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nec eines einz.llnen Ortes zur Benutzunq berechtigt waren, hatten, wenigstens Vergleichs-we>se, das Ansehen von Oasen in der Wüste *).
III. Eheliche Gütergemeinschaft. Die in den bisher erwähnten Füllen an-geführten Gründe gegen die Gütergemeinschaften können bezüglich der ehelichen Güter-gemeinschaft nicht entscheiden. Hier waltet ein anderes Fundamentalverhältniß ob. DerEintritt des Menschen in den allgemeinen Staats - und eben so in den Gemeindeverbandist ihm nur Mittel zur Erreichung anderer höherer Zwecke; die Verbindung ist eine höchstbeschränkte, von ihm gerade nur darum eingegangen, damit er sich in der unendlichenMehrzahl der Lebensverhälrnisse desto freier und selbstständiger bewegen könne. Ganzanders bei der Ehe. Her erscheint die Verbindung als Selbstzweck. Sie istdarum — ganz abweichend von der im Staats- und Gemeindeverbande—eine durch-aus innige, alle Lebensverhälrnisse beider Theile wahrhaft umfassende. Vei einer Ver-bindung aber, welche gemeinsames Tragen und Genießen aller Wechselfälle des ganzenLebens als Vorbedingung aufstellt, erscheint die Gemeinschaft auch bezüglich des Geld-vermögens (so fern nicht von früher her begründete oder sonstige ausnahmsweise Rück-sichten und moralische Verpflichtungen anders bestimmen) als eine blos ganz natürlicheFolge der Hauptsache, der allgemeinen Verbindung.
Allein auch vom staatswinhschastlichen Standpunkte aus betrachtet, liegt nicht derentfernteste Grund vor, der bestimmen könnte, der ehelichen Gütergemeinschaft ebensowie der erwähnten communalcn u. s. w. entgegenzuwirken. Hier, wo es sich um nichtmehr als je zwei aufs Innigste mit einander verbundene Tbeilhaber handelt, tritt nicht,wie in jenen Fällen, die Rücksicht hervor, daß jeder Einzelne denken könnte, die Früchteseines Fleißes mit einer großen Menge anderer, ihm ganz fremder Personen theilen zumuffen, oder ihnen die Ergebnisse seiner Trägheit und seiner Übeln Wirthschaft aufbürdenzu können.
Vockheil wie Nachtheil trifft hier immer den Urheber, sowohl unmittelbar in seinerPerson selbst, als auch in den Personen derer, die ihm in der Regel und naturgemäß dieTheuersten auf Erden sind, in Gatten und Kindern !
Ein schroffes Getcennthalten der Vermögensverhältnisse der Gatten kann aber um soweniger zum inneren Glück der Ehen und zum Wohle des Staates gereichen, als es gewißdie zartesten Saiten eines solchen innigen Verhältnisses vielfach unsanft berührt, sie häufigverletzt, wenn jeden Augenblick, wo es gänzlich zu vermeiden gewesen wäre, die kalteundgehässige Berechnung des Geldvvrtheils geweckt und hervorgerufen wird. GleichesErtragen der Mühen des Lebens, gemeinsames Schaffen und Wirken (wenn auch derForm nach verschieden), gemeinsames Streben nach einem Ziele, möglichst innigesgeistiges wie körperliches Verbundensein —wie wäre dieses natur- und vernunftgemäßin Einklang zu bringen mit dem gänzlichen Ausschließen des einen Theil.s vom Gelder-träge der in der Hauptsache gemeinsamen Arbeit und Ersparung !
Das Misverhältniß tritt aber im wirklichen Leben um so herber und greller hervor,als gerade diejenigen El ffen die unendliche Mehrzahl der Gesellschaft bilden, bei welchennicht das Einbringen zur Ehe, sondern vielmehr der tägliche Verdienst während der ganzenZeit ihrer Dauer weitaus den größten Theil des beiden Gatten zur Verfügung kommendenGeldes ausmacht.
So naturgemäß wir aber auch den Grundsatz der ehelichen Gütergemeinschaft finden,so war er doch bei allen Völkern des Alterthums, selbst den gebildetsten, gänzlich unbekannt,wie so manches Andere, worin unsere Eultur unbestreitbar eine höhere Stufe erlangt hat,als die der Völker der Vorzeit war. So lange man im Weibe nur ein dem Manne wesent-
*) Diese Gemeinheiten waren in einigen Gegenden von Rheinbaicrn so ausgedehnt, daßsie mit wenigen Ausnahme», die Gcsammthcit aller dortigen Waldungen umfaßte». Bei der^Heilung nahm man die Zahl der Feuerstellen (Familien) jeder einzelnen berechtigten Ge-meinde als Maßstab an, so daß z. B. die Gemeinde A mit MV Feuerstellen den doppeltenWerth an Waldungen als unmittelbares Eigenthum erhielt, den die Gemeinde B empfing,welche nur IVO Familien zählte.