Druckschrift 
6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
Seite
270
Einzelbild herunterladen
 

270

Gültigkeit.

und der menschliche Geist unter die Herrschaft eines über ihm stehenden Willens gestellt,welcher sein« Gedanken und sein Urtheil ihm verschreibt.

In seiner ganzen Reinheit trifft man dieses Pcincip jedoch nur noch hin und wieder.Die meisten Staaten haben es in so weit bedeutend modisicirt, als sie fast alle politischenVerhältnisse der Kritik und dem Urtheil der öffentlichen Meinung überlassen- Es ist diesbesonders in den constitutionellen Staaten der Fall. Eine Einrichtung ist jedoch auch hierals Ausnahme privilegirt, eine Einrichtung ist auch hier der öffentlichen Kritik verschlossenund zum Gegenstand des Glaubens gemacht. Es ist dies das Königthum. Alles Anderedarf die Presse in ihren Bereich ziehen, alles Andere darf sie bezweifeln, bekritteln, prüfen,nach seiner vernünftigen Berechtigung und inneren Nothwendigkeit fragen, an die Nolh-wendigkeit des Königthums aber muß sie glauben, diese Form der Herrschaft wird fürabsolut gültig ausgegeben und diese absolute Gültigkeit als so ausgemachte Wahrheitdargestellt, daß jede weitere Untersuchung darüber verboten ist. Es kommt für die Be-urtheilung dieses Verhältnisses natürlich die Frage nach der Qualität und denVorzügen desKönigthums gar nicht in Betracht, sondern es handelt sich lediglich um die Möglichkeit, obrechtlich irgend eine Einrichtung im Staate dem öffentlichen Urtheile entrückt sein könne.Gesetzt auch das Königthum sei die absolut beste Herrschaftsform, so muß jene Möglichkeitim Interesse des Königthums selbst verneint werden. Alles, was dem öffentlichen Urtheilesich entzieht, ladet Verdacht auf sich. Im wahren Staate muß Alles Gegenstand der freienKritik sein, in ihm darf gar Nichts existiren, was dem menschlichen Geiste als Schrankesich entgegenstellte, bis zu welcher er frei sein darf, hinter oer aber seine Unfreiheit anfängt.Denn unfrei ist der menschliche Geist dieser absoluten Gültigkeit des Königthums gegen-über, es scheidet sein Vermögen, seine Befugniß durch eine Schranke; diesseits derselben,auf dem Gebiete der vollziehenden Gewalt, ist Alles menschlich, seiner Kritik preisgegeben,und er deshalb frei, aber jenseits derselben fängt die Uebermenschlichkeit an, die imposanteMajestät der absoluten Gültigkeit, vor welcher er sich in Staub werfen muß.

Es sei mir hier erlaubt, in dieser Beziehung eine Autorität zu citiren, die Autoritäteines Mannes, der viel zu gescheidt war, als daß er nicht zuweilen die Sprache der Wahr-heit hinter seiner diplomatischen Maske redete. Aachariä sagt bei Gelegenheit seiner Ab-handlung über die konstitutionelle Monarchie (Vierzig Bücher vom Staat Hl. Bd. S.299.Neue Ausgabe, Heidelberg 1839), in Beziehung auf die Freiheit der öffentlichen Meinungunter Anderem Folgendes:Es versteht sich von selbst, daß mit der Freiheit der Presseund mit der Verfassung der konstitutionellen Monarchie eine Censur unvereinbar sei. Denndie Eensur ist ein rechtskräftiges Urtheil über das Recht, seine Gedanken Andern durch denDruck mitzutheilen. Wem aber auch die Censur anvertraut und wie sie auch ausgeübtund geleitet werde, allemal stehen Diejenigen, welchen sie übertragen ilt, über deröffentlichen Meinung, anstatt daß in der konstitutionellen Monarchie die öffentliche Mei-nung gleich als ein höheres Wesen über Alle und Alles gebieten soll.Sei die Gefahr, mit welcher Freiheit von der Censur verbunden ist, auch noch so großman hat nur die Wahl, entweder die Censur aufzugeben, oder die konstitutionelle Mon-archie in ein Schatten- oder in ein Truabild zu verwandeln. Jedoch Censurfrei-heit ist noch nicht Preßfreiheit- W -hre Preßfreiheit besteht nur da, woswie in denVereinigten Staaten) der Schriftsteller oder dessen Verleger wegen des Inhalts einer Druck-schrift, in so fern dieser den Staat oder einen öffentlichen Charakter, als solchen,betrifft, überall nicht zur Verantwortung gezogen werden kann (!!). Dagegen ist einePreßfreiheit mit sogenannten Repressivgesetzen in der That keine Preßfreiheit; sie unter-scheidet sich von der Censur nur dem Namen und nicht der Sache nach, oder nur so, wieder indirekte Preßzwang von dem direkten. Ja sie ist sogar schlimmer als die Censur, daRepressivgesetze strafen, ohne vor der Strafe genugsam warnen zu können, die Censuraber den unvorsichtigen Schriftsteller wenigstens ungestraft läßt." (Aachariä kannte natür-lich die neue Erfindung, Schriftsteller sogar wegen nicht verbreiteter, eingestampfteroder unter Censur erschienener Schriften durch die Gerichte des Landes zur Festungs-strafe verurth-ilen zu lassen, noch nicht, oder hielt er ein solches Verfahren wohl für un-möglich.)