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6 (1847) [Gla - Hes]
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Gütergemeinschaft.

einander abweichend gestaltet, es walten oft so verschiedene zarte Rücksichten (der aufEigen-nutz hinausgehenden gar nicht zu gedenken), so wichtige, von früher her begründete, theilspositive, theils moralische Verpflichtungen ob, daß ein allgemeines Gesetz hier nie als ein-zige unabänderliche Norm aufgestellt werden kann, ohne zu einer mitunter ausnehmen-den Härte zu führen und von vornherein eine durch das Staatswohl durchaus nicht gefor-derte, dem Wohle der Einzelnen aber nicht selten gcundverderbliche Beschränkung derfreien Verfügung des Bürgers über sein wohlerworbenes Eigenthum despotisch aus-zusprechen.

Dagegen muß aber allerdings der Staat in gesetzlicher Form eine feste Norm auf-stellen, welche in denjenigen Fällen einzutreten hat, in denen es Unterlasten wurde, einebesondere Bestimmung über die VermLgensverhältniste der Eheleute rechtzeitig zu treffen.Natürlich muß diese Norm den Sitten, Eigenthümlichkeiten und besonders dem Eultuc-grade des Volkes in der Art gemäß sein, daß sie für alle gewöhnlichen Fälle unbedingt paßtund den Abschluß besonderer Verträge allenthalben überflüssig macht, wo nicht aus-nahmsweise eigenthümliche Familienverhältnisse obwalten.

Beim Zustande jetziger Cultur, wo die Naturrechte der Frauen eine höhere Anerken-nung finden müssen als in der Vorzeit, hat man zwischen dem römischen Dotalsystemeund dem deutschen der Gütergemeinschaft als Regel kaum mehr zu wählen, obwohl in ein-zelnen Fällen das erste allerdings einen Vorzug verdienen mag, indem es das Vermögen derWeiber besser sichert.

Indem wir nun weiter auf das Einzeln? eingehen, haben wir vorerst zu unterscheiden.zwischen der allgemeinen und der besonderen ehelichen Gütergemeinschaft (com-wunio bonorum universal!«, communio omnium bonorum, und communio bonorumparticularis).

Die allgemeine Gütergemeinschaft begreift, wie schon der Name zeigt, sämmtlicheGüter, das ganze Vermögen ohne Ausnahme, sowohl das in die Ehe etngebrachte, alsdas während derselben erworbene. Das deutsche Recht, welches bei der Gütergemeinschaftdas Princip durchführt, daß die beiden Eheleute nur eine moralische Person bilden(Mann und Weib haben nur einen Leib"), gesteht nun keinem der Gatten das Recht derfreien Verfügung auch nur über den kleinsten Theil der Gütergemeinschaft zu. Nicht ein-mal testiren kann der eine Theil ohne die ausdrückliche Beistimmung des anderen, wäre esauch nur über den hundertsten Theil des gemeinsamen Vermögens*).

Daß diese juristische Fiction von einer moralischen Person ihrerseits zu enormen, ver-nunftgemäß nicht zu rechtfertigenden Härten führt, ist augenscheinlich, und sehr weise hatdaher das französische Recht auch bei der allgemeinen Gütergemeinschaft festgesetzt, daßjedes der Ehegatten das volle Eigenthumsrecht auf einen bestimmten Theil (die Hälfte) derGemeinschaft anzusprechen habe.

Die besondere Gütergemeinschaft kann sich überhaupt auf einzelne Theile desEigenthums der Eheleute, z. B. ihr Mobiliarvermögen, oder, was das Gewöhnlichsteist, auf die Ersparungen während der Ehe, auf die Errungenschaft scl-yuuestus conjuAsli« beziehen.

Bei der durch die Gesetze des Staats aufzustellenden Norm hat man sonach zwischender allgemeinen und der speciellen^ namentlich der auf die Errungenschaft beschränktenGütergemeinschaft zu wählen.

Die allgemeine empfiehlt sich allerdings dadurch, daß sie beide Ehegatten in den Ber-

*) Auf das Princip der Untheilbarkeit einer solchen Gemeinschaft sich stützend und dabe!jenes, daß der Mann, als das Haupt der Familie, das Recht besitze, ohne specielle Einwil-ligung der Frau die. gemeinsamen Güter zu veräußern mit in das Räsonnement ziehend,hatte man vormals in Frankreich den Grundsatz angenommen, daß, sofern Güterconsiscationgegen den Ehemann ausgesprochen werde, die Gesammtmasse der Gütergemeinschaftdem Seigneur zufalle eine absurde Barbarei, welche die Beredtsamkeit des berühmtenfranzösischen Rechtslehrers Dumoulin doch noch vor der Revolution niederriß, indemnur in solchen Fällen die Gemeinschaft aufgelöst, und jedem Theile die Hälfte derselben zu-erkannt, sonach auch nur die Hälfte ronfiseirt wird.