Druckschrift 
6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
Seite
283
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Gütergemeinschaft.

schaftliche Verpflichtungen zu erfüllen hat. Eine Auflösung findet außerdem durch(unbelrügerischen) freiwilligen Vertrag, Ehescheidung, zweite Heirath, auch wegen ver-schwenderischer Lebensweise Statt. Einige Particularrechte haben dieselbe noch in einigenweiteren Fällen zugelassen.

Vernunft- und zweckgemäßec sind die Bestimmungen des französischen Civilgesetz-Kuchs. Nach ihm wird die Gemeinschaft aufgelöst 1) durch den natürlichen, 2) durchden bürgerlichen Tod des einen der Ehegatten; 3) durch die Scheidung; 4) durch die Tren-nung von Tisch und Bett; 5) durch ein gerichtliches Urttzeil über Vermögensabsonderung(Art. 1441 des Locke Napoleon). Auf die letzterwähnte Gütertrennung kann übrigensnur dann gerichtlich erkannt werden, wenn der Brautschatz der Frau in Gefahr, oder wennzu befürchten ist, daß das noch vorhandene Vermögen des in eine zerrüttete Lage gekomme-nen Mannes zur Befriedigung der Bedürfnisse der Frau nicht ausreichen würde. Jedefreiwillige Separation ist ungültig. Auch muß die gerichtlich betriebene öffentlich bekanntgemacht werden. Nach der Gütertrennung steht der Frau die Verwaltung ihres Ver-mögens zu; nur zur Veräußerung ihrer Immobilien bedarf sie der Ermächtigung ihresGatten oder des Gerichts. Auch ist sie gehalten, zu den Kosten der Haushaltung undzur Erziehung der gemeinsamen Kinder einen verhältnismäßigen Beitrag zu liefern, oder,falls der Mann ganz ohne Mittel wäre, diese allein zu bestreiten.

Die Trennung der Gütergemeinschaft kann indessen wiederausgehoben, sonach dieGemeinschaft aufs Neue, doch nur genau in der früheren Weise und mit rückwirkenderKraft, als ob die Separation gar nicht bestanden hätte, in dem Falle wiederhergestelltwerden, daß jene Trennung blos Folge einer solchen Separationsklage oder einer Trennungvon Tisch und Belt gewesen war.

Wir haben oben bereits erwähnt, daß der Frau nach dem französischen Rechte die Be-fugnis zusteht, nach aufgelöster Gütergemeinschaft auf dieselbe zu verzichten. GleichesRecht genießen auch ihre Erben. Alsdann haben sie aber, wie die Frau selbst, Nichtsanzusprechen als die von der Letzten in die Ehe gebrachten Immobilien und ihre Klei-dungsstücke.

IV. Stillschweigende Gütergemeinschaft. Im alten Frankreich statuir-ten manche Particularrechte, jedoch mit verschiedenerlei Modifikationen, eine sogenannteLoinmunsuts tacite, eine stillschweigende Gütergemeinschaft, welche ohne schriftlichenVertrag und ohne ein Ehebündniß unter gewissen genau bezeichnet«« Personen (z. B. Brü-dern) dadurch entstand, daß sie mindestens Jahr und Tag lang ohne daß solches durchdie Natur der Famili.nverhältnisse geboten gewesen wäre (wie etwa bei der Wittwe undihren Kindern) gemeinsam bei und mit einander lebten und Gewinn und Verlust ihrerUnternehmungen, Geschäfte und Einkünfte theilten. Die Gemeinschaft erstreckte sich dannauf das ganze Mobiliar- und aufden Theil des Immobil! irvermögens, welcher währenddes Zusammenlebens erworben worden war.

Nach einigen Gewohnheitsrechten hatte jeder Theilhaber das gleiche Recht, Ver-waltungsanordnungen zu treffen und desfallstge die Gemeinschaft verpflichtende Hand-lungen und Vertrage vorzunehmen und abzuschließen; nach anderen stand diese Befugnißnur Einem von ihnen, dem notorisch als Haupt (msitre) Anerkannten, zu. Bei Ver-äußerungen (wohl nur den bedeutenderen) war die Einstimmung aller Theilhaber er-forderlich.

Die Auflösung dieser sonderbaren Gemeinschaften erfolgte rechtlich nicht nur durchden natürlichen und bürgerlichen Tod, oder eine Verurtheilung des einen Theilhabers zueiner entehrenden Strafe überhaupt, sondern auch schon durch die einfache sactische Tren-nung der Beteiligten.

Mit Recht ist jede derartige unnatürliche stillschweigende Gütergemeinschaft durch dieBestimmung des Locke lVapolenn aufgehoben worden,daß alle Societäten ein schrift-liches Uebereinkommen erfordern, wenn ihr Gegenstand mehr als 150 Franken Werthbeträgt."

V. K l ö st e r l i ch e G ü t e r g e m e i n s ch a f t. (S. den Art. Klöste r.")

G. Friedr. Kolb.