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6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
Seite
276
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276 Gütergemeinschaft.

Ausgezeichnetsten des Stammes mochten, Jeder für sich allein, einen besondern Theil ziehen(loosen). In der Folge wenigstens eben so die Geistlichkeit. Den großen Rest besaß aber dieGesammtheit der Sieger gemeinsam. Sie theilte sich zwar wieder in die erbeuteten Vor-räthe, Geräthschaften u. s. w., die Masse des Grundeigenthums dagegen blieb ungetheilt.Eine solche Einrichtung war ohnehin altherkömmlich bei den Germanen, wie wir denn imCäsar und Tacitus lesen, daß unter ihnen, schon in jener frühen Zeit, die Ländereien jährlichverloost worden seien. Dieses Verhältnis dauerte, wenn auch mit einzelnen Modisica-tionen, viele Jahrhunderte lang fort, und erst in der neueren Zeit, und auch da nur in ein-zelnen Gegenden, hat man diese der Cultur und dem Nationaleinkommen schädlichen Zu-stände aufzulösen gesucht; und so trifft man denn heute noch in vielen Gemeinden großesogenannte All fänden, zum gemeinschaftlichen Genüsse der Einwohner bestimmteGemeindegründe im engern Sinne Güter, welche den Bewohnern eines bestimmtenOrtes (niemals auswärts Wohnenden, die blos Grundeigenthum in der Gemarkung be-sitzen) entweder ohne alle Entschädigung, oder doch gegen geringe Vergütung häufig sogarsteuerfrei entweder auf eine bestimmte Zeit, oder aus die Lebensdauer des Nutznießers,aber niemals länger, niemals mir der Möglichkeit der Uebertragung auf die Nachkommenüberlassen werden, der Art, daß nach Ablauf der Frist oder dem erfolgten Ableben das All-mändstück der Gemeinde zurückfällt, aber nicht um unmittelbar zu ihrem Vortheile verwal-tet, sondern um von Neuem an denjenigen Bürger verliehen zu werden, welcher nach seinemBürgeralter der Nächste und noch mit keinem Antheile versehen ist.

Im heutigen Rheinbaiern, wo noch vor drei Decennien erweislicher Maßen mehr alsder 65. Theil deS gesammten Grundeigenrhums in solchen Gemeinheiten bestand, hatman allenthalben eine Theilung derselben unter die Gesammtmasse der Bewohner der be-treffenden Orte, als unmittelbares freies Besitzthum derselben , gegen einen mäßigen undablösbaren Bodenzins oder dergleichen zu Stande zu bringen gesucht. Es ist unberechenbar,wie sehr sich der Werth der Production dieser Felder seitdem erhöht hat.

Die (Boden-) Cultur ist durch freies Eigenthum bedingt", sagte ein seitdem ver-storbener älterer Freund des Verfassers dieses Artikels, dessen Geschicklichkeit und Eiferman dasAustandekommen jener Theilungen in Rheinbaiern vorzugsweise zu verdanken hat,in einem desfallsigen Vortrage * *).Die ganze Culkurgeschichte ist blos die Erzählung,wie das gemeinschaftliche in privatives und in freies Eigenthum übergegangen ist. Mitder Zunahme der Civilisakion hat die Theilung der Gemeinheiten immer gleichen Schrittgehalten." ...

Der beständige Wechsel der Allmändstücke läßt nicht zu, daß auf die Cultur derselbenCapitalien, oder auch nur derjenige Fleiß und diejenige Sorgfalt verwendet werden, welchejeder Eigenthümer gern aus seinen Grund und Boden verwendet."

Auf der andern Seite erlangen aber aucb die Gemeinden keinen Vortheil damit,weil die Allmänden nirgends ein mit ihrem wirklichen Werthe im richtigen Verhältnissestehendes Einkommen liefern, im Gegentheile in manchen Orten sogar noch eine unmittel-bare Zubuße erheischen, um (wo sie ganz unentgeltlich abgegeben werden) die Steuern undselbst gewisse Unterhaltungskosten zu decken."

Die ganze Natur der Gemeindeverfassung, alle Gesetze über die Beitragspflichtig-keit werden durch die Allmänden verkehrt; in jeder Gemeinde bildet sich eine besondere

ihrer Felder und Knechte und die Hälfte ihrer Waldungen, Gärten und Höfe ließen. Offen-ba verfuhren die Fiankcn und Westgothen noch weit barbarischer; doch scheinen die Bewoh-ner des linken Rheinufers vergleichsweise am Mindesten beraubt worden zu sein, besondershinsichtlich der Waldungen, die re fast nur dem Namen nach verloren, indem nur die Jagdin denselben für die Sieger einen Werth hatte.

*l Rcgierungsrarh Ldw, ein Mann, der noch heute in ganz Rheinbaiern mit Vereh-rung und Labe genannt wird. Er war Communalreferent bei der Kreisregierung, und nichtnur als Administrativbeamter (früher als Advocat) ausgezeichnet, sondern eben so reich anrein wissenschaftlichen Kenntnissen und auf seltene Weise ausgestattet mit klarem, scharfsin-nigem Verstände.