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6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
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265
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Grundsteuer. 265

dem Lande überhaupt ist das Hausvermiethen eine nur wenig vorkommende und wenigeinträgliche Einkommensquelle; und was die eigentlich ländlichen, d. h. landwirth-schaftlichen Gebäude betrifft, so steckt der Werth derselben, in so fern sie zur Be-wirthschaftung der umliegenden Gründe und auch zur Wohnung sür die nöth gen Arbei-ter dienen, schon in dem eben wegen des Vorhandenseins solcher Gebäude erhöhten Eapi-talanschlage jener Gründe. Es würde hiernach außer der die Area, als der Grund-steuer unterworfenen Raum, treffenden Quote blos noch der etwa zur luxuriöserenWohnung des Eigenthümers oder auch ausnahmsweise zur Vermiethung be-stimmte oder brauchbare Lheil der Gebäude in die Steuer können gezogen werden. Ähn-liches gilt vonFabrikgebäuden, welche nehmlich, in so fern sie zur Fabrication dienen,füglich als Theil des fixen Gewerbscapitals zu betrachten, sonach bei Bestimmungder Gewerbssteuer mit in Anschlag zu bringen sind. Weitet dürfen bloße Luxus-gebäude, bei welchen von Vermiethung oder sonst bedeutend nutzbringender Verwen-dung keine Rede sein kann, durchaus nicht nach ihrem Bauwerthe oder nach ihrem Kauf-preise, sondern mehr nur nach dem Eapitalwerihe der Area in die Steuer gelegt wer-den, weil hier abermals verschicken von Grund und Boden die fruchtbringendeVerwendung nicht von der Macht des Besitzers abhängt, und ein nothwendig todtliegendes Capital nicht gleichmäßig wie ein werb.ndes besteuert werden soll.

Nach diesen Grundsätzen wird dieHäuiersteucr nur in ansehnlicheren Städten einenbedeutenden Ertrag abwerfen, in kleinen Landstädtchen und in Dörfern dagegen auf einensehr niedrigen, den billigen Anschlag der Area nicht weit übersteigenden Fuß zu setzen undvon vielen Gebäuden gar keine oder nur eine sehr geringe Steuer zu erheben sein.

Auch die Fenster- und Tbürsteuer ist ibrer Wesenheit nach eine Häuseisteuer,obschon sie Einige nicht eigentlich als Grund- oder Renten- sondern als Genußsteuergewissermaßen als eine Auflage auf Luft und Licht betrachten. Sie besteht bekanntlick, inFrankreich und England (im letzten Lande jedoch sind nur dieFenster, nicht die Thü-ren besteuert), ist aber, man mag sie als Hau p t-oder blos als H i l fs-Steuer (Ver-vollständigung einer sonst allzuniedrigen Häusersteuer) betrachten, cbne alles auch nur ent-fernt zuverlässige Fundament, hier unbillige Erleichterung, dort noch unbilligere Be-drückung mit sich führend, mithin überhaupt verwerflich. Vcn der Quartierlast,welche gewöhnlich ganz oder doch vorzugsweise den Hauseigenthümern aufaelegt,und insofern gleichfalls eine Art von Häusersteuer ist, reden wir in einem eigenen Artikel.

lieber die Grundsteuer und die in ihrem weitercn Begriffe mit enthaltenen Gefäll-und Häuser steuern haben v. Ja k o b, v. Malchus w t Rau in ihren Lehrbüchern derFinanz sehr werthvolle Ausführungen geliefert. Man sirdit darin , zumal bei den zweiLetztgenannten zugleich die Angabe der in den verschiedcncn Staaten darüber geltenden Be-stimmungen. Zur allseiligcn Beleuchtung des hock wick tigen Gegenstandes d enen nebenvielen anderen insbesondere die Schriften von Smith, Ricardo, Monthion,Sismondi, Busch, Lotz, Fulda, Krehl, Benzenb erg, Sarrorius u.s. w.

C.v Rotteck.

Nachtrag. Wir haben an vorstehendem Aufsatze eben so wenig etwas abgeändertdenn er ist ein Werk von Rotteck's Geistealslzuzufügen; denn es sind uns bezüg-lich auf die Grundsteuer keine neuen Erscheinungen von einiger Bedeutung bekanntgeworden. Die Besteuerung und Belastung von Grund und Boden ändert sich nur schwerund im Gefolge allgemeiner durchgreifender Bewegungen, weil in ruhigen Zeiten wederdi, Gesetzgeber an dem Gewohnten zu lütteln lieben, roch die St.ueipflick kigen in demNeuen etwas Besseres zu erwarten pflegen. Was die An läge der Grundsteuer betrifft,so ist oben schon auf den Artikel Kataster verwiesen, welcher hierüber Näheres enthält.Wir beschränken uns daher hier auf zwei Bemerkungen :

ä) Der neueste Fortschritt in Verbesserung der Grundsteuer ist in Griechenlandgeschehen, seit dasselbe in die Reihe der ccnsti uticnellen Staaten eingetreten ist. Dortversteht man unter Grundsteuer die Abgabe von dem rohen Ertrag, welche inEuropa als Zehnt bekannt ist, die einzig mögliche in einem Lande, wo der Verkehr rochgering und schwierig, Gewerbe und Handel wenig entwickelt, das limlaussmittel selten