprach das Urtheil auch Festungsstrafen aus bis zu höchstens einem Jahre und vierMonaten, desgleichen Absolutionen von der Instanz und in Bezug auf einzelne Anschul-digungen völlige Absolutionen. Bei allen längere Zeit Verhafteten hatten Aufrechnungendes bisherigen Detentionsarrestes bis zu zwei Jahren oder mehr Statt gefunden. DerKostenpunkt war theils für die Einzelnen, theils gruppenweise, theils pro rata (Bruch-theile von 326), theils solidarisch regulirt. Die in Freiheit Gewesenen, mit höherenStrafen Belegten — auch Clemm — hatte die Behörde vor Verkündigung des UrlheilSwieder einziehen lassen-
Schrecken ging in Folge der verkündigten Urtheile durchs Land. Ein Theil der Ver-urtheilten gehörte angesehenen oder geachteten Familien an. Zwar hatten di« Meisten vonihnen — in Folge des ihnen gewordenen Strafgrades — das Recht, ans Appellations-und Cassationsgericht in Darmstadt sich zu wenden und dort eine Herabsetzung ihrer Strafezu verlangen. Aber das Resultat dieses Schrittes war sehr zweifelhaft und selbst bei nochabgehenden mehreren Jahren Strafe blieb dann immer das Zuchthaus, von welchemschwerlich Umgang genommen worden wäre. Versuche, die Untersuchungen aboliren zu