Gütergemeinschaft. 281
mögensverhältnissen einander kurzweg völlig gleichstellt. Hinwieder streiten die gewiß über-wiegenden Gründe dagegen, daß hierdurch eine Art Beraubung des Einen zum Vortheiledes Anderen gar häufig mit höchst verderblichen Folgen herbeigeführt, und ferner, daßdamit auch jenes naturgemäß so sehr begründete Erbschaftsnäherrecht der eigenenVerwandten auf den von der gemeinsamen Familie herstammenden Theil des Ver-mögens stets verletzt wird.
Die französisch- Eivilgesetzgebung, welche, mit Ausnahme einiger sogleich zu be-rührenden Punkte, bezüglich des Ehe rechts wie so mancher anderen Gegenstände alsMuster betrachtet werden kann, hat sich daher nicht etwa darauf beschränkt, wie vor ihreinige französische Gewohnheitsrechte gethan hatten, die allgemeine Gütergemeinschaftetwa nur in so fern bedingt zu proclamiren, daß deren Wirkungen zum Schutze der Ehe-leute und ihrer Verwandten blos dann eintreten dürften, wenn die Ehe selbst mindestensüber ein Jahr gedauert, sondern sie hat, diesen Schutz als unzureichend erkennend, nureine specielle, auf das Mobiliarvermögen beschränkte Gemeinschaft als Normaufgestellt, die das ganze Immobiliarvermögen ausschließt, dagegen mit dem Tage desAbschlusses des Vermählungsactes vor dem Civilstandsbeamten beginnt.
Allein auch gerade diese Bestimmung finden wir keineswegs empfehlenswerlh, son-dern ihrer vielfach äußerst schlimmen Folgen wegen unbedingt verwerflich, und Alles,was sich gegen die allgemeine Gütergemeinschaft sagen läßt, findet mit vollem Grunde auchgegen diese partielle Anwendung. — Gar häufig ist das ganze Vermögen, selbst reicherLeute, rein Mobiliar, in Staatspapieren, Wechseln, Hypotheken und anderen Schuld-scheinen bestehend. Verheirathet sich nun Jemand in diesem Falle mit einem Anderen,entweder ohne alles Vermögen, oder aber mit einem noch so großen Jmmobiliar-besitzthume, das Letzte aber stirbt wenige Wochen oder nur Tage nach der Vermählung,so ist das Erste — zwecklos und naturgemäß widerrechtlich — rein um die Hälfte seinesVermögens gebracht; es muß sogleich ohne Widerrede sein elterliches Vermögen oder seinefrühere Ersparniß völlig theilen mit den ihm vielleicht ganz fremden Verwandten desGestorbenen ! — Solche Vorkommnisse soll die allgemeine Landesgesetzgebung nicht mulh-willig herbeiführen, und der Einwand, daß die Ausmittelung des Anfangs wirklich vor-handen gewesenen Mobiliarvermögcns hintennach oft sehr schwierig, ja sogar unmöglichsei, kann vernünftiger Weise nicht ausschließen, daß man die Beweisführung, wo solchevermittelst authentischer Aktenstücke (gerichtlicher Urkunden, Loos- und Theilungszettelu. s. w-) wirklich möglich ist, auch wirklich zulasse, was das französische Recht nicht ge-stattet (so fern nehmlich nicht durch besondere Eheverträge Vorsorge getroffen ist).
Uns scheint sonach die Gütergemeinschaft in der Regel (vorbehaltlich natürlich spe-cieller Eheverträge, wenn die besonderen Verhältnisse den Betheiligten eine abweichendeBestimmung wünschenswert!» machen sollten) auf die eheliche Errungenschaft, zuder wir aber allerdings, wie auch die meisten Gesetzgebungen, den ganzen Nutzertragdes Eheeinbringens ziehen, beschränkt werden zu sollen. Für eine solche Gütergemein-schaft, aber auch nur für eine solche, sprechen alle Gründe, die wir oben an diesemSysteme, dem Dokalregime gegenüber, gerühmt haben. Hier wird keine billige Rück-sicht verletzt; es bekommt nicht Jemand ein Recht, über das Vermögen frei zu schalten,das Andere, ihm Fremde, zuvor mühsam erworben hatten. (Ein Stein des Anstoßes beiso vielen Heirathen, ein ewiger Zankapfel in tausenden von Familien!) Nur was beideEheleute durch gemeinsamen Fleiß,-gemeinsame Sparsamkeit erworben, bleibt ihnen auchzum gemeinsamen Genüsse. Dieses war auch die Gütergemeinschaft in ihrer uransäng-lichen Gestalt*); eine Einrichtung, so einfach, so zweck- und naturgemäß, daß manMühe hat, zu begreifen, wie die anderen von zahllosen unglücklichen Folgen begleitetenArten irgendwo als Landesrecht allgemeine Geltung erlangen konnten.
Nach unserer Ansicht wäre also Folgendes die aufzustellende Norm, so fern nicht ineigenen Eheverträgen speciell stipulirt werden wollte.
*) Siehe z. B. Runde, Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts. 2. Aus-gabe z. 6io.