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6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
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277
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Gütergemeinschaft. 277

Allmändegemeinde, welche gar oft die herrschende wird und das allgemeine Beste dem Vor»theile Einzelner unterordnet/'

Die Allmänden haben ferner für die einzelnen Gemeinden den Nachtheil, daß sichviele arbeitsscheue Menschen aus andern Ortschaften dahin ziehen, welche nur die Anwart-schaft auf einen künftigen Allmändebesttz im Auge haben; wogegen bei anderer Einrichtungdie Cultur überaus gewinnen und die Bevölkerung auf eine naturgemäße und ungezwun-gene Art sich emporschwingen würde. Denn es unterliegt keinem Zweifel, daß durch Er.Höhung der Cultur, durch Vermehrung der Producte mehr Reiche und mehr Arme ernährtwerden. Wo aber dem Menschen nicht durch bleibenden Besitz für sich und die Seini-gen die Früchte seines Fleißes gesichert sind, kann die Cultur nur auf eine niedere Stufegebracht werden. Nur dem eigenen Boden wendet er alle Sorge zu; diesen durch in-neren Gehalt so zu Verbestern, daß die kleinste Fläche zu dem höchst möglichen Ertrage befä-higt werde dieses ist sein Bestreben, während der Gedanke, für Andere zu arbeiten, ihnselbst nur wenig erhebt und ihn das undankbare Wirken nicht beginnen läßt."

Außer den unschätzbaren allgemeinen Vortheilen der Auflösung solcher Gemein-heiten werden noch viele besond ere erlangt; eine Quelle vielfältiger Str.itigkeit.n, An-feindungen, Reclamationen und Geschäfte wird verstopft, das Gemeindevermögen aberdurchaus nicht geschmälert, indem die Ueberlassung auf Eigenthum gegen einen ablösbarenGrundzins ein unantastbares Vermögen und einfachere Verwaltung verschafft."

So, wie die Allmänden bestehen, sind sie ein Zwitter. Man kann darin weder einPrivat-, noch ein reines Gemeindeeigenthum erkennen, weder der Besitzer noch di- Eig-n-thümer können frei darüber verfügen; Grund und Boden ist mit einer der lästigsten Ser-vituten belastet, welche ihn dem Handel, dem Credit und der freien Cultur entzieht; aufihm ruht ein perpetuirliches Fideicommiß; jedes Loos geht nach dem Tode seines Besitzersauf einen schon substituirten Erben über, welcher besten Familie gänzlich fremd ist."

Dort, wo der Austausch in Erledigungsfällen Statt findet, ist das Uebel nochärger, denn die schlechtesten Gründe werden immer den jüngern Bürgern zu Tbeil, welcheaber keinen besonderen Fleiß auf deren Cultur verwenden, sondern nur auf den Fall warten,dieselben gegen bessere vertauschen zu können."

Wenn das Allmändewesen gut ist, so muß esdie Probe bestehen, daß es mit Nutzenund Vortbeile des Staats und der Gemeinden zum allgemeinen Gesetze werden könne.Eine solche Prüfung vermag aber diese Einrichtung nicht auszuhalken; nur das P in-<ip deS freien Eigenthums kann sich zum allgemeinen Gesetze erheben, nur »nterihm kann die Cultur und der Wohlstand des Staats den höchsten Grad der Vollkommen-heit erreichen."

Eine weitere eigenthümliche Art der Gütergemeinschaft, welche die Gemein den an-geht, besteht in manchen Gegenden in Beziehung auf Weide und dann auch bezüglich derWaldungen, deren Nutzung einer Anzahl von Ortschaften gemeinsam zustekt. Sofindet oder fand man noch vor drei Decennien im Unterelsaß und dem bairischen Rhein-kreise (zwischen den Vogesen und dem Rheine) angeblich 16 in Wirklichkeit aber eine be-deutend größere Menge sogenannter Geraiden (in der Aussprache des Volks Gerärh).Obschon die bei dieser Gemeinschaft belheiligten Ortschaften häufig ganz verschiedenen, ofteinander befehdenden Staaten und Stätchen vor der französischen Revolution anqebörten,so hatte doch das Beharren des Landvolks beim Althergebrachten ein so festes Band ge-schlungen, daß, ungeachtet zahlloser Streitigkeiten unter den Betheiligten selbst, diese, bei-nahe ohne alle Einmischung der Regierungen, die Verwaltung unbedingt selbst führten, ihrepolizeilichen und ebenso allgemeineren ökonomischen Anordnungen selbst trafen und sogareine eigene Jurisdiction (Ruggerichte, Strafgerichte) ausübten, ja daß es noch in den zwan»ziger Jahren unsers Jahrhunderts ungemein schwer hielt, eine Abtheilung dieserWaldungen als privatives Eigenthum unter die einzelnen berechtigten Gemeinden zuStande zu bringen.

Wie überall in derartigen Fällen waren auch hier die in solcher Weise gemeinsam be-nutzten Waldungen schon in der früheren, vergleichsweise noch holzreicheren Zeit ungemeinherabgekommen, und die wenigen kleineren Distrikte derselben, in denen nur die Einwoh-