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6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
Seite
254
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254 Grundsteuer.

erworben, und das Privatgrundeigenlhum hat eine dem Betrage derselben entsprechendeMerkhverminderung erlitten. Diese Werthverminderung (d. h. im ersten Fall dieseSchmälerung der Eigenthumsverleihung und im zweiten diese Verzichtleisiung auf einenTheil des Grundwerthes) hat aber nur ein- für allemal Statt gesunden, nehmlichblos für die zur Zeit jener getroffenen Einrichtung im Güterbesitz befindlich Gewesenen.Ihre Nachfolger in solchem Besitze (zumal die vermöge speciellen RechrslitelS, wieKauf, Tausck, Ecb-Thcilung u. s. w., darin nachfolgten) haben für das Grundstückeinen im Verhältnisse der darauf ruhenden Abgabe verringerten Preis bezahlt, oderes um einen verhaltnißmaßig niedrigeren Anschlag übernommen, und zahlen sonach in deralljährlich zu entrichtenden Steuer gewissermaßen blos den Zins von jenem Theile des Grund-werthes, welcher nicht ihnen, sondern den Steuerherren gehört und dessen Betrag wieein Passtvcapital auf ihrem Besitzthume ruht.

Ist diese Ansicht die richtige, d. h. ist die Rechtseigenschaft der Grundsteuer die ebenbeschriebene, so ergeben sich daraus die nachstehenden Folgen:

1) Die sogenannte Grund-Steuer ist nicht eigentlich Steuer, d. h. von denStaatsangehörigen vermöge Bürgerpflicht zu leistender Beitrag für die öffentlichenBedürfnisse, sondern sie ist Domänenertrag, d. h. Ertrag eines der Gesammtheitauf Grund und Boden ihres Gebietes privatrechtlich zustehenden Mit- oder Theileigen-thums.

2) Als solches muß aber die Grundsteuer ein bestimmtes Maß haben und kannnicht einseitig, d. h. durch den bloßen Willen der steuerberechligten Gesammtheit erhöhtwerden. Die einmal (in Wahrheit oder »ach einer Rechtsfiction) gültig auf bestimmteGründe gelegte Steuerlast muß ähnlich einem Grundzinse odereiner Gilt fort-während dieselbe bleiben.

3) Es kann demnach auch auf keinen Grund, der nicht von Alters her steuerpflichtigwar, eine Steuer gelegt, oder kein vergleichungsweise niedriger als andere besteuerter mitdiesen ins Gleichmaß gesetzt werden; weil privatrechtliche Verpflichtungen ohne beider-seitigen Willen weder neu geschaffen noch abgeändert werden können.

4) Aber auch keine Ermäßigung einer bestehenden Grundsteuer oder keine, etwader Gleichheit der Belastung zu Liebe, zu Gunsten der bisher schwerer belasteten Gründeanzuordnende Herabsetzung der Steuer kann gefordert und auch kaum je gewährt wer-den, weil solches eine reine Sch enkung oder eine positive Bereicherung der Steuer-pflichtigen wäre, worauf den Schuldnern ein rechtlicher Anspruch niemals zusteht undwelche zu machen einige einzelne Falle, wo etwa Humanität oder Klugheit sie anrathenmöchten, abgerechnet - der Staat nicht leicht sich veranlaßt siyden kann, und welche schondarum, weil in Folge derselben die übrigen Bürger schwerer als bisher belastet werdenmüßten, den gewichtigsten Rechtsbedenken unterliegt.

5) Alle Grundsteuer-Rectificationen und Peräquationen, oder wie mansonst die angeblich verbessernden neuen Regulirungen der Grundsteuer nennen mag,sind daher unstatthaft, weil im Widerstreite mit der Natur und Rechtseigenschaft dieserSteuer. Stätigkeit, Unveränderlichkeit der Grundsteuer ist hiernach eine Rechts-forderung.

6) Wenn jedoch solche neue Negulirungen durch dieAutorität der Staatsgewalt gleich-wohl verordnet und durchgeführt werden, namentlich wenn bisher gar nicht oder nur wenigbesteuerte Gründe derselben Grundsteuer wie die übrigen unterworfen, oder wenn sämmt-liche Gründe mit einem höheren Steuerbetrage als früher beschwert werden: so wird dadurchgleichfalls, so wie bei der ursprünglichen Einführung der Grundsteuer, nur ein- fürallemal eine Forderung gemacht, d.h.nur den gegenwärtigen Besitzern eine wirk-liche Vermögensschmälerung (oder Beraubung) zugefügt. Es wird nehmlich da-durch im Augenblicke der Werth ihres Besitzthums um den capitalisirten Betrag der neuenSteuer oder Steuererhöhung verringert oder dies Besitzthum mit einem Passivcapital vonsolchem Betrage beschwert. Die späteren Erwerber des Grundstücks haben dann zwar fort-während den Zins dieses Capitals als Steuer zu bezahlen, aber sie acquirirten den Grundum denselben Betrag wohlfeiler und bleiben däher unberührt von der neuen Last.