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6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
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Gütergemeinschaft.

seine Hände anlegen? Auf Geistesanstrengungen ohnehin würde man um so mehr größten-theils verzichten müssen, als es an jedem Mittel gebräche, Einen gewaltsam hierzu, wie zurkörperlichen Arbeit, anzuhalten.

Und wie läßt sich überhaupt nur die Möglichkeit der Ausführung denken? Werdenjemals Diejenigen, welche durch Geistesfähigkeit und Fleiß mehr produciren als die klebri-gen, mit diesen freiwillig in -in gleiches Theil gehen? Müßte nicht ihre geistige und(durch bessere U-bung der Kräfte erhöhet-) körperliche Superiorität ihnen jeden Augenblickein unendliches Uebergewicht über die Anderen gewähren ? Oder wollte man nur dieschon vorhandenen Güter theilen, es jedem Einzelnen überlassend, aus deren Benutzungden größtmöglichen Vvrtheil zu ziehen so würden wir in kürzester Zeit wieder di-alteUngleichheit entstehen sehen, indem der Talentvolle, Fleißige und Sparsame gar schnellwieder sein wohlverdientes Uebergewicht über den Unwissenden, den Trägen und den Ver-schwender erlangt haben würde.

So dürfen wir uns denn auch keineswegs wundern , daß wir nirgendwo in der Ge-schichte ein Volk oder einen Staat angeführt finden, in welchem der Grundsatz unbedingterGütergemeinschaft vollkommene Anwendung gefunden hätte- So viele Vernunft- und na-turwidrige Einrichtungen bald da, bald dort mit eiserner Hand eingeführt wurden nir-gendwo vermochten die desfallstgen ideellen Träume in ganzem Umfange gegen den andersentscheidenden praktischen Sinn die Obergewalt zu erlangen- Selbst in der spartanischenGesetzgebung war das Princip der vollen Gütergemeinschaft nicht angenommen. Voneinzelnen alljüdischen Secten, z. B. den Essäern, wird zwar dieses erzählt, eben so von denersten Christengemeinden. Allein einerseits waren dieses immer nur einzelne, nie langedauernde kleine Genossenschaften, anderseits konnte selbst bei ihnen «in solches System , soweit wir wissen, zunächst nur unter ganz ungewöhnlichen Umständen eingeführt werden * **) ).Während der furchtbarsten Epoche der französischen Revolu.ion (18- Mai 1793) fand esselbst der Nationalconvent nöthig, die Todesstrafe gegen Jeden zu verhängen, der Thei-lung des Eigenthums (ein agrarisches oder jedes andere das Territorial-, Commercial- undindustrielle Eigenthum umstürzende Gesetz") auch nur Vorschlägen würde. Die desfallstgenVorschläge in unserer Zeit fanden natürlich nirgends Anklang, obwohl sie (wie namentlichder St- Simonismus) wenigstens noch jedem Betheiligten einen zu der Größe seiner Lei-stungen im Verhältnisse stehenden Antheil an der Gesammteinnahme gewähren wollten.

II. Gütergemeinschaft in den Gemeinden. So unausführbar sich aberdas Institut der Gütergemeinschaft, sofern es ein allgemeines, ganze Volksstämmeumfassendes sein soll, auch allenthalben und zu jeder Zeit erwiesen hat, so finden wir das-selbe dagegen doch, auf besondere Fälle und Zustände beschränkt, mannigfach wirklicheingeführt.

Reden wir zuerst von den Gemeinheiten der einzelnen Orte, den sogenannten All-mänden, wie wir sie heute, besonders bei den Völkern germanischen Stammes, noch viel-fach finden.

Ihre Entstehung läßt sich wohl am Einfachsten folgendermaßen erklären: ein Volks-stamm drang erobernd in eine Gegend. Land und Leute waren nun, nach den damaligenBegriffen, unmittelbares Eigenlhum der Sieger. Die etwas minder rohen Stämme unterihnen beraubten die unglücklichen Eingeborenen wohl nicht unbedingt alles Eigenthums;sie machten dieselben leibeigen und ließen ihnen einen kleinen Theil ihrer Felder, Knechte undHöfe"). Die Gesammtheit der Beute ward nun getheilt. Der Anführer und nach ihm die

*) Die ersten Christen glaubten an das baldige Ende der Welt, anden jüngsten Tag".Das Verzichten auf ihr Vermögen schien ihnen nur das Lufgcben eines überflüssigenSchatzes, der ohnedies, mit der ganzen Welt, gar bald vernichtet sein würde. Ueberdiesbemerkt man, selbst unter jenen Verhältnissen, schnell gerade die von uns oben angedeutctenschlimmen Folgen, und der große Geschichtschreiber Gibbon hat mit aller Schärfe hervor-gehoben, wie nachthei.ig dieses namentlich für die Nachkommen jener Leute war,diesich an den Bettelstab gebracht sahen, weil ihre Eltern Heilige geworden waren".

**) So wissen wir, daß die Burgundionen, welche sich durch Vertrag des von ihnenbenannten Landes bemächtigten (des Flußgebietes der Rhone), den Einwohnern ei» Drittheil

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