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6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
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279
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Gütergemeinschaft. 279

lich untergeordnetes Geschöpf erblickte, so lange man in ihm die Menschenwürde undMenschenrechte in ihrem vollen Umfange noch nicht anerkannte, vermochten sich nament-lich auch die ehelichen Verhältnisse niemals zu dem zu gestalten, was sie unter uns ge-worden sind. (S. den ArtikelEhe" undGeschlechtsverhältniß".)

Unter jenen rohen barbarischen Zuständen, unter welchen die Weiber als Sklavinnengekauft wurden, um die Harems zu füllen, und überall, wo die Polygamie ein solchesVerhältniß noch beut« forterhält, konnte und kann eine Gütergemeinschaft zwischen Mannund Frau rechtlich nicht bestehen. Die Rechte der beiden Theil« müssen verschiedenartigsein, wie es die Verpflichtung en sind.

Selbst die Gesetzgebung der Römer kennt die eheliche Gütergemeinschaft nicht, ob-wohl sie an Gesittung und Cultur unendlich höher als alle astatischen Völker standen,und obwohl bei ihnen namentlich nur Monogamie eingeführt war. In der alten strengenEhe wurden die Männer Eigenthümer alles Vermögens der Frauen, die aber bei beschränk-ter Erbfähigkeit meist Wenig oder Nichts hatten. Anders war es iig der laxen Ehe undals die Frauen erbfähig wurden. Hier bildete sich das Dotalsystem aus, dessenHauptwirkungen darin bestanden, den Nutzen, den Ertrag der «Ins (des eigentlichenHeicathsgutes der Frau) dem Manne zu überlassen, als Beitrag zu den Bedürfnissen derEhe, wobei jedoch diese Dotalgüter unveräußerlich wurden, so daß die Frau beiAuflösung der Ehe dieselben ungeschmälert zurückerhalten sollte, indessen ihr während derEhe schon die freie Verfügung zustand über den nicht als dotal erklärten Theil ihres Ver-mögens (die Paraphernalgüter).

Dieses von d.n Römern (dem gesetzgebenden Volke", wie sie ein französischer Red-ner nannte) so angelegentlich und mit so vieler Sorgfalt aufrecht erhaltene und durch-gesührte Dotalcegime hatte selbst in den späteren Zeiten des Reichs eine doppelte Basis:1) die herrschende Ansicht, daß der Staat für Erhaltung des Vermögens in den Familiensorgen müsse > 2) die Rechtsbeschränkung der römischen Frauen (den Mangel einerEman-cipation" derselben). Man betrachtete sie als die Haushälterinnen der Männer,denen die Verpflichtung, eine sparsame Wicthschaft zu führen, noch keineswegs einen An-spruch gewähre auf das Vermögen, welches sich ihre Gatten als Krieger, Rechtsgelehrteoder im Handel erwürben. Ein Theil des Glanzes der Männer mochte auch auf sie her-überstrahlen, sie mochten sich während des Lebens ihrer Eheh-rren in deren Reichthümernbehaglich fühlen; aber nach dem Tode derselben hatten sie keine weiteren Ansprüche alsdie, welche ihnen das Wohlwollen oder die Gnade der Gatten in ihrem Testamente speciellverliehen hatte. Sie konnten Nichts weiter als ihr Einbringen zur Ehe, das ihnenvorzugsweise gesichert war, zurückfordern.

Dieses System erlangte mit dem römischen Rechte überhaupt fast allgemeine Ver-breitung. Ja man nahm es in einzelnen Gegenden so unbedingt an, daß (wie in der Nor-mandie bis zum Erscheinen des 6o<I«! iXspoIeo») jede abweichende Stipulation in Ehever-trägen ausdrücklich und unbedingt verboten war.

Bei der Mehrzahl der Völker germanischen Stammes, obwohl sie das römische Rechtim Allgemeinen ebenfalls annahmen, galt jedoch und gilt noch heute das System der ehe-lichen Gütergemeinschaft, mit verschiedenerlei Modifikationen, als gewöhnliches Recht;freilich nur bei der Masse der Nation, nur beim dritten Stande, indem diese an sichso naturgemäße Einrichtung bei den eiaenthümlichen Verhältnissen des Adels eben sowenig als das Pcincip der gleichen Erbberechtigung aller Kinder einer und derselbenFamilie Eingang finden konnte. Um so allgemeiner ward dagegen diese Institution heidem freien Bürgerstande, zumal in den gewerbfleißigen und wohlhabenden freien Städ-ten des Mittelalters, verbreitet.

Indem wir nun auf eine nähere Erörterung der einzelnen Arten der ehelichen Güter-gemeinschaft, wenigstens in den Haupt- und Grundzügen, entgehen, müssen wir die Be-merkung voraussenden, daß nach dem Vernunstrechke allerdings unbestreitbar den bei einemEheabschlusse Betheiligten die freie Verfügung über ihr gegenwärtiges und künftiges Eigen-thum unbedingt zustehen müsse, so fern nur im Uebrigen kein bestehendes Gesetz dadurchverletzt wird. Denn die persönlichen Verhältnisse der Einzelnen sind oft so mannigfach von