252 Grundsteuer.
durch ihrer Hände Arbeit gewonnenen und vom Staate geschützten Ertrage derselben eineverhältnißmaßige Beisteuer zur Bestreitung der öffentlichen Bedürfnisse zugemuthet ward.Und endlich kann es uns nicht befremden, daß die Finanz schon damals (sie thut es ja heutzu Tage, in ihrem verfeinertsten Zustande, noch) eben alldort nahm, wo sie fand,d.h. wo sie am Leichtesten und Sichersten desjenigen habhaft ward, wessen sie bedurfte.Damals war der Landbesitz oder Landbau noch die einzige oder fast einzige Quelle der Pro-duction und des Erwerbes. Die Gewerbe wurden meist nur von Unfreien, imDienste der Grundbesitzer Stehenden betrieben, und der Handel war unbedeutend oderin der Hand von Fremden. Wornach also sollte man greifen, wenn man die Bedürfnissedes Staates oder die Lüsternheiten der Macht befriedigen wollte ? Auch als Gewerbe undHandel etwas mehr emporkamen, lag doch ihr Capital und ihr Erwerb nicht also zu Tagewie jene des L^idmanns. Wohl suchte man auch jenen beizukommen durch mancherleidirecte und indirecte — oft sehr drückende und quälende — Besteuerung; doch blieb dieBelastung des Bodens oder der Bebauer desselben stets die beliebteste und die nichtnur von der Staatsgewalt, sondern auch, ja noch allgemeiner und unersättlicher, vonder Privatgewalt ausgebeutete Quelle der in die öffentlichen wie in die herrschaft-lichen Privaicassen fließenden Einnahmen.
Die Principlosigkeit, überhaupt die der Barbarei des Mittelalters entsprechende Roh-heit der Finanz wich indessen allmälig einer sich zusehends verfeinernden Kunst desNehmens zum Zwecke des fortschreitenden Steig er ns der Staatseinkünfte. Die alt-hergebrachten Abgaben von Grund und Boden, auch in Verbindung mit mancherlei an-deren listig ersonnenen direkten und indirecten Titeln des Nehmens, genügten den fort-während höher steigenden Staats - oder Herrscherbedürfnissen nicht. Man sing an, ge-nauer zu untersuchen, wie viel man vom Bürger, als Bürger, zu fordern berech-tigt oder zu erheben im Stande sei, und richtete unter den verschiedenen Steuergattungenallernächst die Untersuchung auf die vom Grunde und Boden zu beziehende. Manforschte nach der höchsten Quote, die man (etwa ohne Verkümmerung des nachhal-tigen Ertrags) von der Grundrente für den Staat in Anspruch nehmen könne, und stellte— weil die Allgemeinheit der möglichst höchsten Besteuerung deren Ergiebigkeit ent-sprechend vermehrte — nachgerade, das wohltönende Pcincip der gleichen, nehmlichgleichmäßigen, Besteuerung aller Gründe des Staatsgebietes auf. Zum Zwecke derVerwirklichung dieses — allerdings, was die Gleichheit betrifft, dem Rechte wie der Klug-heit gemäßen -— Princips wurden mit großer Mühe und Kostenaufwendung fast allent-halben Grundsteuer-Rectificationen und Peraquationen unternommen, undtheoretische Schriftsteller wetteiferten mit den praktischen Finanzmannern in dem Strebennach jenem gewünschten Ziele.
Die Aufgabe jedoch ist bis heute noch nicht befriedigend gelöst; und davon tragen —mehr noch als die inneren Schwierigkeiten der Sache, deren jedoch viele allerdings vor-handen sind — kheils verschiedene Inkonsequenzen und Halbheiten der Lehre, theils dieOpposition selbstsüchtiger Interessen die Schuld.
Sehr richtig war die Idee, daß der Grundbesitz an und für sich — ohne allen beson-deren Titel, schon vermöge der allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht — eine Steuerfor-derung begründe. Allein bei der Regulirung der dem Grundbesitzer, als Staatsbürger,aufzulegenden Steuer hätte man billig darauf Rücksicht nehmen sollen, welche Lastendes öffentlichen Rechts schon früher auf die Grunbe, namentlich auf die der ge-meinen Bauern, gelegt worden. Man hätte diese Lasten, obschon sie in den barbarischenZeiten der Vermischung und Verwechslung des öffentlichen mit dem Privatrechte häufig,ja größtentheils dem letzten unterworfen oder beigezählt worden, nach ihrer wahren, ur-sprünglichen Natur und darum rechtlich fortdauernden Eigenschaft in Anschlag bringenund also den durch sie bereits genug oder mehr als genug belasteten Gründen keine weitereSteuer von Staatswegcn aufbürden, oder, wenn Letzteres geschah, sie zuvor der altenLasten entledigen sollen. Die Zehent-Last fast ohne Ausnahme, eben so jene der Her-renfrohne, mcht minder die meisten der unter dem Namen der Beeten oder Bedenverkommenden und viele andere bäuerliche Lasten gehören hierher (s. die betreffenden Ar-