268 Gültigkeit.
An diese absolut gültigen Grundgesetze hat sich nun auch jede Veränderung im Staats-leben, jede Umwandlung bestehender Einrichtungen anzulebnen. Sie bilden den festenKern, das Positive, das Absolute, welches unter keinen Umstanden angetastet werdendarf. Kein Staat, keine Partei, keine politische Bewegung hat das Recht, diese ewigen,absolut gültigen Grundgesetze des sittlichen Organismus der Menschheit anzugreifen, d. h.faktisch zu vernichten. Keine politische Veränderung kann deshalb rechtlich je so weit gehen,daß sie die Formen und Institutionen, in welchen jene Grundsätze ins Leben treten, auf-hebt. Es ist dies eine jener Wahrheiten, deren Anerkennung von der Vernunft schlecht-hin gefordert wird, in einigen Staaten ist sie sogar zum positiven Gesetz erhoben. Die Ver-fassung der Nordamerikanischen Freistaaten erklärtz. B. die Preßfreiheit, Religionsfrei-heit u. s. w. für unveräußerliche Menschenrechte, für schlechthin und auf ewige Zeiten gültigeGrundsätze, welche von keiner Verfassungsveränderung je vernichtet werden dürfen. Inder Heilighaltung dieser ewigen, absolut gül igen Grundgesetze der Sittlichkeit und Frei-heit besteht deshalb der wahre Conservatismus. Sie sind das Heilige und Unantastbare,das conservirt werden muß, sie sind das Bestehende, das vor der Frechheit derer zu wahrenist, welchen Nichts mehr heilig ist, welche alles Positive Umstürzen wollen, d.h. welche denGrundbedingungen der menschlichen Freiheit und des Rechts den Krieg erklärt haben.
Wesentlich und von großer Bedeutung ist der Grund, auf welchen sich diese, absoluteGültigkeit zurückführen läßt.
Die absolute Gültigkeit obiger Grundsätze und der ihnen entsprechenden Institutionenberuht auf ihrer inneren Nothwendigkeit, auf ihrer Wahrheit, welche gleichmäßig aner-kannt wird von der Erfahrungs- und Vernunfterkennlniß. Diese Nothwendigkeit drängtsich dem menschlichen Ge.ste so unwiderstehlich auf, daß er sich schlechthin davon überzeugtund sie für absolut gültig erklärt. Diese absolute Gültigkeit jener Grundsätze und Institu-tionen wurzelt also auf einem Gebiet, das nicht außer dem Menschen liegt sondern wesent-lich in dem Menschen selbst und in derjenigen Fähigkeit, welche ihn zum Menschen macht,in seiner Vernunft. Ihre Anerkennung wird dem Menschen nicht von außen aufgedrun-gen, sondern sie ist ein freiwilliges Erzeugniß seiner Vernunft, sie ist nicht Sache des Glau-bens, sondern des Wissens, sie ist eine erfahrungs- und vernunftgemäße Erkenntniß.
Eben deshalb ist jene absolute Gültigkeit auch nicht in dem Smne absolut, daß sieüber der menschlichen Vernunft stünde. Obige Grundsätze und Grundwahrheiten sindnicht in so fern absolut, als sie dem menschlichen Urtheile unzugänglich wären, nicht in sofern heilig, daß sie nicht nach ihrer vernünftigen Berechtigung befragt werden dürften, nichtin so fern unantastbar, daß sie nicht Gegenstand der Kritik sein dürsten. In den Staaten,deren Basis sie bilden, besteht und existwt gar Nichts, kein Princip und keine Form, keinöffentlicher Act und kein- politische Anstalt, welche nicht der öffentlichen Kritik verfallen,welche nicht jeder Untersuchung ihrer inneren Nothwendigkeit preisgegeben wären, welchenicht Jedermann Rede stehen müßten, nicht von Jedermann beurtheilt werden dürsten.Diese absolute Gültigkeit beschränkt sich einzig und allein darauf, daß gewisse Grundsätzeund Institutionen sactisch nicht verletzt werden dürfen.
Anders verhält es sich mit der absoluten Gültigkeit, welche gewisse Staaten für ihrebestehenden Zustände in Anspruch nehmen. Das Merkmal dieser absoluten Gültigkeit be-steht darin, daß sie schlechthin anerkannt werden muß, ohne daß diese Anerkennung denProceß des Urtheils durchgemacht hätte oder durchzumachen brauchte. Nicht weil das Be-stellende auf einer inneren Nothwendigkeit beruht, nickt weil es von dem vernünftigen Ge-sammtwillen für nothwendig und absolut berechtigt erklärt wurde, nicht weil es ein Postulatder menschlichen Vernunft ist, soll es absolut gültig sein, sondern weil es einmal da ist,weil es einst entstanden, weil es historisch, weil es thatsächlich ist. Die Anerkennung diesesBestehenden hat somit nicht ihren Grund in sich selbst, sondern sie wird von außen geboten.Sie ist nicht Sache der Erkenntniß, sondern Sache des Glaubens, nicht Sache der Frei-heit, sondern Sache des Zwangs.
Diese absolute Gültigkeit des Bestehenden erstreckt sich deshalb nicht blos darauf, daßes überhaupt sactisch nicht angegriffen und vernichtet werden darf,'sondern es ist so sehrSache des Glaubens, daß die menschliche Vernunft überhaupt gar nicht nach seiner Wahr-