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Grundsteuer.
nach ihrem sonstigen Werthe. Hat man, wie man auch soll, das Erste gethan, sowäre die besondere Veranschlagung der Oekonomiegebäude eine wiederholte Besteue-rung, weil ja, was ihre Erbauung kostete, dem Zwecke wie der Wirkung nach nichis An-deres, als eine Melioration des Grundes oder in diesen Grund gelegter weiterer Capital-werth ist, nicht anders, als es z. B. ein erbaueter kostbarer Fahrweg oder ein Wasserbauzur Sicherung vor Ueberschwemmung u. s. w. sein würde. Es bleiben also blos noch dieWohnge bäude und auch diese nur nach einem gegen die Errichtungskosten ermäßigtenAnschläge, und sodann die etwa zu weiterer Verwerthung oder Verarbeitung der land-wirthschaftlichen Erzeugnisse bestimmten (wie Branntweinbrennereien u. s. w.) zu be-steuern übrig.
Sollen die Gründe blos nach ihrem zur Zeit der Abschätzung wirklich vorhan-denen Zustande (des Baues oder Unbaues, überhaupt des wirklichen, größeren oderkleineren Ertrags) oder aber nach ihrer Ertragsfähigkeit gewerthet werden? Sol-len insbesondere die blos zu Lustgärten oder anderen unfruchtbaren Anlagen verwendetenGründe gar nicht oder nur in entsprechend niedrigem Anschläge, oder sollen sie, je nachBeschaffenheit ihres Bodens und ihrer Lage, gleich den beurbarten Ländereien taxirt; so-dann sollen unter den letzten die vorzüglich cultivirten höher, als die nach der natürlichenBeschaffenheit ihnen gleichen, aber schlecht oder nachlässig gebaueten und daher einen ge-ringer» Ertrag abwerfenden in die Steuer genommen werden? — Gerechtigkeit und Po-litik verlangen, daß mehr die deutlich erkennbare und bleibende Ertragsfähigkeit,als der jeweils wirklich vorhandene Ertrag zur Grundlage der Abschätzung ge-nommen, und daß bei Schätzung der Ertrags-Fähigkeit nur der gewöhnliche Fleißund nur die gewöhnliche Kenntniß des Bebauers in Rechnung gebracht werde. DurchBeobachtung eines anderen Princips wird einerseits der Faulheit oder der unproductivenVerwendung der Gründe eine Prämie dargeboten und anderseits der der Gesammtheitwohlthätige Eifer des Anbaues bestraft.
Noch bleibt zu untersuchen, in welches Verhält» iß die Grundsteuer zu denübrigen directen (aufVermögen oder Einkommen ruhenden) S teuer« nach Bil-ligkeit zu setzen sei? — Im Allgemeinen möchte man antworten: in jenes der Gleich-heit, insofern, bei der verschiedenen Natur der mancherlei Vermögensgattungen und Ein-nahmsquellen und bei den hier und dort vorhandenen eigenthümlichen Schwierigkeiten ei-ner zuverlässigen Abschätzung, eine wahre Gleichstellung erreichbar ist. Es bieten sich je-doch in Bezug auf die Grundsteuer mehrere wichtige Betrachtungen dar, deren einigefür eine verhältnißmäßige Erhöhung, andere dagegen für eine Ermäßigung der-selben, verglichen mit den übrigen, namentlich mit der Gew er bs- (dann auch Capita-lien-, Besoldungs- u-s. w.) Steuer, sprechen.
Man kann zuvörderst nicht leugnen, daß der Staat für die Befriedigung seiner Be-dürfnisse allernächst auf die Erzeugnisse seines eigenen Bodens natürlich angewiesen ist.Er ist, wenn auch nicht nach Privat-, so doch nach offentlichem Rechte, nehm-lich als Gebiets-Herr, Mitbesitzer und gewissermaßen Obereigenthümeraller zum Gebiete gehörigen Gründe; und es giebt für ihn keine zuverlässigere, nachhal-tigere und minder unerschöpfliche, zugleich aber leichter, einfacher und wohlfeiler zu be-nutzende Quelle der Einnahme, als die Abgaben von Grund und Boden. Sein Inter-esse erheischt also, nach ansehnlicher Ergiebigkeit derselben, so weit die Gerechtigkeit undhöhere Politik es erlauben, zu streben, daher die Steueransatze nicht allzu gering zu machen.Auf der anderen Seite ist das Grundeigentbum unter den vom Staate anerkannten undgeschützten Vermögensgattungen das natürlich werthvollste, dauerhafteste, bestgesicherteund in der Regel für den Besitzer nebenbei noch politische Rechte oder Vorrechte (z. B.in Bezug aufWahlstimme und Wählbarkeit) mit sich führende. Es scheint nicht unbillig,daß für die Gewährung so kostbaren Besitzthums auch «in« entsprechend« Gegenleistungmittelst höherer Steuer Statt finde.
Entgegen aber ist zu erwägen: 1. daß, da der Werth der Grundstücke, oder wenig-stens ihr Rohertrag, aller Welt vor Augen liegt, und daher dem Bauer fast bis zum letz-ten Kreuzer nachgerechnet werden kann, wie viel er Einnahme hat, eine zu niedrige