264 Grundsteuer.
fälle entsprechende Steuerrate dem Gefällsherrn als geleistete Abschlagszahlung in Rech-nung zu bringen- Von diesen beiden Arten ist offenbar die erste die brssere (d. h. gerech-tere, ob auch vielleicht für die Finanzbehörde minder bequeme), weil es unbillig ist, demPflichtigen den Steuervorschuß für den Berechtigten zuzumuthen, und weil ohnehin nurbei Geld-Gefallen und welche jährlich fließen, eine klare, dem Streike völlig ent-rückte Berechnung der betreffenden Steuerrate gemacht werden kann. Uebrigens ist bereitsoben bemerkt worden, daß das strenge Recht der Pflichtigen dadurch, daß man das Capi-tal der Gült oder sonst eines Gefälles von dem Steuer -Capital ihres Grundes abzieht,noch nicht befriediget ist. Dasselbe würde vielmehr fordern, daß der Jahresbetrag desvon ihnen zu entrichtenden Gefälles überall da, wo dasselbe als dem öffentlichenRecht entflossen anzuerkennen ist, von ihrer Steuer abgezogen werde. Denn in dieserVoraussetzung ist ja die Gefällszahlung eine wahre Steuerzahlung. Es ist jedochgar nicht zu erwarten, daß dieses jemals geschehe, theils weil man gewöhnlich jenes Ab-fließen vom öffentlichen Recht leugnet, th ils weil man sonst gar oft auf alle und jedevon dem Bauer zu erhebende Grundsteuer verzichten müßte. — Das Nähere über dieVeranschlagung der Gefälle, Behufs ihrer Besteuerung, wird in dem Artikel „Kata-ster" bemerkt werden.
III. Häusersteuer. Noch haben wir von der — zur Grundsteuer allerdingsmit gehörigen, doch'auch mehrere Eigenheiten an sich tragenden— Häusersteuer zureden. Dieselbe, in so fern sie bei Festsetzung des Steuercapitals auf den Werth derArea oder des überbauten Platzes sich beschränken würde, hätte durchaus keinBedenkengegen sich. Sie nin mt aber zugleich auch den Werth der Gebäude selbstin Anschlag, und da bieten sich allerdings mehrere Zweifel und Schwierigkeiten dar. Wirbeschränken uns bei deren Angabe auf eine kurze Andeutung, die weitere Ausführungdem Artikel „Kataster"vorb.haltend.
Zuvörderst was ist der gerechte M aßstab der aus die Gebäude zu legenden Steuer?Hierzu kann sicherlich nicht der für die Schätzung derGründe empfohlene Kaufp reisdienen, weil solcher bei Häusern von weit mehreren Zufälligkeit,» (als blos subjekti-ver Neigung, Geschmack, Bedürfniß u. s. w.) abhängt.als bei Gründen, und weilhier der Kaufpreis durchaus keinen sicheren Schluß zieh.n läßt auf die von dem Hausezu beziehende reine Rente. Noch weniger aber können die Unkosten des Baues dieGrundlage der Schätzung sein, weil allzu oft, ja fast in der Regel die Baukosten (mitInbegriff des Grundwertes der Area) sich höher belaufen hab.n, als der für das fer-tige oder zumal für das schon vor längerer Zeit erbaute Haus zu erlösinde Ver-kaufspreis, während es freilich auch Fälle giebt, wo dieser jene weit übersteftt. Auch dieSchätzung nach Stockwerken oder überhaupt nach den Wohn- und sonstigen Be-nu hungsräumen ist schwankend und unzuverlässig. Eben so die nach Classen.Es bleibt also noch der durchschnittlich, sowohl für die vom Eigentümer selbst be-wohnten, als für die zum Vermiethen wirklich bestimmten Theile des Hau-ses, zu berechnende Mi ethzins übrig. Allein dieser hängt, nicht nur was seine Höhebetrifft, von vielfach wechselnden Umständen ab, sondern es bleibt— höchstens milAusnahmevolkerfüllter Städte — immerfort ungewiß, ob überhaupt ein Miethmann gefun-den, also ein Mietbzins gewonnen werden kann. Der Bau meiner Gründe steht all-jährlich in meinem Belieben oder in meiner Macht, nicht aber die annehmliche Vermie-tung meines Hauses. Und wenn ohne meine Schuld der zum Vermieten desselben be-stimmte Theil leer stehen bleibt, soll deshalb der mir entgehende Miethzins als vonmir selbst verwohnter Hauszins in Rechnung gesetzt und versteuert werden? —Mag übrigens dieser oder jener Maßstab angenommen werden, so ist von dem dadurchbestimmten Capitalwerthe abzuzieben ein entsprechender Betrag für die durchschnittlich zuberechnenden Reparations- Kosten, sodann für die Feu erassecu ranzqu ote undfür noch andere Lasten verschiedener Art.
Wenn schon diese Nächstliegenden Betrachtungen jedenfalls für eine mäßige Taxa-tion der Häuser Behufs der Besteuerung sprechen: ft gesellen sich dazu in Bezug aufeinige Gattungen von Gebäuden noch weitere, eben dahin zielende Erwägungen. Aus