Grundsteuer. 259
Vermögens und alle Quellen des Einkommens, als solche, der Besteuerungunterworfen, d. h. daß die Steuern unmittelbar von den Sachen gefordert, und dannetwa noch durch Hinzufügung einiger indirecren oder auch einiger rein persönlichenSteuern in so fern nachgeholfen werde, als die Unvollständigkeit oder Unzu-verlässigkeit der auf die Sachen basirten Besteuerung es erheischt oder zu erheischenscheint.
Unter den Gegenständen des vom Staate geschützten, nach einem pekuniären Wertheanzuschlagenden sächlichen Besitzlhums ist Grund und Boden sicherlich derwichtigste und zur Besteuerung vorzüglichst geeignete. Sowohl der Grund selbst als seineErzeugnisse liegen zu Tage, sind daher jeder Verheimlichung oder fälschlichen Angabe ent-rückt; und es bietet der Gegenstand der Besteuerung selbst auch die beste Sicherheit für diewirkliche Steuerentrichtung dar. Soll aber die Grundsteuer als wahrhaft gerecht erkanntwerden, so muß sie auf sämmtliche Gründe gl eich heitlich, d. h. im Verhältnisse ihreswahren Werthes oder der von jedem wirklich bezogenen oder durchschnittlich zu bezie-henden reinen Rente gelegt, sodann auch im richtigen Verhältnisse zu den von ande-re n G e g e n st ä n d e n des Besitzes und Erwerbes erhobenen Steuern stehend, und endlichsolche Gegenstände, sofern sie ohne allzu große Beschwermß irgend erreichbar sind, mög-lichst ausnahmslosin die Steuer gezogen sein. Fehlt das erste Erforderniß, so wirsgegen die Besitzer der vergleichungsweise höher besteuerten Gründe, fehlt das zweite, gegendie verhältnißmäßig zu hoch besteuerte-C lasse, fehlt das dritte, gegen sämmtliche be-steuerte Classen ein Unrecht begangen.
Wie wird aber der wahre Werth der Gründe ermittelt? — Es läßt sich ein dreifacherWerth derselben, d. h. eine dreifache Quelle der ihnen abzugewinnenden Rente unterschei-den, nehmlich 1) der ursprüngliche, durch den Umfang, die Lage und die natürlicheProduktivität des Bodens bestimmte, 2) der durch Beur barung (Ausrodung, Entsum-pfung, Bepflanzung mit dauernden Crescentien, bleibende WirthschaftSeinrichtungenu. s. w.) künstlich hineingelegte, aus dem hinein verwendeten Capital« von Kräften undSachen entstandene, 3) endlich der von dem j eweiligen Fleiße oder der Geschicklichkeitdes Bebauers oder von anderen zufälligen und zeitlichen Umständen abhängende.Die ersten beiden Zarteren sind in der Erscheinung mit einander verbunden und bilden zu -sammendie Quelle der eigentlichen oder reinen Grund rente; der dritte gehört meist derIndustrie an, und die Rente, die von ihm abfließt, ist daher nicht eigentliche Grund-,sondern Arbeits- und (theils fixen, theils beweglichen) Capitals-Rente. Am Deut-lichsten drückt sich der Unterschied dieser Renten dadurch aus, daß die beiden ersten in dem(durchschnittlich bezahlten oder mit Billigkeit zu verlangenden) Pachtschilling, diedritte vorzugsweise in dem GewinnedesPächters enthalten sind. Es bietet sich übri-gens hier abermals die Betrachtung dar, daß die Grundsteuer schon darum, weil sie nebendem ursprünglichen auch den künstlich hervorgebrachten Grundwerth zum Gegen-stände hat, nicht ein von der Gesammtheit für sich vorbehaltenes Theileigenthumdarstellen kann, sondern wirklich blos, oder wenigstens weitaus zum größeren Theile eineSteuer-Forderung ausspricht.
Wir wollen einstweilen die dritte Rente außer Betrachtung lassen, vorbehaltlich derfür sie etwa anzuordnenden besonderen Besteuerung, d. h. wir wollen vorerst blos die Er-tragbarkeitdes Gründes oder den ihm selbst einwohnenden Werth, als den eigentlichenGegenstand der Grundsteuer, ins Auge fassen, den wirklichen — vielfach wandelbaren —Ertrag als Grundlage einer ergänzenden, sei es des anderen Industrie-, sei es allge-meinen Einkommens-, Steuer anerkennend.
Wie erkennt man die Ertragbarkeit der Gründe? Auf welche Principien sollihre Schätzung, Behufs der Verfertigung eines gerechten Grundsteuerkatasters, bafirkwerden? —Wir wollen uns hier zur Beantwortung dieser Frage auf einige summari-sche Andeutungen beschränken, die ausführlichere Darstellung dem Artikel Katasterüberlassend.
Die Schätzung des eigentlichen Grundwerthes, d. h. der von einem bestimmtenGrunde und Boden mit Zuversicht zu beziehenden reinen Rente, setzt natürlich allererst di«
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