Grundsteuer. 251
Bedürfniß der Gesammlheit beschwert, namentlich mit Lieferungen für die Unter-haltung des Heeres so wie für die Hofhaltung des Königs, sodann mit Frohnen zubeiderlei Zweck und zumal auch mit der von den Besitzern zu leistenden Kriegsp flicht.Es ist bekannt, daß Karl der Große solche Kriegspflicht dergestalt regelte, daß, wennein Aufgebot erging, der Besitzer von vier Hufen persönlich ins Feld rücken, von mehrerenkleineren Besitzern aber, welche zusammen vier Hufen hatten, Einer für Alle gehen, Unter-halt und Bewaffnung jedoch von diesen erhalten sollte.
Im Laufe der Zeiten vermischte sich oder verwandelte sich wohl die Idee des Gesammt-oder Obereigenthums der Nation mit jener oder in jene des dem Könige über das ge-summte Land, oder auch des einem großen Alodialbesitzsr oder Dynasten über einen an-sehnlichen Theil des Staatsgebiets, durch dessen nutznießliche Vertheilung an eine AnzahlLeute er diese in seinem Dienste erhielt, zustehenden, später in jene des Obereigenthumsdes Königs als Lehnsherrn, dann auch des seinen Vasallen und Aftervasallen,jedem über die von ihnen weiter als Afterlehen vcrtheillen Güter, gehörenden und theilsblos das Recht, die Heeresfolge zu fordern, theils aber anstatt oder neben demselbendas Recht auf verschiedentlich benannte Abgaben und andere Leistungen mit sich führenden.Aber ungeachtet solcher Umwandlung oder Vermischung bleibt doch immer noch die ursprüng-liche Natur und Rechtseigenschast der dem Grunde und Boden in fortschreitender Ver-mehrung aufgelegten vielnamigen Lasten erkennbar, als nehmlich durch Gesetz oder durchMachtgebot verordneter oder auch blos factisch durch die Macht der Umstände oder, Aeitver-hältnisse entstandener und dann vermöge Gewohnheitsrechts geltend gemachter Be-schränkungen der Eigenthumsrechle der Grundbesitzer durch Obereigen-thumsansp rüche, welche theils unmittelbar auf dem öffentlichen — sei eSStaats-, sei es Kriegs- — Rechte ruhend, theils wenigstens mittelbar davon ab-fließend, ob auch später großentheils in der Gestalt von Privat-Rechten erscheinend sind.Dahin gehören zuvörderst die — in der älteren Zeit die Regel bildenden — Natural-Leistungen, als Hofliefecungen, Naturaltribute, Quartierlast, Heerverpflegung, Vor-'spann, Land-Frohnen (deren manche später in Herren-Frohnen sich verwandelten),Zehnten u. s. w-; sodann die — später theils an die Stelle der ersten getretenentheilsneben denselben eingeforderten — Geldabgaben, als' die fast überall in deutschen Ländernund in mancherlei Gestalt erscheinenden Beden (Bitten), weiter die sogenannten Hil-fen («ulasirli»,», ixljutoriinu), auch Zinsen, Tribute u. s. w., und endlich die mit demNamen der Steuer ausdrücklich belegten Abgaben.
Für unseren Zweck mögen diese kurzen Andeutungen genügen. Eine ausführlichereDarstellung des älteren germanischen Grundsteuerwesens finden die Leser in KarlDietr. Hüllmann's deutscher Finanzgeschjchte des Mittelalters.
So laut zcugkird von der Rohheit der damaligen Finanzkunst die bisher beschriebene— übrigens mehr nur factisch als grundsätzlich aufgekommene — Besteuerung der Gründewar: so ließe sich gleichwohl auch vom Standpunkte der Theorie Einiges zu derselben Recht-fertigung sagen. Einmal ist die Voraussetzung oder Annahme, daß, bei der durch eineGesammlheit geschehenen Besitzergreifung eines Landes oder bei der durch Gesammtbeschlußgeschehenen Ansässigmachung eines Stammes oder einer Horde, man nur Gesammt-eigenthum über den Boden statuirt, daher den Einzelnen, welchen man besondereGründe zum Anbaue überließ, bloßes Nutzungsrecht, und zwar verbunden mit derSchuldigkeit zu gewissen Leistungen au die Gesammtheit, verliehen habe, durchaus nichtungereimt, und ein solches Verhaltniß auch keineswegs mit irgend einem natürlichen Rechteim Widerstreite. Sodann auch vom Standpunkte der staatsbürgerlichen Steuer-pflicht ist es ganz natürlich und dem einfachen Zustande einer erst sich bildenden oder dochin der Civilisation noch wenig vorangeschritlenen bürgerlichen Gesellschaft völlig angemessen,daß die Grundbesitzer— außer welchen cs nebmlich in solchem Zustande nur wenigeoder gar keine anderen freien und steuerfähigen Bürger giebt — die Lasten der Gesellschaftentweder ausschließend oder doch vorzugsweise auf ihre Schultern nehmen. Und selbst dieabhängigen Colonen oder bloßen Nutznießer der einem wirklichen oder anmaßlichenObereigenthume angehörigen Gründe konnten sich nicht beklagen, wenn ihnen von dem