Druckschrift 
6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
Seite
258
Einzelbild herunterladen
 

258 Grundsteuer.

gaben und Leistungen des sogenannten Patrimonia l-Systemes) sich meist noch historischgenau angeben. Durfte man den bereits schon überlasteten Bauerngründen gleichwohlnoch neue Steuern aufbürden, ohne den Besitzern dafür eine Entschädigung zu gewähren:so wird es wohl auch zulässig sein, den bisher fac tisch, oder vermöge Anmaßung, oderauch vermöge freier (d. h. für die Gesetzgebung selbst unverbindlicher) gesetzlicher Ver-fügung von derSteuer verschont gebliebenen oder nur mit geringerer Quote belegten Grün-den nunmehr die sie von R ech ts wegen, d. h. nach dem vernunftcechtlichen und daher ewi-gen Gesetze der gesellschaftlichen Gleichheit, treffende Steuer ohne Weiteres aufzulegenund dadurch freilich nur allzu spät das große Unrecht aufhören zu machen, wel-ches durch die parteiische Begünstigung derHerren - Gründe vor jenen der Bauern ver-übt ward. Wie! das jetzt lebende Geschlecht der Gemeinen sollte anstatt durch Aufhe-bung der Steuerprivilegien einer ihm so sehr gebührenden als nothwendigen Erleichte-rung theilhast zu werden gar noch zum Vorhinein und für alle künftigeZeit die Grund-steuer für die adeligen Güter aus dem Seinigen bezahlen?! Denn nichts Ande-res als dieses wäre die Uebernahme des Entschädigungscapitals auf die Schultern derGesammtheit.

9) Höchstens dann, wenn die Steuerfreiheit gewisser Güter erweislich um einenbestimmten Preis wäre erkauft oder durch sonst rechtsgültigen Vertrag wäre er-worben worden, könnte sie wenn auch nicht als unantastbares Privatrecht geltend ge-macht so doch im Falle der Aufhebung eine Ersatzleistung gefordert werden. Aber der-gleichen wird kaum irgendwo Vorkommen. Die vorherrschende Natur der Steuerfreiheitenist factische Anmaßung oder, in der günstigsten Annahme, blos gesetzliche, dahervom Gesammtwillen abhängige, d. h- stets widerrufliche Gewährung.

10) Die Idee einer zu erlaubenden oder gar zu fordernden Ablösung der Grund-steuer, wie das englische Parlament sie guthieß (s. oben), ist mit aller Achtung für dieWeisheit dieser hohen Versammlung sei es gesagt eine rechtlich wie politisch gleich ver-werfliche. Sie erhebt den zeitlichen faktischen Bestand dieser Steuer zu einer für im- ^mer bestimmten privatrechtlichen Forderung und Schuldigkeit; sie drückt allen früher ge-schehenen Erhöhungen und Verringerungen derselben den Stempel des Unrechts auf undmacht es der Gesetzgebung wofern sie konsequent sein soll> für alle Zukunft unmöglich,eine neue Grundsteuer einzuführcn. Dadurch beraubt der Staat sich einer höchst kostbarenund, nach Maßgabe des Bedürfnisses, auch im Ertrage zu steigernden Einkommensquelleund geräth eben dadurch in die Unmöglichkeit, seine eigene Zusage zu erfüllen, d. h. dieGrundeigenthümer, welche abgelvst haben, in der Tbat von der Steuer zu befreien. Denndie Mittel zur Bestreitung des Staatsbedarfs müssen jedenfalls aufgebracht werden;und wenn daher die Ablösungssummen einmal verausgabt sind (was nicht lange anstehenwird), so muß durch eine andere neue Steuer oder durch Erhöhung der neben der Grund-steuer bestandenen der Ausfall gedeckt werden, der durch das Aufhören der letzten entstand.Diese neue Steuer oder Steuererhöhung aber wird dann mag sie heißen wie sie willunvermeidlich auch auf den Grundbesitzer fallen, und es wird daher dieser sein Ablösungs-capital ganz oder wenigstens theilweise umsonst bezahlt haben.

In Gemäßheit dieser vorausgeschickten Erwägungen betrachten wir die Grundsteuerwirklich als Steuer und fragen nun zuvörderst nach ihrer Rechtmäßigkeit undGüte, und sodann nach den ächten Grundsätzen für ihre Regulirung.

Daß den Forderungen der reinen Theorie nur die allgemeine und alleinigeVermögens- und Einkommenssteuer entspreche, haben wir bereits unter den 'ArtikelnAbgaben",Einko mmenssteuer"», a., wenn nichtvollständig ausgeführt,so doch angedcutet. Da jedoch die praktische Verwirklichung dieser Theorie so bald nochnicht zu erwarten und auch in der Thal mancherlei großen Schwierigkeiten und wichtige»Bedenken unterliegend ist, so muß man sich einstweilen mit einer thunlichst annähern-d e n Verwirklichung der Idee begnügen. Dieselbe geschieht nun dadurch, daß anstattder Besteuerung der bei jedem Einzelnen besonders zu berechnenden Gesammtsummeseines Vermögens und Einkommens, mithin anstatt der eigentlichen und unmittelbarenBesteuerung der Person nach dem eben bestimmten Maße alle Gattungen des ^