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6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
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263
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Grundsteuer. 263

Taxirung oder Festsetzung des Steuercapitals bei ihm kaum jemals Statt findet, währendbei anderen Steuern, namentlich bei der Gewerbssteuer, man sich an unzuverlässige, meistbedeutend unter der Wahrheit bleibende Kassianen halten muß, oder an gleich unzu-verlässige und in der Regel die wahre Höhe des Capitals und dessen Ertrags nicht errei-ckende Schätzungen. 2. Daß der Bauer weniger als der Gewerbsmann seine Steuerdurch erhöhten Preis seiner Erzeugnisse wieder hereinzubringen im Stande ist. Die grö-ßere oder kleinere Menge des zu Markte gebrachten Kornes bestimmt dessen Preis, nichtaber die Summe der Vorauslagen des Bauers. Der Gewerbsmann dagegen schlägtwenigstens zum Theil die Steuer auf seine Producte und fühlt dergestalt ihre Schwereweit minder. So sehen wir, daß der Handwerksmann in der Stadt, und zwar ausdrück-lich unter der Berufung auf seine höhere Steuer, theurer verkauft, als der Meister aufdem Lande, namentlich wo er die Möglichkeit solches theureren Verkaufes durch Zunftrechtesich zu sichern weiß. Auf dem Bauer aber bleibt die Grundsteuer (in dieser Wirkung al-lerdings einem Grund-Zins, überhaupt einer privatrechtlichen Reallast ähnlich) liegen.3- Nicht nur dieses, sondern es fallen auf ihn oder auf seinen Grund noch verschiedeneSteuern, welche unmittelbar auf andere Personen oder Sachen gelegt sind, mittelbar zu-rück. Wir behaupten zwar keineswegs, wie die Physiokraten thun, daß durchaus alleSteuern zuletzt auf den Grund fallen; aber bei mehreren Gattungen derselben geschiehtes unzweifelhaft und sonnenklar. Die Salzsteuer z. B. ist eine vorzugsweise auf dieViehzucht, die Seele der Landwirthschaft, gelegte Steuer. Zölle auf Gegenstände, de-ren der Landwirth bedarf, z. B. auf Eisen, drücken auf ihn wie eine Erhöhung der directenSteuer, und eben so die meisten auf Erzeugnisse der Landwirthschaft gelegten sogenanntenVerzehrungs-Steuern, wie die Fleisch-, Wein-, Getreideaccise u. s. w., welchenehmlich, wenigstens theilweise, den Kaufpreis solcher Gegenstände Herabdrücken oder auchderen Absatz vermindern. Hierzu kommt noch in vielen Staaten die Jmmobilien-Verkaufsaccise (überhaupt Besitzveränderungsstsuer), eine der drückendsten Berau-bungen des Eigenthümers (s. d. Art.). 4. Endlich, was noch das Wichtigste ist, la-sten fast überall (die durch die neufranzöfische Gesetzgebung davon befreiten Länder ausge-nommen) auf Grund und Boden (mit Ausnahme desHerren - Grundes) neben der denNamen der Staatsgrundsteuer eigens führenden noch viele andere, der Wesenheitso wie dem ursprünglichen Titel nach, ihr gleiche Abgaben und Leistungen, welche man,wie gedankenlos, dabei gar nicht in Anschlag bringt, wie z. B. die für öffentliche Zweckezu leistenden Fuhr- und Handfrohnen, und die zumal im Kriege nach Willkür aus-geschriebenen Naturallieferungen und zumal diejenigen, welche man mit gleichgrausamer als abenteuerlicher Begriffsverwechselung den privatrechtlichen Schul-digkeiten beigesellt, während sie doch, zum Theil handgreiflich, die Natur derbem öf-fentlichen Rechte angehörigen Lasten an sich tragen. Hierher gehören die schon obenerwähnten vielnamigen, dem alten Patrimonialsysteme angehörigen Abgaben undvor allen der Zehent, welcher allein schon (weil in der Regel H bis H, oft aber selbst Z,ja -Hs des Reinertrags verschlingend) jede andere Grundsteuer ausschließen sollte. DieBetrachtungen, die sich hier darbieten, wollen wir nicht weiter ausführen; es genüge, sieangedeutet zu haben.

äl. Grund ge fäll st euer. Unter den Begriff der Grundsteuer gehört natürlichauch diejenige, welche von den auf Gr und und Boden radicirten Gefällen,als Zinsen, Gilten, Zehnten, Frohnen u. s. w., zu entrichten ist. Nichts ist gerechter,als daß die zu dergleichen Gefällen Berechtigten, die ja in dieser Eigenschaft wahrhaft alsMit- oder Theileigenthümer des belasteten Grundes erscheinen, auch den ent-sprechenden Antheil an der (nach dem vollen Werthe der Gründe, d. h. nach der vollenGrundrente, zu berechnenden) Grundsteuer zahlen. Es kann dieses entweder dergestaltgeschehen, daß der Gesammtertrag der einem solchen Berechtigten in einem Sleuerbezirkeangehörenden Gefälle nach Abzug der darauf ruhenden Lasten capitalisirt und dasdarnach zu berechnende Steuerbetreffniß unmittelbar von dem Gefällshecrn erhoben wird,oder aber daß den Pflichtigen zwar die ganze, unverminderte Grundsteuer aufgelegt, da-gegen ihnen erlaubt werde, die dem Capitalbetrage der auf ihren Gründen lastenden Ge«