Druckschrift 
6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
Seite
267
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Gültigkeit. 267

maßgebend ist, ein gewisses Princip. Dieses Princip nun, sowie die Formen, in wel-chen es sich verwirklicht, bildet das jeweilig Bestehende und es sind somit einerseits gewisseGrundsätze darunter zu begreifen, welche den ganzen Staatsorganismus durchdringenund das System der herrschenden Gewalt bedingen, und andererseits die Einrichtungen undAnstalten, in welchen diese Grundsätze zur Zeit ihre praktische Geltung und Anwendungfinden.

Zwei Principien sind es, welche in dieser Beziehung je von den bestehenden Staaten(mehr oder minder modisicirt, oder in allen ihren Eonsequenzen) vertreten werden, dasPrincip der Freiheit und das der Unfreiheit, oder das Princip des Fortschritts und derBewegung, und das der Stabilität. Staaten der letzteren Gattung gehen, sei es nun ausreiner Uederzeugung und im guten Glauben oder aus unreinen Motiven, von dem Grund-sätze aus, daß der jeweilig bestehende Zustand schlechthin der beste, also absolut gültig undfür immer und ewig sei, und knüpfen daran die Forderung an die Staatsangehörigen,dieses Bestehende schlechthin für berechtigt anzuerkennen, ohne weitere Untersuchung daranzu glauben.

Staaten ersterer Art dagegen stellen an die Spitze ihrer Verfassung und ganzen Ver-waltung den Grundsatz, daß die bestehenden Formen, Einrichtungen und Zustände nurso lange gültig seien und geschützt werden müssen, als sie bestehen, daß sie aber den jewei-ligen Bedürfnissen unterzuordnen und bei Seite zu legen seien, so bald die Nothwendigkeitdazu vorhanden ist. In diesem Falle wird dem Bestehenden nur relative Gültigkeit zu-erkannt.

Ist nun die letztere Theorie an sich unbedingt richtig ? Darf das Princip der Be-wegung überhaupt gar keiner Modisication unterworfen werden ? Ist der Fortschritt nichtan gewisse Bedingungen und Schranken geknüpft? Giebt es überhaupt nichts absolutGültiges, Positives, das unter allen Umständen conservirt und als dersesteKern,als die Basis des Staats bei allen Veränderungen, Reformen und Revolutionen ausrechterhalten werden muß?

Die Antwort auf diese Fragen ist in der Bestimmung, in der Aufgabe enthalten,welche der Staat zu erfüllen hat.

Der Staat ist diejenige Form der menschlichen Gesellschaft, in welcher der Mensch zuseinem Wesen gelangt, in welcher er zu dem wird, was er werden muß, um seiner Ideezu entsprechen. Die Idee der Menschheit beruht auf der Freiheit. Frei ist der Mensch,wenn er sich selbst durch das Sittengesetz zum Handeln bestimmt, und diese Selbstbestim-mung besteht darin, daß sie ebensowohl von äußerer Gewalt als von der Natürlichkeit,d- h. den sinnlichen Trieben unabhängig ist. Jenes Verhältniß bezeichnet die äußere, diesesdie innere Freiheit des Menschen. Hier kommt nur die erstere in Betracht. Der Staatals die Form des gesellschaftlichen Leb-ns, als etwas Empirisches, hat nur die äußereFreiheit des Menschen herzustellen. Diese ist von der Anerkennung gewisser Grundsätzeabhängig, welche für sie die conilitio sine non enthalten und mit den Merkmalen derFreiheit correspondiren. Im Allgemeinen lassen sich diese Grundsätze auf die Forderungzurückführen, daß der Staat keine Thätigkeit ausübe und keine Einrichtungen statuire,durch welche die Motive der menschlichen Willensäußerung außer den Menschen gestelltwürden, durch welche der Staat aufhörte eine sittliche Anstalt zu sein. Dahin gehört z. B.der Grundsatz, daß der Staat das Verbrechen bestrafen, daß er jedem Einzelnen die Mitteleiner menschlichen Existenz garantiren muß, daß er die Freiheit der Meinung, die Mit-theilung der Gedanken nicht hindern. daß die herrschende Gewalt nicht unabhängig vondem Willen der Gesammtheit und nicht im Widerspruch mit ihr die öffentlichen Angelegen-heiten verwalten darf u. s. w. Von diesen Grundsätzen hängt das Bestehen des Staates,die menschliche Freiheit, die Herrschaft des Siltengesetzes ab, sie sind deshalb absolut gül-tig. Sie bilden die Lebensbedingungen für den Staat, für den sittlichen Organismus derMenschheit, wie gewisse andere Grundgesetze die Lebensbedingungen für den physischen Or-ganismus bilden. Wie die Leistung des letztem z. B- von dem Blutumlauf, von demEinathmen der atmosphärischen Luft abhängt, so hängt der sittliche Organismus desStaats von der Anerkennung jener Grundsätze ab.