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6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
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Grundsteuer.

die Last der bürgerlichen Gesellschaft billigermaßen von sämmllichen Genossen dersel-ben, als solchen, und im Verhältnisse der Jedem aus ihnen zusließenden Wohlthaten desStaatsvereins, zu tragen, nicht aber blos einer blasse, nehmlich den Grundeigen-thümern, aufzubürden sei, ihre frühere, auf den indessen fortgeschrittenen Zustand derGesellschaft gar nicht mehr paffende Verordnung zurücknehmen, oder im Sinne desvernünftigen Rechts und der ächten Staatswirthschaft auslegen, d.h.sie mußte ihre andie Grundeigenthümer früher vielleicht schlechthin, als solche, gerichtete Forderungnunmehr in eine an dieselben, als Staatsbürger, gehende Forderung umwandelnund in Gemäßheit dieser besseren und richtigeren Idee neu reguliren.

4) Sie mußte dieses um so nvthwendiger thun, da in jener früheren Zeit, aus wel-cher sich die Einführung der angeblichen Reallast herschreiben soll, nur erst ein kleiner Theilder Gründe angebaut (ja dieser vielleicht durch gemeinsame Arb eit urbar gemacht undals schon urbar unter die Geftllschaftsglieder vertheilt worden) war, der Werth der seitdemweiter deurbarten Gründe aber größtentheils nur aus dem darauf verwendeten persönli-chen Capital« der Bebauer (nehmlich Arbeit und Vorauslagen) entstanden, daher indem ursp rün glichen Eigenthums - oder Obereigenthumsrecht der Gesammtheit, wennman auch ein solches im Allgemeinen anerkennen wollte, gar nicht enthalten ist.Diese Gründe (jedenfalls der weitaus größte Theil des jetzigen Privatgrundeigenthums)können nie und nimmer als den Besitzern von dem Staate verliehenes Gut betrachtetwerden, sondern sie sind ihr naturrechtlich vollgültig erworbenes, weil von ihnen er-schaffenes, eigenlhümliches Gut. Eine Renllast darauf zu legen unter dem Titeldes Obereigenthums wäre demnach eine baare B era ub ung. Höchstens könnte ein mitdem geringen Werkhe des öde» Grundes im Verhältnisse stehender kleiner Zins für des-sen angebliche Verleihung gefordert, niemals aber das Maß dafür von dem Sta atsbe-dürfnisse entnommen, oder von den Früchten derArbeit und der Vorauslagenunter einem andern Titel'als unter jenem der staatsbürgerlichen Pflicht eine Ab-gabe verlangt werden.

5) Nach solcher Eigenschaft, nehmlich als staatsbürgerliche Leistung, d. h. alseigentliche Steuer, wird auch in der vorherrschenden Praxis die Grundsteuer betrachtetund behandelt, wenn auch nicht mit durchgreifender Consequenz. Man anerkennt nehm-lich und sucht durch entsprechende Maßregeln auszu führen das doppelte Princip, ein-mal das der billigen Verhältnißmäßigkeit der Grundsteuer zu den übrigen Staats-steuern, und sodann das der thunlichst herzustellenden Gleichmäßigkeit der Belastungder Grundstücke je nach eines jeden wirklichem.Werthe oder Reinerträge- Man untersuchtzu solch doppeltem Zwecke zuvörderst die Ertragbarkeit der Grundstücke überhaupt, oder dievon ihnen nach Maßgabe aller darauf einwirkenden Umstände zu erwartende r ei ne Rente,und setzt dieselbe in Vergleichung mit der aus anderen Gattungen des Besttzthums oder derErwerbsquellen zu ziehenden Rente; und sodann vergleicht man auch die einzelnen Grund-stück« unter sich nach jener Ertragbarkeil und bestimmt hiernach das für ein jedes sestzustel-lende Steuercapital, d. h. das Maß der ihm mit Billigkeit (nehmlich ohne BevorzugungoderBenachtheiligung vor.anderen) aufzulegenden Besteuerung. Man regulirt alsovon Zeit zu Zeit und ohne alles Bedenken die Grund- wie alle übrigen Steuern, manerh ö het oder erniedrigt sie je nach den wechselnden Staatsbedürfnissen und je nach denjeweiligen wirthschaftlichen Zuständen der Gesellschaft oder nach den jeweils herrschendenGrundsätzen über das geeignete Maßverhältniß einer Steuergattung.zur anderen. Mansucht aber vor>Allem die vielen theils von der ursprünglichen Festsetzung herrührenden,theils factisch oder durch histdrisches Recht aufgekommenen Ungleichheiten der Grundbe-steuerung zwischen einem Grundstücke und dem anderen, zwischen einem Bezirke oder einerProvinz und der anderen, und zumal zwischen den verschiedenen ehevor getrennten und jetztzu einem Staatskörper vereinigten Ländern durch allgemeine und besondere Peräqua-tionenund Rectificalionen auszuheben. Man schafft wohl auch wo man klugund nicht durch ungünstige Verhältnisse gebunden ist ohne Anstand die althergebrachte»Steuerbefreiungen ehevor privilegirter Gründe ab und macht gegen alle Grundbe-sitzer, ohne Unterschied, das zur Finanzhoheit des Staats gehörende, auf die natürlich all-