Hessen vom Jahre 1838 an. 727
detist, um kurzer Hand beseitigt werden zu können, und gleichzeitiges Ballen der Handin der Rocktasche dagegen, — zu helfen vermögen. Weidig's Leiche wurde auf dem Fried-hofe zu Darmstadt früh Morgens eingesenkt, und ein eisernes Kreuz mit einfacher, theil-weise auf Befehl durch Eisenkitt verborgener Inschrift bezeichnet die Stätte, wo es geschah.Aber noch minder bezeichnet dürste diese Stätte sein und noch lauter dürsten die Stimmenseiner Gegner Hallen, theils übertreibend, theils erklärt entstellend, theils nicht in Anschlagbringend, daß jeder entschieden starke Wille, jeder Charakter seinen besonderen Maß-stab verlange, ohne dabei von dem allgemeinen Schicksale möglichen Irrens und Fehlensentbunden zu sein; doch würde der Name Weidig's nicht nur auf dem Panier Wimpeln,welches der bessern Zeit umgewandelten deutschen Gerichtsverfahrens und besonders derGerichtsöfsentlichkeit entgegenfliegt, sondern auch Tausende würden ihn fort undfort mit Ehrfurcht und Liebe nennen, und Den , der ihn führte, für einen muthigen, festen,kräftigen Mann und für eine edle Seele halten." (Aus: „Der Stamm der Hes-sen in seiner Gegenwart. Geschildert von Karl Buchn er. Karlsruhe, 1844.")—Um der Untersuchung zu entgehen, hatte sich eine Menge längerer Personen, unter ihnender geniale GeorgBüchneraus Darmstadt, der Verfasser von,D)anton's Tod" und —der „Actenmäßigen Darstellung" zu Folge — des „Hessischen Landboten," entfernt. Nebenden Verhaftungen in Oberhessen waren auch mehrere in Starkenburg und zwei in Rhein-hessen erfolgt. Das Hosgericht in Gießen, als Gerichtsstand des begangenen Delicts, er-klärte sich in Bezug auf alle dieseAngeschuldigten als kompetent. Al« ersten Untersuchungs-richter hatte es den unterdeß so bekannt gewordenen Hosgerichtsrath Georgivon Gießenbestellt, dem sich bald noch zwei andere Untersuchungsrichter beigesellten. Statt die Ge-fangenen in Gießen in Haft zu halten und dort die Untersuchung zu führen, was dasRechtlich-Natürlichste gewesen wäre, hatte man die Ersteren anfänglich nach Friedbergund dann, im Juni 1835, ins Arresthaus nach Darmstadt gebracht, wohin dann auchdie Untersuchungsrichter abgingen. Hosgerichtsrath Georg! aber bekam die politischenGefangenen unter seine eigenste Aufsicht. Die Gcsammt-Untersuchung war — ohne dieflüchtig gewordenen Personen, deren Zahl zuletzt auf 26 sich belief — gegen 60 Indivi-duen gerichtet. Da bei den weniger gravirten Angeschuldigten bisweilen eine Freilassunggegen Caution vorkam und andere in Folge ihres Verhaltens zur Untersuchung besondereBerücksichtigung fanden, so war nie die ganze Zahl der Verhafteten gleichzeitig im Ar-resthause ; doch betrug ihre Zahl im Sommer 1837 noch 25. Auch der Student Clemm,der schon früher einmal in Haft war und der nachher, wie das Gerücht ging, zuerst in De-positionen an den Geheimen Staatsrath Knapp in Darmstadt, den Angeber seiner poli-tischen Freunde gemacht hatte, war nach nicht langer neuer Haft aus derselben entlassenworden. Schwerer hielt die Zurückgabe des Studenten Minnigerode, der körperlich todt-krank und geistig ganz geschwächt war, gegen Caution an seine Eltern. Den ApothekerTrapp von Friedberg, nach Weidig der Meistgravirte von Allen, befreite, nach langemkörperlichen Kränkeln und erdrückendem Seelenschmerze, der Tod.
Unterdessen waren von Zeit zu Zeit mehrere Urtheile der Hofgerichte in Gießen undDarmstadt in politischen Untersuchungssachen von untergeordneter Wichtigkeit erfolgt.Dagegen spannte sich die allgemeine Erwartung auf das Urtheil, was „in Untersuchungs-sachen gegen die Theilnehmer an den in den Jahren 1832 bis 1835 in der Provinz Ober-hessen Statt gefundenen hochverrätherischen Bestrebungen und anderen damit in Verbin-dung stehenden Verbrechen" nunmehr gefällt werden sollte. Weidig und Trapp warentodt; Minnigerode's Untersuchung hatte wegen dessen eingetretener Krankheit und Gei-stesschwäche nicht zu Ende geführt werden können; auch gegen sechs Andere war die Un-tersuchung entweder niedergeschlagen oder sollte, nach Verfügung der Staatsregierung,aus sich beruhen bleiben; 17, welche vor und nach dem dreißig Angeklagte um-fassenden Haupterkenntnisse vom 5. Nov. (8. Dec.) 1838 abgeurtheilt worden, wa-ren nur geringerer oder doch mit der Hauptsache in keiner nothwendigen Verbindung ste-hender Vergehen beschuldigt; gegen 4 andere Jnculpaten endlich war noch zu erkennen.Das Doppeldatum des ebenerwähnten Haupterkenninisses beruht aus dem Umstande, daßvom 5. Nov. bis 8. Dec. 1838 die Vorträge beim Gießener Hofgerichte darüber dauerten.