266 Gültigkeit.
ist. Diese Grundsteuer war verpachtet; die Staatspächter erlaubten sichalle möglichen Bedrückungen gegen dieBauern, denen fle weit mehr abnahmen, als siezu fordern berechtigt waren, und blieben auf der andern Seite mit Entrichtung ihrer Pacht-summen an die Staatscasse regelmäßig im Rückstände. Sie raubten so viel und zahltenso wenig als ihnen möglich war, und wußten sich mit den Beamten zu verständigen, umHülfe für ihre Erpressungen und Nachsicht für die Ablieferungen zu erhalten. Das Ge-deihen der Landwirtschaft war unter dem Drucke solcher Blutsauger unmöglich, und derStaat führte statt des Ertrags der Abgabe einige Millionen Drachmen Rückstände inseinen Rechnungen nach. Im Frühjahre 1845 wurde ein Grundsteuergesetz denKammern vorgelegt und von denselben angenommen. Dieses Gesetz schaffte das ver-derbliche Pachtsystem ab und läßt die Abgabe von Einnehmern erheben, indem eszugleich Bestimmungen giebt, um den Misbräuchen und Erpressungen vorzubeugen.
2) Von besonderer Wichtigkeit war die Grundsteuer in dem System der Phy-siokra ten oder O ekon omisten (s. den Artikel: politische Oekonomie). Nachihrer Lehre liefert die Erdarbeit allein eine Vermehrung der Erzeugnisse über die Kosten,sie allein vergrößert das Vermögen. Alle übrigen Zweige der volkswirthschastlichen Thä-tigkeit, die Gewerbe, welche die Beschaffenheit, die Handelsgeschäfte, welche denOrt der Bodenerzeugnisse verändern, bringen nichts Neues hervor. Die Erdarbeitallein liefert hiernach ein reines Einkommen, einen Ueberschuß über den Aufwand fürdie Production, welcher den Grundbesitzern zufällt. Hieraus werden alle übrigen Elassender Gesellschaft (dssse «teriie) für ihre Dienste bezahlt; sie schöpfen auch die Abgaben,die ihnen aufgelegt werden, aus dieser Bezahlung, oder mit anderen Worten, fle lassensich den Betrag ihrer Abgaben von dm Grundeigenthümern ersetzen. Aus diesenSätzen wird gefolgert: daß der Staat seine Einnahmen aus Beiträgm der Bürger ameinfachsten und wohlfeilsten beziehe, wenn er sie unmittelbar von den Grundbesitzern alseinzige Steuer (>wi>üt uniyue) erhebe. Die Grundbesitzer hätten dann um so wenigeran die dienstleistenden Elasten abzugeben. Diese Lehre von der einzigen Grundsteuer istdie schwächste in dem System der Physivkraten und ihre anerkannte Unhaltbarkeit hätte zuder Erkenntniß führen müssen, daß man die Begriffe von Vermögen und Production zueng gefaßt hatte, wenn man nicht vorgezvgen hätte, um das System zu reiten, nach an-deren Erklärungsgründen für die Unhallbarkeit der Anwendung auf die Besteuerung zu su-chen. Bekannt ist, daß Markgraf Karl Friedrich von Baden den Versuch machte,in einigen Dörfern die einzige Grundsteuer einzuführen, daß aber dieser Versuch miß-lang, obgleich er auf dem Lande noch eher als in den Städten hätte einschlagen müssen,weil dort wirklich die Erdarbeit fast alles Einkommen liefert. K. Mathy.
Grundvertrag, s. Grundgesetz.
Grundzinsen, Grundrenten, s. Reallasten.
Guillotine, s. Todesstrafe.
Gültigkeit, absolute des Bestehenden. Freiheit der öffentlichenMeinung und Kritik in Bezug aus dasselbe. Man hört in neuerer Zeit garhäufig die Klage über Angriffe auf das Bestehende, über beabsichtigten Umsturz alles Be-stehenden und zwar hauptsächlich auf Seite derjenigen, welche sich vorzugsweise damit ab-geben , das Bestehende zu conserviren. Diese Klagen scheinen unzweifelhaft von der An-sicht auszugehen, daß das Bestehende auf absolute Gültigkeit Anspruch zu machen habe,wenigstens erklärt sich hieraus am Besten jener Abscheu und konvulsivische Schauder, wel-chen die sogenannten Eonservativen vor jeder Meinung und jedem Urtheil an den Tag legen,das, weil es nicht schlechthin an die Unantastbarkeit des Bestehenden glaubt, einen Angriffauf dasselbe enthalten soll. Man wird durch diese so heftig outrirte Heiligkeit des Beste-henden unwillkürlich zu der Frage gedrängt, ob denn das Bestehende überhaupt und inwiefern und wie weit es schlechthin anzuerkennen, als absolut gültig zu betrachten sei?Ich versuche es, im Nachfolgenden diese Frage zu beantworten und bei dieser Gelegenheit diehierher gehörenden Principien, Verhäl'nisse und Zustände ins Klare zu setzen.
Jeder Staat repräsentier sowohl durch seine Verfassung und seine politischen Institu-tionen, als auch durch die Tendenz, welche für die Thätigkeit seiner herrschenden Gewalt