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Gutzot's politische Doctrincn.
einen wesentlichen Unterschied des konstitutionellen Systems vom alten feudalständischenangesehen, daß di- Deputaten des ersteren keine Instructionen von Seiten ihrer Wählerannehmen dürfen, sondern (wie in den meisten Constitutionen ausdrückl ch vorgeschrieben)nur nach jedesmaliger eigener Ueberzeugung zu stimmen haben, weil sie eben dasganze Volk, d. h. die allgemeinen Interessen vertreten sollen (rergl. Pölitz, dasconstit. Leben S. 97, Vollgraff, Politik iV. S. 407). Gleichwohl hat sich neuer-dings in Frankreich eine entgegengesetzte Praxis gebildet, indem in den Wahlcollegiendie Candidaten nur gewählt werden, wenn sie nicht nur im Allgemeinen ihr politischesGlaubensbekenntniß abgelegt (was auch in En gl and auf den Undings geschieht ^), son-dern auch speciell sich verpflichtet haben, für diese oder jene Frage in diesem oder jenemSinne zu stimmen. Auch in Deutschland hat man bereits seit Jahren in einzelnen-Staaten dies nachgeahmt, jedenfalls ist diese Sache eine höchst wichtige, eine wahre Lebens-frage für das Repräsentativsystem, und deshalb jeder Beitrag zu einer verständigen undverständigenden Lösung derselben gewiß von Interesse.
In Frankreich ist dieselbe öfters schon „aufs Tapet" (wie man dort, oder „auf denAmbos", wie man in England, Beides sehr charakteristisch, sagt) gekommen; im vorigenJahre wiederum bei Gelegenheit der Prüfung der Vollmacht eines Mr. Drault, der vonseinen Wählern in Poltiers das bedingte Mandat, für die Wahlreform zu stimmen,angenommen hatte.
In der Debatte, welche in der Deputirtenkammer zu Paris am 31. Aug. 1846 hier-über vorkam b), ergriff nun auch Gui; otdas Wort. Er sagte im Eingänge seiner Rede:„Die Frage von den bedingten Vollmachten ist wahrend der jüngsten Berathungenschon mchrmals angeregt worden; die Kammer hat jedoch keine Neigung gezeigt, daraufeinzugehen; es ist freilich eine zarte, eine schwierige Frage; man kann sie nicht berühren,ohne zugleich unsere heiligsten und theuerstcn Rechte mit zu berühren; sie muß darum mitäußerster Vorsicht behandelt werden. Inzwischen ist sie nicht zu umgehen, ist ihr nichtauszuweichen: sie wird zu allen Zeiten in c roßen Versammlungen angeregt werden- Diebedingten Vollmachten, ihre Begrenzung, die Autorität der Wähler, das Verhaltniß derCandidaten — alle diese Punkte erfordern die genaueste Erwägung. Ick erkenne es fürmeine Pflicht, darauf einzugehen und werde diese Pflicht erfüllen mit dem ti.fsten Gefühl,wie schwierig die mir gestellte Auf. abe ist, und mit der aufrichtigsten Absicht, alle Rechte,die dabei in Betrachtung kommen, zu respcctiren, die Freiheit der Wähler und die Freiheitder Minoritäten — wesentliche Rechte, auf deren Grundlage alle unsere Freiheiten be-ruhen." Nach diesem Vorwort, das die gespannteste Aufmerksamkeit erregte, entwickelteder Redner seine Theorie, wie folgt: „Meine Herren! Es ist das Verdienst, die Weis-heit, ich möchte sagen die Schöne unserer Regierungsform, daß die absolute Gewaltnirgends darin gefunden wird; es giebt in unseren Institutionen keine Macht, die dasRecht hätte, ohne Discussion, ohne Untersuchung zu sagen: „So ist mein Wille; diesesmuß Gesetz werden." Eine solche Macht würde die absolute Gewalt besitzen; bei uns existirtsie nicht. So oft eine Frage zu lösen, eine Maßregel zu ergreifen ist, kann die Fräste nichtgelöst, die Maßregel nicht ergriffen werden ohne vorgängige Discussion und freie Prüfung,freie Prüfung !m Schooße des Volks mittelst der Freiheit der Presse, im Schooße der Re-gierung selbst mittelst der Berathung bei den großen öffentlichen Gewalten. Ueberall beiuns heften sich freie Discussion und freie Prüfung an alle Probleme, an alle Acte der Re-gierung; nichts wird möglich, nichts erlangt Gesetzeskraft, ohne vorher discukirt wordenzu sein — discutirt aller Orten und von allen Staatsgenossen. Hier liegt das Fundamentunserer Regierung, hier der Sinn der drei großen Artikel der Charte: des Artikels 7, derdie Freiheit der Presse einführt, des Artikels 16, der die Berathung und das freie Votumin den Kammern begründet, des Artikels 12, der die Verantwortlichkeit der Minister vor-schreibt. Hier liegen unsere Garantieen gegen die zwei großen Gewalten— gegen (contre)^st nicht das rechte Wort, ich sollte sagen in Bez ug auf(envers) die zwei großen Gewal-
7) Vergl. darüber Goede's England, Wales re- Ld. II. S. 7l; von Staöl-
über die Perfassung ».Verwaltung Englands, übers, von Scheid ler. S. 238.
8) Vergl. Ftankf. Ober-Post-Amts-Zeitung vom 6. Sept. 1846-