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frei sich entwickeln, gründet die ganze Freiheit, wie auch die andern freien Völker siehabe»! — Gestattet, falls Euch nicht die Kämpfe, die verdrießlichen, die gefährlichenKämpfe eine Freude sind — die Freiheit je »her je lieber! So will es die öffentlicheMeinung, sie, die der gescheidteste der Minister gescheidter als alle Minister nannte. Vonihr zu lernen, ist Keiner zu hochgestellt. Ihr zu huldigen ist Ehre. In der glorreich-sten Zeit, die Deutschland je hakte, huldigten ihr alle Könige und Staatsmänner.
C. Welcker.
Grundherr, s. Familienherrschaft, Pakrimonialität und Stan-des- und Grundherren.
Grundlage» des Staatslebens «nd der Staatswiffcnschaft, s. Na-turseite, Freiheit, Geschichte.
Grundsteuer, Gcfällsteuer, Hausersteuer. — l. Grundsteuer. —Unter den dirccten Steuern, d. h. denjenigen, welche unmittelbar vom Besitz oder Erwerberhoben werden, mithin auf einem gegen den Besteuerten direct gehenden Forderungstitelruhen, ist die Grundsteuer die wichtigste sowie die natürlichste und allgemeinste. Esist darum, wenn auch nicht mit streng juristischer, so doch mit faktischer, d. h. dasnatürliche Sachverhältniß ausdrückendec Wahrheit gesagt worden, daß der Staat, d. h.die Staatslast sich mit einer aus sämmtlichen Gründen des Staatsgebiets ruhenden Hypo-thek vergleichen laste. Der Staat nehmlich ist in Bezug auf die wirthschaftlichen oderfinanziellen Befriedigungsmittel seiner Bedürfnisse allernächst an das Erträgniß des seinGebiet ausmachenden Grundes und Bodens angewiesen; und er bezieht dieselben aussolchem Erträgnisse nicht nur, wo oder insofern er ein wirkliches Eigen thumsrecht aufjenen Boden oder auf einen Theil desselben (den man dann Domäne nennt) besitzt, son-dern auch wo das Eigenthum darüber in das Pr ivc.tr echt seiner Angehörigen über-gegangen, ihm selbst aber noch eine Beitrags- oder Skeuerforderung gegen dieBe-sitzer als solche übrig geblieben ist.
Diese natürliche Bestreitungs- oder Befciedigungsart der öffentlichen Bedürfnisse sin- >den wir auch bei den alten wie bei den neueren Völkern gesch ichtlich vorhanden, ob auchin verschiedener Form und Weise geregelt und ausgeübt. Schon die alten asiatischenDespoten betrachteten sich als die Herren und Eigcnthümec alles Bodens wie aller Bewoh-ner ihrer Reiche und forderten an Abgaben und Leistungen allernächst vom Grundbesitze soviel ihnen beliebte oder erreichbar war. Auch die Könige von Aegypten, neben ihnenjedoch noch die Kasten der Priester und Krieger, sprachen das ausschlirßende Grundeigen-thumsrecht, wenigstens Obereigenthumsrecht über das ganze Land an und legten den nie-deren Kasten, d. h. den Gliedern derselben, welche Ackerbau trieben, als blos abhängigenColonen oder Pächtern, willkürlich angesetzte Steuern oder Tribute auf. Aber nicht nurDespoten, nicht nur Eroberer, sondern auch republikanische Staaten, undzwar in Bezug auf das von ihren eigenen freien Bürgern bebaute Land, sahen sich alsOber-eigenthümer desselben an und belegten es in solcher Eigenschaft mit Abgaben und Steuern.
So die griechischen Staaten, zumal Athen; so auch Rom in seiner früheren Zeit,bevor nehmlich die den eroberten Provinzen aufgelegten Tribute die Entlastung der eigenenBürger von der Steuerpflicht erlaubten. Diese Tribute selbst — 'ob regellos nach bloßerWillkür oder nach Bedücfniß, ob nach einem bestimmten Maße (wie z-B. in den dahermit dem Namen der decu malischen Länder bezeichneten alemannischen Provinzen)eingehoben — verkündeten gleichfalls den Anspruch auf Eigenthum oder Obereigenthumüber das unterworfene oder eroberte Land. Und dieselbe Idee leuchtet hervor aus den Ein- 'richtungen, welche später diegermanischen Völker in den von ihnen eroberten römischenProvinzen trafen. Vermöge Kriegs- olcr Ervberungsrechts entrissen die Sieger den Be-siegten das Eigenthum auf Grund und Boden, vertheilten von diesem, so viel ihnen be-liebte, unter ihre Häuptlinge und einzelne Krieger und kgten den Provinzialen, als ab-hängigen oder bloßen Nutznießern, in Bezug auf die in deren Besitze gelassenen Gründe,einen Tribut auf. Aber auch das unter die Glieder des erobernden Volkes oder Heeresvertheilte Land ward als Gesammteigenthum der Nation betrachtet und die unter dieGlieder vertheilten Stücke desselben mit verschiedenen Leistungen oder Abgaben für das