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6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
Seite
255
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Grundsteuer. 255

7) Die Grundsteuer, so wie eine gemeine, auf dem Boden hastende Privatschuld,gewährt dem damit Belegten keinen Anspruch auf Loszählung von sonstiger Besteue-rung. Wohl verringert sich, je nach dem Betrage der Grundsteuer, der Eapital-werth des Grundes, so wie die Summe des dem Eigenthümer davon zufließenden reinenEinkommens, aber so lange noch ein solches ihm ungeachtet der Grundsteuer wirklichübrig bleibt, ist er dafür, wie andere ein Vermögen oder Einkommen Besitzende, steuer-pflichtig gegen den Staat und gegen die Gemeinde.

8) Die Grundsteuer, wie eine andere Reallast, kann abgelöst, d. h. imcapitalisir-ten Betrage entrichtet, und dadurch die Steuerfreiheit für die betreffenden Grundstücke er-kauft werden. Eine solche Maßregel ist daher auch 1798 in England durch Pitt vvr-geschlagen und, wenigstens teilweise, in Ausführung gesetzt worden. Selbst eine zwangs-weise zu bewerkstelligende Ablösung (ähnlich einer Capitalsaufkündigung) kann nach sol-chen Ansichten stattsinden.

Gegen obige Hauptansicht jedoch und daher auch gegen die daraus zu ziehenden Fol-gerungen streiten sehr gewichtige Betrachtungen. Es ist nehmlich:

1) eine rein willkürliche Annahme oder Fiction, daß gleich ursprünglich bei der An-sässigmachung oder bei der Vertheilung des Grundeigenthums ein Theileigenthumauf letzteres von der Gesammtheit für sich selbst Vorbehalten oder von den Besitzern ihr seiübertragen worden. Vielmehr ist die anfangs blos factisch, oder durch stillschweigendesUebereinkommen geschehene, später auch durch ausdrückliche Verordnungen mit mehr oderweniger Bestimmtheit regulirte allgemeine Belastung der Gründe für den öffentlichen Be-darf dahin zu erklären, daß (mit Ausnahme jener einzelnen Güter, für deren Zins-oder Frohnpflichtigkeit an die Gesammtheit öder an den Fürsten, als Obereigenthümer,etwa ein besonderer, bestimmter Vertrag vorliegt) die Steuerschuldigkeit derGrundeigcnthümer als eine staatsbürgerliche, d. h. ihnen als Mitgliedern der Gesell-schaft obliegende Pflicht sei statuirt und anerkannt worden.

2) Eine Bekräftigung dieser Annahme liegt schon in dem Umstande, daß die Be-lastung nicht genau bestimmt für jedes einzelne Grundstück, sondern mehr nur imAllgemeinen, etwa nach Bezirken oder Provinzen, und theils nach dem in der Regel vor-handenen, theils nach dem jeweiligen öffentlichen Bedarf« in Krieg und Friedenfestgestellt ward. Eine vertragsmäßige Verpflichtung zu ganz ungemessencn,weil von dem zufälligen öffentlichen Bedarf« abhängigen Beiträgen läßt sich gar nicht vor-aussetzen, da ja möglicher Weise die Höhe der Beiträge den ganzen Reinertrag der Gründeverschlingen, ja übersteigen, daher das Nutzeigenthum zernichten mochte, und also derEigenthümer oder Nutzeigenthümer, als solcher, dazu mit Verstand nimmer einwilligenkonnte; wogegen die staatsbürgerliche Pflicht des Beitrags eine schon natürlichbestehende ist, und den Privat-Eigenthumsrechten kein Eintrag geschieht, wenn(was ja auch bei gemeinen Privatschulden der Fall sein kann) aus einem anderen (mitder Verleihung des Eigenthums nicht in Verbindung stehenden, hier namentlich staats-bürgerlichen) Titel eine durch den öffentlichen Bedarf bestimmte obauch möglicher Weise den reinen Grunderlrag zeitlich übersteigende Abgabe von denGrundbesitzern gefordert wird.

3) Hiernach muß die Grundsteuer gedacht werden als ruhend auf einem Gesetze,d. h. aufstillschweigender oder ausdrücklicher Verfügung des Ge sammtw illens.Eine solche kann aber jenseits der durch den Staatsvertrag und das allgemeine Gesellschasls-recht bestimmten Gränzen niem.ls rechtsgültig getroffen oder wirksam sein. Die Ueber-einstimmunq mit dem vernünftigen Staatsrechte ist die ewige Bedingungund Schranke für die Autorität des Gesammtwillens; und die Clausel:unbeschadet desGesammtwohles und zumal der Rechte der nachfolgenden Geschlechter", ist in jeder vonder gesetzgebenden Gewalt ausgehenden Verfügung stillschweigend enthalten. Sollte mandaher selbst annehmen, bei der ursprünglichen Statuirung der Grundsteuer sei wirklich eineReallast auf Grund und Boden zu legen beabsichtigt worden (was übrigens eine baareFiction wäre), so konnte diese Verfügung doch niemals bindend für die gesetzgebendeGewalt selbst sein, sondern eS mußte die letzte vielmehr, sobald sie erkannt«, daß