Druckschrift 
6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
Seite
253
Einzelbild herunterladen
 

Grundsteuer. 253

tikel); und es genügte nicht, sie etwa bei der Schätzung des Gutswerthes (wie etwa daraufunablöslich haftende Passivcapitalien oder wie die Capitalien von wahrhaft privat-rechtlichen Zinsen und Gilten) in Abzug zu bringen, sondern man hatte ihren Be-trag als wirklich zu bezahlende S teuer betrachten, demnach, wenn er das überhaupt fürfreien Grund festzusehende St.uermaß erreichte oder überstieg (welches Letzterewohl fast überall Statt fand), jeder weiteren Besteuerung sich enthalten sollen. Schondadurch, daß dieses nicht geschehen ist, sind die meisten neuen Grundsteuerocdnungender Verwerfung vom Standpunkte des vernünftigen Rechtes anheim gefallen, oder sie be-gründen wenigstens die Forderung der in billiger Weise zu ordnenden Abschaffung deralten Feudal- oder sogenannten Patrimonial-Grundlasten. (S.Abgaben",Ablösung" u. a.)

Zur Aufstellung richtiger Grundsätze über die so wichtige, fast allenthalben eineHauplquelle der öffentlichen Einkünfte bildende Grundsteuer ist vorrrst die Verstän-digung über ihre wahre rechtliche und wirthschaftliche Natur und Eigenschaftvon Nöthen. Aber gerade hier begegnen wir einer merkwürdigen Verschiedenheit der An-sichten und dann auch einem häufig verkommenden Widerspruche zwischen der theoretischenLehre und der Praxis.

Die Grund-Steuer, wie schon ihr Name besagt, ist eine Real-Steuer, d. h.eine ganz eigens der Sache, nicht aber der Person aufgelegte. Zwar auch andereindicecle nicht minder als directe Steuern treffen unmittelbar oder allernächstdie Sache; doch sprechen sie, wenigstens in der Regel, gleichwohl nur eine gegen die Per-son gehende Forderung aus, deren Titel und Maß blos von der Sache (ihrem Besitze,ihrer Production oder ihrem Genüsse nach) entnommen wird (wie z.B. bei der Capitalien-,Besoldungs-, auch bei der Vermögens- und der Einkommensteuer); oder aber sie fordernvon einer Sache oder wegen einer Sache nur ein- für allemal einen Tribut undkleben ihr also nicht fortwährend als eine bleibende Schuldlast an (wie z. B- der Zoll, dasOhmgeld u. a. Verzehrungssteuern, auch die Schenkungs-, Verkaufs-, Erbschafts-u. dgl. Steuern). Die Grundsteuer dagegen erscheint als eine auf Grund und Bodenhaftende Realbeschwerde, welche den jeweiligen Besitzer desselben eigens und blosals solchen belastet, dergestalt, daß in Besitzveränderungsfällen die vom früheren Be-sitzer noch nicht entrichteten Quoten nicht mehr von ihm, sondern von seinem Nachfol-ger im Besitze gefordert und eingetrieben werden.

Diese eigenthümliche, wenigstens aus der nächsten Erscheinung hervorgehendeNatur der Grundsteuer führt, wenn man sie nach aller Strenge mit Cvnsequenz verfolgt,zu gar sonderbaren Ergebnissen, von welchen wirklich einige der auffallendsten theoretischvon mehreren Schriftstellern von Rang (wie Craig, von Hogendorp, Sartorius,Voung,Struenseeund zumal Mrrrhard) unumwunden behauptet und vertheidigetwerden, die meisten jedoch mit den in der Praxis beobachteten Grundsätzen im Wider-spruche stehen. Es ist daher eine nähere Untersuchung des hier in Sprache stehenden Rechts-verhältnisses gleich wichtig als nothwendig.

Eine auf Grund und Boden ruhende, jährlich (oder überhaupt periodisch) zu ent-richtende Abgabe begründet allerdings für den zu deren Forderung Berechtigten ein Mit-oder Theileigenthum an d>m beschwerten Grunde, und dieser ist daher für desselbenBesitzer um den zum Capital erhobene» Betrag solcher Abgabe weniger werth, als ec ohnediese Belastung sein würde; gerade so wie ein mit ejnem darauf hypothecirten unablös-lichen Passivc.apital oder mit einer ewigen Gilt- oder Ainsschuldigkeit beschwer-ter Grund. Ist also wirklich, bei Gründung des Staates oder bei der Ansässtgmachungeines Volkes, auf alle zu Pcivateigenthume verliehene Grundstücke, oder auf eine Anzahloder eine Classe derselben eine ewige Abgabe gelegt, oder ist eine solche von den Stifterndes Staates auf ihren bisher srei-eigenthümlichen Ländereien vermöge selbsteigenen Ent-schlusses zu Gunsten der Gesammtheit (oder auch eines Herrscherhauses) statuict worden;so hat eben im ersten Falle die Gesammtheit sich ein Theileigenthum auf die fraglichenGründe Vorbehalten, und im zweiten Fall ist ihr ein solches von Seite der Privat-besitzer übertragen worden. In beiden Fällen hat sie dadurch eine Art von Domäne