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6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
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Gültigkeit»

halten. Sie wäre traurig, diese Wahrnehmung, wenn sie nicht die Gewißheit gewährte,daß dies der Anfang des Endes ist. Eine Lehre, die durch physische Gewalt aufrecht erhaltenwerden muß, ist dem Untergang verfallen und eine Ansicht, die durch Gewalt unterdrücktwerden soll, wird und muß am Ende doch durchdringen.

Endlich sind es in neuerer Zeit besonders die Eigenthumsverhältnisse, welche unterden Schutz der absoluten Gültigkeit des Bestehenden den Angriffen gegenüber gestelltwurden, welche von jenen Theorieen, die man unter dem Namen Communismus und So-cialismus kennt, ausgehen. Es läßt sich nicht leugnen, daß diese Richtung gar Mancheszu Tage gefördert hat, was dem Reiche des Unsinnsangehört, eben so wenig aber läßtsich auch bestreiten, daß die bestehenden Verhältnisse in dieser Beziehung einer wesent-lichen Umgestaltung resp. Organisation bedürfen, wenn ein großer Theil der Menschheitzu seinem Wesen gelangen soll. Man sollte daher glauben, daß in einem freien ver-nünftigen Staate der Austausch der Meinungen über diese Verhältnisse nicht nur nicht ge-hindert würde, sondern daß im Gegentheil die Regierungen, die ja ihrem Begriff nachdie Organe des Fortschrittes und der politischen Entwicklung eines Volkes sein sollen, sichfür eine möglichst schnelle Entscheidung und Aufklärung in diesem Wirrwarr von so ver-schiedenen Doctrinen und Ansichten lebhaft interessiren sollten. Dieser Glaube setzte jedocheine Auffassung der Regierungen voraus, wie sie sein sollten und nicht wie sie sind, denn ervergißt, daß auf dem Festlande von Europa keine Regierung existirt, welche sich nicht alsdie personificicte Herrschaft des Bestehenden gerirte, statt sich freiwillig zum eigentlichenOrgane des Zeitgeistes und der Entwicklung des Volkes zu machen. So wurde denn auchfast allenthalben die Untersuchung über die innere Nolhwendigkeit und vernünftige Be-rechtigung der bestehenden Eigenthums-Verhältnisse kurz abgemacht durch die Berufungauf die absolute Gültigkeit des Eigenthums. Dieses wurde für heilig erklärt und jedeDiskussion über seine Nichtheiligkeit verboterr. Ein solches Verfahren ist da ganz con-sequ nt, wo die bestehenden Gesetze und Staatseincichtungen überhaupt keine öffentlicheMeinung anerkennen, wo die Gedanken der Untertbanen vorher die Genehmigung derherrschenden Gewalt haben müssen, ehe sie berechtigt sind, ins Leben zu treten, ein solchesVerfahren ist auch ferner gewissen Ständen und Classen der Bevölkerung gegenüber kon-sequent, deren Einzelne nicht nur in Beziehung auf ihren körperlichen Habitus, auf dieForm ihrer Haupt- und Barthaare von dem Willen der Regierung abhängig sind, sondernderen Gedanken sogar, deren Ansichten und M.inungen sich nach dem Reglement richtenmüssen. Allein im höchsten Grade verfassungsverletzend und mit dem Staatsprincip ab-solut unvereinbar ist ein solches Verbot in einem Lande, wo die Volkssouveränetät aner-kannt ist und jeder Einzelne als freier Mann gilt. Trotz dem aber sind es auch hier wiedereinzelne Schweizer Regierungen, welche in dieser Beziehung sogar weiter gingen, als esin monarchisch regierten Staaten geschehen ist. Namentlich hat sich die Züricher Regierungin dieser Beziehung durch das berüchtigte Communistengesetz ein Denkmal errichtet, dassie in den Augen jedes Vernünftigen und jedes Freundes der Freiheit genugsam charak-terisirt.

Außer Frankreich und England war in neuererZeit besonders die Schweiz derBoden fürdie svcialistischen und kommunistischen Doktrinen- Ungestört konnten sich diese einigeJahre entwickeln, bis es einigen Regierungen beliebte, der Freiheit der Meinung auf diesemGebiete .der Wissenschaft ein Ende zu machen, und zwar habm besonders liberale oder ra-dikale Regierungen die Ehre, hierin thätig gewesen zu sein, wie denn überhaupt der Ra-dikalismus in der Schweiz dazu auserkoren zu sein scheint, augenblicklich seinem Principungetreu zu werden, sobald er zur Herrschaft gelangt. Zunächst verbot die Züricher Re-gierung einem ihrer Bürger, Vorlesungen über Socialismus zu halten, und ernannte so-dann eine Commission, um auf gesetzlichem Wege gegen diese Theorie einzuschreiten. DieseCommission arbeitete «inen Entwurf aus, dessen erster Artikel folgendermaßen lautete:Es ist untersagt, Diebstahl oder andere Verbrechen öffentlich zu rechtfertigen, odereineClasse von Bürgern gegen andere, z.B. Besitzlose gegen Besitzende, zum Hasse aufzureizen,oder überhaupt durch Angriffe auf die Unverletzlichkeit des Eigenthums oder anderer imStaate geschützter Rechte die bestehende rechtliche Ordnung böswillig zu gefährden." In