Druckschrift 
6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
Seite
282
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2^2 Gütergemeinschaft.

1) Jedes der Glitten bleibt im Besitze seines vor dem Eheabschlusse besessenen Im-mobiler- und Mobiliarvermögens, so weil es das Eigenthum desselben durch authentischeUrkunden zu erweise» vermag (was bei Immobilien ohnehin immer der Fall sein wird).

2) Vom Tage des Eheabschlusses beginnt dagegen die Gütergemeinschaft, aber be-schränkt auf die während der Ehe erlangte Errungenschaft.

3) In dieselbe fallen jedoch nicht nur die Zinsen und Erträgnisse des privaten Ver-mögens ohne Ausnahme, sondern auch überhaupt Alles, dessen Besitzthum vor derHei-rath von den Betheiliglen nicht durch unzweifelhaft ächte Urkunden documentirt wer-den kann.

Hieran würden wir noch eine weitere, die Frage der Gütergemeinschaft freilich nichtbetreffende, wohl aber den Gegenstand in der Hauptsache berührende Bestimmung reihen,nehmlich die:

Das Längerlebende der beiden Eheleute hat vorbehaltlich einer angemessenen Aus-steuer für die etwaigen Kinder aus dieser Ehe den Genuß desgesammten Vermögensdes Erstverstorbenen bis zu seinem Tode (oder auch bis zur Wicderverheiralhung), woraufsodann erst die gewöhnlichen Bestimmungen über die Erbfolge eintreten,

Nunmehr nur noch eine kurze Erörterung der Fragen, welche sich bezüglich der Güter-gemeinschaft ferner zunächst auforängen.

u. Zeit des Beginnens der Gemeinschaft. Nach dem gewöhnlichen deutschen undeben so nach sämmtlichen französischen Gewohnheitsrechten war es den Brautleuten über-lassen, zu diesem Behuf« einen ihnen beliebigen Zeitpunkt festzusetzen (nur begann die all-gemeine Gütergemeinschaft in einigen Gegenden von Rechtswegen erst Jahr und Tag nachvollzogener Ehe). Der 6o<Io IV'spolenn hat viele schlimme Folgen beseitigt, indem ec(Art. 1399) verfügt, daß die eheliche Gütergemeinschaft mit dem Tage des förmlichen Ehe-abschlusses vor dem betreffenden Beamten beginne und irgend einen anderen Termin fest-zusetzen verboten sei.

l>. Verwaltung der gemeinschaftlichen Güter. Diese steht nach dem französischenRechte ausschließlich dem Manne, als dem Oberhaupte der Familie, zu; auch kann ec diegemeinschaftlichen Güter ohne specielle Zustimmung der Frau verpfänden und selbst ver-äußern; wogegen aber allerdings das Gesetz Sorg- tragen muß, die Frau auf andere Weisevor einer böslichen Beraubung von Seiten des Mow es möglichst zu schützen. Obwohlsolche Uebervorkheilungen im wirklichen Leben weit seltener Vorkommen, als man glaubenmöchte, so dürste es doch in den Fällen, in welchen sich die Gemeinschaft nicht auf daserworbene Vermögen beschränkt, sondern eine allgemeine ist, noch zweifelhaft sein, ob sichhierin die totale Verwerfung des deutschen Rechksprincips gutheißen läßt, wornach die un-bedingte alleinige Verfügungsbefugniß des Mannes auf das, was zum Hauswesen und zuseinem Gewerbe gehört, beschränkt ist, besonders wenn man die Befugniß noch auf diegesammte Errungenschaft ausdehnt, welche jedenfalls nicht ausgeschlossen sein sollte.Als schützenden Damm gegen Uebervortheilung der Frau bestimmt indessen der 6o<Io M-poieon, daß der Mann in seinem Testamente keinesfalls über mehr als die Hälfte der Ge-meinschaft verfügen, e ne Schenkung unter Lebenden aber zunächst nur zum Vortheile dergemeinschaftlichen Kinder bei ihrer Ansässigmachung, eine solche im klebrigen aber nur be-züglich des bloßen Mobiliarvermögens, und dabei nie mit dem Vorbehalte der Nutznießungfür sich selbst ausführen dürfe. Eine weitere, höchst wichtige Garantie ist der Frau da-durch gegeben, daß sie eine Gütertrennung zu veranlassen und überdies bei Auflösung derGemeinschaft auf dieselbe zu verzichten befugt ist.

c. Auflösung der Gemeinschaft. Nach dem deutschen Rechte erlischt die Gemein-schaft erst mit dem Tode des Längstlebenden der beiden Betheiligten eine natüiliche Folgedes angenommenen Princips der Untheilbarkeit. Sind sonach keine Kinder aus der Ehevorhanden, so bleibt das Ueberlebende im vollen Genüsse der Gesammtmasse, und die Erb-schaft eröffnet sich für die Verwandten des Erstverstorbenen erst mit dem Ableben auch desZweiten der Theilhaber. Sind Kinder vorhanden, so setzen diese an des VerstorbenenStelle die Gemeinschaft mit dem Ueberlebenden fort (communio bonorum prorogst»),wobei jedoch dem Letzten die alleinige Verwaltung zusteht und wobei es keinerlei Vormund-