Druckschrift 
6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
Seite
273
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Gültigkeit. 273

den Verhandlungen des Großen Rothes trug ein Mitglied darauf an, diesen Artikel durchfolgenden zu ersehen:Wer durch die Presse und öffentliche Reden die Sicherheit desPrivateigenthums böswillig angreift, oder verbrecherische Handlungen in einer Weiseempfiehlt und vertheidigt, wodurch die öffentliche Ruhe bedroht wird, oder die öffentlicheMoral und christliche Religion dem Spott oder der Verachtung preisgiebt, verfällt, auchwenn kein anderes im Strafgesetzbuch vorgesehenes mit Strafe bedrohtes Verbrechen vor-liegt, in eine Geldbuße von 401000 Franken, womit Gefängnißstrafe bis aus 2 Jahreverbunden werden kann."

Dieser Antrag, so wie ein anderer, das ganze Gesetz im Interesse der Ehre der Re-gierung fallen zu lassen, ging jedoch nicht durch, dagegen wurde der Artikel in folgenderFassung angenommen:Es ist untersagt, den Diebstahl oder andere ihm verwandte Ver-brechen öffentlich zu rechtfertigen, oder wegen Ungleichheit des Besitzes eine Elasse vonBürgern gegen eine andere zum Haffe aufzureizen, oder durch Angriffe auf die Unverletz-lichkeit des Eigenthums die Ruhe und Wohlfahrt des Staates böswillig zu gefährden."

Dieses ist nun eines jener berüchtigten Gesetze, welche durch allgemeine Ausdrücke,durchAufceizen" und andere Stichwörter der freien Kritik den Mund schließen sollen.Es ist natürlich, daß kein vernünftiger Mensch die Unverletzlichkeit des Eigenthums in derWeise preisgeben will, daß ein factischer Angriff auf dasselbe erlaubt sein soll, allein kannEtwas, kann das Eigenthum so unverletzlich sein, daß ihm gegenüber die Wissenschaftstumm sein muß, daß ihm gegenüber es nicht erlaubt sein dürfte, im Hinblick auf die be-stehenden socialen Misverhällnisse die Frage aufzuwerfen, ob diesen nicht durch eine an-dere Organisation der Eigenthumsverhältnisse abzuhelfen sei t Wenn solche Fragen gesetz-lich verboten werden können, dann kann man auch «in Gesetz schaffen, dessen erster Artikelso lautet:Es ist untersagt, überhaupt das Bestehende nicht vortrefflich zu finden, oderdurch Besprechung bestehender Uebelstände Unzufriedenheit zu stiften und die ruhigen Bür-ger aufzureizen, oder überhaupt die vernünftige Berechtigung bestehender Verhältnisse inFrage zu stellen und dadurch die Ruhe und Wohlfahrt des Staates böswillig zu gefährden."Wenn es erlaubt ist, Gesetze zu machen, wie dieses Züricher Communistengesetz, dann hates die Regierung überhaupt in der Hand, die Entwicklung der Wissenschaft durch einGesetzesdictat nach Willkür zu reguliren, dann sind Proudhon, Earlyle und alle Diejenigen,welche wissenschaftliche Revolutionen Hervorbringen, Verbrecher, dann kann die Regie-rung bestimmen, die Sonne bewegt sich um die Erde, dann muß Galilei seine Jrrthümerabschwören, dann darf kein Pulver, keine Schießbaumwolle, keine Dampfmaschine er-funden werden, denn jede neue Erfindung vernichtet das Bestehende, greift die Heiligkeitund Unverletzlichkeit des Bestehenden an.

Dieses Züricher Communistengrsetz steht übrigens nicht isolirt, auch anderwärts undsonst noch haben Schweizer Regierungen mit Landesverweisung und andern polizeilichenGewaltstreichen gegen Solche gewüthet, die im Verdacht des Communismus standen.Dieser Communismus spielt in der Schweiz dieselbe Rolle, wie in Deutschland die Revo-lution. Er ist das Schreckbild, das Gespenst, das allen Denjenigen schlaflose Nächteverursacht, welche am Ruder sind. Wie ist diese krampfhafte Furcht der Schweizer Re-gierungen zu erklären ? Eines Theils ist sie eingegeben von der Furcht vor der Opposition,welcher man Concessionen machen zu müssen glauht. Dies war namentlich im CantonWaadt der Fall, dessen höchste Würdenträger selbst einer vernünftigen Auffassung derEigenthumsverhältnisse nicht fern stehen und jedenfalls nicht mit jener philisterhaften Bor-nirtheit behaftet sind, welche das Bestehende für so unverletzlickerklärt, daß ein Zweifeldaran zum Verbrechen gemacht wird. Im Allgemeinen hat die Communistensurcht jedocheinen liefern Grund. Jede herrschende Gewalt repräsentirt die Herrschaft des Bestehendenund ist der natürliche Feind einer solchen Veränderung, wodurch das herrschende Principvernichtet und in ein wesentlich anderes verwandelt wird. Eine solche totale oder prin-cipielle Veränderung führt die politische Demokratie als Consequenz nach sich, denn sie istihrem Wesen nach nur das Mittel, um einen Zustand herzustellen, in welchem jedem Ein-zelnen eine menschliche Existenz garantirt ist. Dies ist jedoch nicht möglich ohne wesent-liche Umgestaltung resp. Organisation der bestehenden Eigenthums- und Verkehrsverhält-Stgats-Lerikon. VI. 18