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6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
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246
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246 Grundgesetz, Grundvertrag.

Man wird übrigens die angeregten Bedenken nicht etwa dadurch beseitigen wollen,daß ja die erwähnten Verletzungen schon in den provinzialständischen Einrichtungen bestan-den und bis jetzt noch nicht wesentlich geschadet hätten.

Ich will es Anderen überlassen, die Frage zu beantworten, ob die hier allerdings be-stehende auffallende, so ungleiche und mangelhafte Vertretung nicht das allgemeine Ver-trauen und die Kraft dieser Versammlungen so wesentlich lähmte, daß sie in einem Vier-teljahrhundert gar so wenig nützten, daß man selbst an die nicht fernere weitere Beschickungderselben im Bürgerstande dachte, ob nicht doch in manchen adeligen Bevcrrechtungen undZurücksetzungen der Bürgerlichen die Einwirkungen dieser sonst so unkräftigen Institutio-nen gefunden werden können.

Aber die allgemeine Stimme des Mismuths der Bürgerlichen ist in dem Maße lau-ter geworden, als man nur den Provinziallandtagen einige Bedeutung beizulegen ansing,wenigstens die beilegte, daß sie als Organe der Bitte um Verwirklichung der Reichsstände, dienen könnten.

Aber seitdem ist nun das Uebergewicht jener beispiellosen Adelsvertretung auf die allge-meine preußische Nationalversammlung übergetragen und durch die besondere bloße Adels-kammer mit ihrem beispiellosen Rechte der Stimmendurchzählung bei Steuer- und Anle-hengesetzcn und mit ihrer gränzenlvsen Vermehrbarkeit und vollends durch jene iti» in par-tes noch verdoppelt und verdreifacht worden. Dieselbe wird nun aber, auch abgesehenhiervon, um so drückender, je höher in der Bedeutung der allgemeine Landtag über demProvinziallandtag steht. Sie wird doppelt drückend durch die entscheidenden Rechte beiSteuern und Anlehen, die dem ersten jetzt beigelegt sind. So lange die Pcovinziallandtagegar Nichts vermochten als mit so geringem Erfolge zu bitten, da kam es wenigstens auf dieStimmenzahlen der verschiedenen Stände des Landtags an. Jetzt, wo er Steuern undAnlehen zu diesen oder jenen Zwecken, in dieser oder jener Weise bewilligen oder verweigernkann, jetzt wird die Sache eine ganz andere.

Hat man wohl überall schon ganz das Wesen der Steuerbewilligung, das natürliche undim ächt deutschen Recht begründete Wesen dieser Steuerbewilligung bedacht?

Das Staats-Lexikon hat im Artikel Bede urkundlich nachgewiesen, daß vonden ältesten Zeiten an in Deutschland, daß nach den Reichsgesetzen, die noch im 15.Jahrhundert eine Vergleichung mit dem einzelnen nicht repräsentirten Eigenthümerüber die Steuern forderten, wie nach den Landesverträgen die Besteuerung wesentlichvon der Gesetzgebung unterschieden wurde, daß die Bewilligung von Steuerngerade so wie stets bei den Engländern als ein Ausfluß des Privateigenthumsbetrachtet wurde, indem, wenn mein Eigenthum wirklich mein Eigenthum sein solle, Nie-mand es mir blos nach seinem Ermessen nehmen dürfe.

Diese auch von Burke, dem Todfeinde jakobinischer Grundsätze, vertheidigte, jaselbst von Hrn. v. Haller zugestandene Rechtsgrundansicht, brachten die größten briti-schen Staatsmänner, wie Lord Chatam, die ersten Juristen, wie Lord Ca m den undErskine, zu Gunsten der amerikanischen Eolonieen, die man ohne deren Bewilligungmit der Stempelsteuer belegt hatte, in beiden Häusern zu so vollständigem Siege, daßdie Stempelsteuer zurückgenommen werden mußte, daß König, Ober- und Unterhaussomit jenen Männern beistimmten, daß ihre vereinte Macht das unabänderliche Ur-recht aller freien Männer, nurmitZustimmungihrerwahrenRepräsentantenbe-steuertzuwerden, rech tsgültig nicht aufheben könne. Es sei erlaubt, einige Stellenaus jenen Parlamentsreden zur Veranschaulichung der Rechtstheorie dieser Staatsmännerhierzu wiederholen. Der ältere Pitt, späterLordChatam, sagte1766in seiner berühmte»Rede unter Anderem: „Der Gegenstand ist von größerer Wichtigkeit, als je einer dieses Haus„beschäftigt hat, blos jenen ausgenommen, als vor hundert Jahren die Frage war, ob Ihr„selbst Sklaven oder freieMenschen wäret". (Obnehmlich der König Karl l. dieEngländereigenmächtig besteuern könne.) „Ich bin der Meinung, daß dieses Königreich, ob es gleich in„allen andern Hinsichten die Regierungsgewalt und höchste Gesetzgebung über Amerika hat,„gleichwohl kein Recht besitzt - die Eolonieen mit Steuern und Abgaben zu belegen. Sie„sind zwar die Unterthanen dieses Königreiches, aber eben so berechtigt alsJhr selbst zu allen