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6 (1847) [Gla - Hes]
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Grundsteuer.

gemeine Beitragspflicht der Bürger gegründete Besteuerungsrecht geltend. Hierdurchentsagt man also allen aus eine privatrechtliche Tributherrlichkeit über dieGründe gehenden Ansprüchen und unterwirft die Grund- wie jede andere Steuer der alleini-gen Herrschaft der allgemeinen, theils rechtlichen, theils politischen Steuergrundsätze.

6) Die Behauptung, daß durch Aufhebung oder Milderung einer bereits längereZeit hindurch bestandenen Grundsteuer eine Classe der Nation, nehmlich die Grundbesitzer,auf Unkosten aller Anderen, mithin ungebührlich, bereichert werde, zerfällt beigenauerer Betrachtung in Nichts. Jeder spätere Erwerber eines Grundstücks, sollte erauch der hergebrachten Steuerlast willen dasselbe wohlfeiler erkauft haben, ist gleichwohlRechtsnachfolger desjenigen, welchem allererst durch Auflegung jener Last ein Unrechtwiderfahren, und er hat das Grundstück mit dem Ansprüche auf Befreiung oder Milderungund mit der gerechten Hoffnung darauf erworben. Viele Gründe bleiben ohnehin Jahr-hunderte lang in dem Besitz- von Corporationen oder von sideicommissarischen Erben oderüberhaupt im Besitze derselben Familie, welche sonach gewissermaßen ein Gesammt-recht auf Wiederaufhebung der ungebührlich auf ihr Gut gelegten Last hat. Weiter kanneine ursprünglich erträgliche Grundsteuer ohne Erhöhung des Steuercapitalanschlags oderder einfachen Steuerquote, je nach VeränderungderUmstände, drückend und, inVergleichung mit der geringeren Besteuerung anderer Bürgerclassen, zum wahren Unrechtewerden. Es heißt aber nicht aus Unkosten Anderer bereichert werden, wenn manwas immer davon die notwendige Folge für Andere sei blos einer gegen Recht getrage-nen Last entledigt wird, mithin blos erhält, was man von Rechtswegen zufordern hak;und es ist hierin zwischen der Grundsteuer und anderen Steuern gar kein wesentlicher Un-terschied. Auch wenn man z. B. die Gewerbsteuer, falls sie, je nach Umständen, als zuhoch erscheint, ermäßigt, oder eine als ungerecht oder gemeinschädlich anerkannte Art derVerzehrungssteuer aufhebt, müssen andere Classen den dadurch entstehenden Ausfall in derStaatseinnahme decken; und dennoch wird kein Verständiger hierin ein Unrecht finden.

7) Was von der (Aufhebung oder) Ermäßigung der Grundsteuer (sowieirgend einer anderen Steuer) gilt, das gilt auch von ihrer Erhöhung und also auchvon ihrer Peräquation oder thunlich gleichheitlichen Regulirung, mit welchernatürlich eine Menge von Ermäßigungen und Erhöhungen jeweils verbunden ist. DieGleichheit oder Verhältnißmäßigk.it der Belastung ist, sobald eine wahre Steuer inSprache steht, durch das Rechtsg esetz geboten; und die Staatsgewalt, wenn sie solchethunlichst herstellt, erfüllt dadurch nur eine heilige Pflicht. Dadurch soll jedoch keines-wegs behauptet werden, daß man von Jahr zu Jahr oder jeweils in kurzen Fristen vonNeuem peräquiren solle. Eine v öllige Gleichheit ist ohnehin niemals zu erzielen, viel-mehr die Gefahr unvermeidlich, gerade unter dem Titel der Peräquation vielleicht nochmehrere und drückendere neue Ungleichheiten zu bewirken, als vorhin Statt fanden; undjedenfalls müssen die Mängel eines Catasters sehr groß sein, wenn deren Heilung den un-geheuren Aufwand an Arbeit und Geld ersetzen soll, welche eine solche über ein ganzes Reichdurchzuführende Peräquation erfordert.

8) Ist die Grundsteuer, wie wir behaupten, eine wirkliche St euer, nicht aber eineprivatrechtliche Reallast, so kann die Aufhebung bisher bestandener Steuerfreiheitenohne Unterschied, ob nur bestimmten Gründen, oder ob ganzen Classen oder Corpo-rationen, z. B. dem Adel oder der Kirche, in Ansehung ihres Grundbesitzes zustehend durchaus keinem Rechlsbedenken unterliegen, und es ist die hier un d dort erhobene,ja auch mitunter anerkannte Forderung, daß den Betheiligten in solchem Falle eineEntschädigung für die Aufhebung der Steuerfreiheit von Staatswegen müsse gereichtwerden, eine wahre Unv erschä mtheit und zugleich Abgeschmacktheit. Hatmanjemals daran gedacht, wenn eine Grundsteuer neu eingeführt oder eine bestehende erhöhetwurde, den dadurch Betroffenen zuvörderst das Capital der ihnen neu aufgelegten Leistungaus Staatsmitteln zu bezahlen?! Auch die gegenwärtig auf dem gemeinen Grunde undBoden ruhenden Steuern (sogenannte R usti c a l-Steuern) sind ja nicht von Ewigkeit odervom Anbeginne der Staaten her darauf gelegt gewesen; vielmehr läßt die Zeit ihrer Ein-führung (in der heutigen Form und Höhe und n eb en den anderen vielnamigen Grundab-

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