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Gültigkeit.
Aber nicht blos die constitutionellen, sondern auch die republicanischen RegierungenEuropas, d.h. die Regierungen der Schweiz, gehen gewissermaßen und in gewissem Sinnvon dem Grundsätze der absoluten Gültigkeit, der unantastbaren Heiligkeit gewisser In-stitutionen im Staate aus. Nicht als ob in politischer Beziehung nicht grundsätzlich Frei-heit der Meinung existirte (die jedoch, besonders in den Jesuitencantonen, thatsächlich oftnicht existirt), oder als ob die Form der Herrschaft nicht in Frage gestellt werden dürste, aberin anderer Hinsicht wird der Begriff der Regierung auf das Gebiet des Glaubens, der re-ligiösen Verehrung hinübergespielt. Es wird nehmlich die Regierung als ein so heiliges,majestätisches und übermenschliches Institut dargestellt, daß dieselbe unter allen Umständenund Bedingungen anerkannt und mit einer gewissen mystischen Ehrfurcht behandelt werdensoll. Ob die Regierung sich dieser Anerkennung würdig erweise oder nicht, ob sie durchoffenbare Gewaltstceiche, wie die Luzerner, oder unter der Firma eines geistlosen Forma-lismus, wie die Züricher, ihrem Begriff und ihrer Aufgabe untreu werde, das, verlangensie, soll für ihre Beurtheilung durchaus nicht maßgebend sein- Der Regierung sei manAchtung und Verehrung schuldig, denn sie sei gewissermaßen ein göttliches, ein übermensch-liches Institut.
Eine solche Theorie ist in der absoluten Monarchie vollständig berechtigt und conse-quent, wie sie aber mit dem Princip der Demokratie und der republicanischen Staatsform,in welcher die Regierung lediglich nichts Anderes ist als der Mandatar des Volkes, sichvereinbaren lasse, das läßt sich nimmermehr einsehen. Diese Theorie ist vollständig un-republicanisch, ein, wie noch manches Andere, theilweise von außen eingeschmuggeltes,theilweise vom ehemaligen Patricierstaate übriggebliebenes fremdes Element, das sich in derSchweiz nur deshalb erhalten konnte, weil die Republik dort nur thatsächlich, aber nichtprincipiell sich entwickelt hat- Aus geistigem Gebiete aber herrscht mit unabweislicker Noth-wendigkeit der Grundsatz, daß nur das Werth hat, was Product der Selbstthätigkeit desGeistes ist, was erkannt wurde und aus dem dialektischen Processe des Selbstbewußtseinshervorging. Wo diese Bedingung fehlt, da sind die adäquatesten Formen nicht hinreichend,den Geist zu ersetzen, und so ist es auch zu erklären, daß in den demokratischsten Staats-formen der Schweiz oft die größte Unfreiheit in geistiger und politischer Beziehung herrscht,wie solches der Zustand der Urcantone sattsam beweist.
Die absolute Gültigkeit des Bestehenden spukt ferner auch besonders auf religiösemund kirchlichem Gebiete, welches denn auch als das eigentliche Vaterland dieser Theoriegelten kann. Auch hier gilt der Grundsatz, daß die Qualität des Bestehenden nicht inBetracht kommt, sondern nur die Frage, ob im Staate Etwas über das menschliche Urtbeilgestellt werden darf? Diese Frag? wurde schon in dem Artikel „Glaubensfreiheit" berührtund ich kann deshalb füglich auf das dort Gesagte verweisen. So viel aber steht fest, daßdiese absolute Gültigkeit der bestehenden Symbole und Dogmen zum Rechtstitel für dieschamloseste Freiheitsvernichtung benutzt werden kann und auch benutzt wird. Am wenig-sten verträgt es sich mit der Idee des Staates, wenn sich die Regierung, eine politische,eine menschliche Macht, zur Beschützerin des Hergebrachten auf religiösem Gebiet aufwirft.Mit welchem Rechte kann z. B- ein Minister, ein weltlicher Beamter über die Vernünftig-keit oder Unvernünftigkeit bestehender Dogmen und Symbole entscheiden ? Ist denn seineAnsicht, seine Meinung so infallibel, daß er sich zum authentischen Interpreten des gött-lichen Willens aufwerfen kann? Mit welchem Rechte kann ein Staatsbeamter demmenschlichen Geiste gebieten: „bis hieher und nicht weiter", dies ist zu glauben und dies istschlechthin als Wahrheit anzuerkennen ? Ist denn ein Staatsbeamter zugleich auch Priesterder Offenbarung, Verkündiger göttlicher Jnfallibilität ? Nein, er ist dies nicht, aber er istin diesem Fall Vertreter einer Macht, die in letzter Instanz stets Recht behält — weil siedie Gewalt hat, die, wenn Gründe nicht ausreichen, alle weitere Discussion mit demWorte „So will ich" abschneiden kann.
Die Absurdität dieser politischen Theologen ist in neuerer Zeit so weit gegangen, daßsie den lieben Herrgott geradezu unter den Schutz der Polizei gestellt haben. Gensd'armenund Polizeicommissäre sind jetzt die Wächter des Heiligthums, dis Beschützer der Recht-gläubigkeit geworden und berufen, um die Existenz des persönlichen Gottes aufrecht zu er-