Druckschrift 
6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
Seite
244
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244 Grundgesetz, Grundvertrag.

Präsentation des ganzen Landes durch seine gesammten Stände gegenüber der Regierungaber ist gültiges historisches Recht, weil dieses wesentliche Recht fürdie Nation nie zerstö.t und als zeitgemäß allgemein neu anerkannt wurde. Das RechtallerBürger, entweder selbst oder durch Repräsentanten die Gesetze und Steuern zu be-willigen, ist eben so historisch begründetes Recht, weil der einzige Grund der Ausübungihrer wesentlichen Rechte durch Feudalstände, ihre Hintersässigkeit, aufgehört hat.

So gründete sich also die gegebene Verheißung einer Repräsentation des ganzen preu-ßischen Volks nicht nach Feudalständen, sondern „aus allen blassen derBürger"eben io wahrhaft auf das wirkliche historische Recht wie auf die wahreGerechtigkeit.

Wodurch kann man also rechtfertigen eine Ausschließung des ganzen geistlichen, Ge-lehrten-und Bramtenstandes, des ganzen Fabrik-und Gewcrbsstandes als solchen, d. h.sofern einzelne Glieder nicht etwa zufällig durch besonderen städtischen Gutsbesih berechtigtwerden?

Das, was einer Nation, was ihrem Könige vorzugsweise politische Kraft und Si-cherheit giebt, ist nicht die Zerrissenheit und der Gegensatz in möglichst abgesonderte Pro-vinzen und Stände mit abgesonderten, ja entgegenstehenden Interessen, Rechten undBestrebungen. Nur eine jammervolle Staatsweisheit der Despotie könnte die sämmtli-chen Unterthanen als Feinde ansehen und dann das „Theile und herrsche" in Beziehungauf sie geltend machen. Aber wahrlich in unserem freiheitslustigen Europa, bei der heu-tigen ernsten Richtung der Völker, große und freie Nationen zu bilden, istverständiger Weise eine solche Politik kaum denkbar, sie müßte unfehlbar alsbald im In-neren Schiffbruch leiden oder würde bei zerrissener, geschwächter Nationalkraft, bei An-lockung zu ausländischem Einfluß auf einzelne Stände, wie sie in Po-len und sonst oftmals statlfand, im gefährlichen Kampfe mit den großen gut geeinigtenanderen Staaten, Thron und Staat ruiniren.

Im Mittelalter war jeder faustrechlliche Baron König in seinem Land nachfranzösischer Redensart., Unterkönig nach skandinavischer. Diese kleinen Könige föderie-ren sich zum Krieg gegen die Oberkönige und die Städte und Bauern, be-herrschten so viele Hintersassen, als sie hatten unterwerfen können, und dadurch und durchihre ausschließliche Beschäftigung mit Krieg waren sie natürlich ganz abgesonderte Stände.Ebenso föderirten sich die Stadtbürger zu selbstständiger Vertheidigung und Regierung ih-rer republikanischen Gemeinden und ihrerHintersassen und zur ausschließlichen monopolisti-schen Betreibung von Handel und Gewerb und zu ihren Skädtebündnissen für diese Zweckeund für die gemeinsame Vertheidigung.

So standen sie dem Adelstande eben sowie den von Kriegsehre, von Handel undGewerb, mehr und mehr auch von der Freiheit ausgeschlossenen, niedergedrückten, leibei-' genen, patrimonialen Bauern entgegen.

Welche historische Weisheit und Gerechtigkeit aber wagte es wohl, und wie verderb-lich der wahren Königsmacht und dem Frieden und der Blüthe des Volks wäre es, dieseVerhältnisse heute neu schaffen zu wollen!

Alles, was heut zu Tage von Standesverhältnissen noch besteht, ist von zufälligen,jeden Tag wandelbaren, von den heut« so schnell wechselnden Verkehrsverhältnissen, vonindividuellen freien Meinungen und Launen abhängig. Was unterscheidet einen gebilde-ten wohlhabenden Landmann vom Edelmann, was den auf dem Land wohnenden Fabri-kanten vom Stadtbürger? Ist es staatsweise, solche lockere Verhältnisse zu dauerndenGrundlagen bleibender Verfassungen zu machen nach Phantasiebildern vergangener Zeiten,die heiligen Verfassungsrechte der Staatsbürger zu spalten, ungleich zu machen, die Men-schen willkürlich in juristisch verschiedene Kasten zu zerreißen und in solchen sich gegenüberzu stellen?

Giebt es wohl in der ganzen Welt etwas Aufreizenderes, als in wichtigenDingen denMinoritätsbeschlüsscn seinerMilbürger sich unterordnen, durchsie leiden zu müssen!

Wodurch ist eS ferner zu rechtfertigen, daß die Adeligen schon früher und vollends bei