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6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
Seite
243
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Grundgesetz, Grundvertrag. 243

Mitglieder der ersten Kammer zn erlangen, so kann die itio in partes aushelfen, um dieunangenehmen Beschlüsse zu verhindern, die angenehmen zu erhalten, z. B. Steuer- undAnlehnsverweigerungen in Verwilligungen zu verwandeln. Sobald es nehmlich dem ab-gesonderten Interesse eines einzigen Standes oder einer einzigen Provinz gut scheint odersobald die Regierung in demselben die genügende Mehrheit sich zu gewinnen weiß, so baldkann sich möglicherweise dieser einzige Stand, diese einzige Provinz als in ihren besonderenInteressen gefährdet erklären und die Kraft des ganzen Beschlusses, der ganzen Steuer-oder Anlehnsverweigerung, also auch die ganze Kraft des Bewilligungsrechts zerstören,indem sie den Ministern die beliebige Entscheidung anheimstellt.

Oder giebt es einen andern Sinn dieser Bestimmungen über die außerordentliche itioin partes, über dieses veto der kleinsten Fraction des Reichstags, diese eigenthümlicheWiederholung des retound der Parteispaltung, wodurch einst Polen unterging ?

Besonders eigenthümlich der preußischen Verfassung ist die Bildung derLandstande nach den altenFeudalständen mit Ausschluß übrigens der Geist-lichkeit und mit fernerem Ausschluß eines sehr großen Theils der Nation und vorzüglichdas durch die neueste Verordnung noch so sehr vermehrte crstaunenswerthe Ueber-gewicht des Adels. Alles dieses scheint einer längst entschwundenen Uebecgangsperiode un-gehörig, unsern heutigen Zuständen, Bedürfnissen, Siechten unangemessen.

Es ist anerkannt, daß nach urdeutschem Rechte vor der faustrechtlichen theilweisenUnterdrückung alle Staatsbür-ger berechtigt waren, in den demokratischenGemeinde-, Gau- und Reichsversammlungen mit zu stimmen, in Gesetz- und Steuerbe-willigung, in Gerichts- und wichtigen Regierungssachen. Es ist anerkannt, daß auchdurchs ganze Mittelalter hindurch bis zur Reichsauflösung stets der Grundsatz galt,daß jeder unmittelbar unter der Regierung stehende Bürger an den Steuer- und Ge-sehbewilligungen Antheil zu nehmen das Recht hatte. Es wurde dieses Recht theilweiseschon in uralten Zeiten, z. B. bei den altsächsischen Landtagen oder bei der allgemeinerenWahl von Schöffen für die Gerichtsversammlungen durch erwählte Repräsentan-tcn ausgeübt. Es wird jetzt in der ganzen germanischen Welt ganz zweckmäßig so ausgeübt.

Nur wer in der jetzt historisch völlig erloschenen Uebergangsperiode derFeudalzeit blos mittelbar durch einen adligen Schutzherrn unter der Regierungstand, wurde durch diesen vertreten und von der eigenen Repräsentation ausgeschlossen.Jetzt, wo dieser Grund samwt allen früheren Verhältnissen, welche, sowiedes Adels ausschließliche Leistung der Kriegsdienste, unterdessen gänzlich aufgehörthaben, wegfällt, dennoch die alte Bevorzugung fortdauern lassen, ja sie neu, ganz neuins Leben rufen — jetzt dem Adel ungleiche staatsbürgerliche Rechte zur Zurücksetzungder übrigen Bürger geben wollen — dieses scheint eben so völlig unhistorisch zu sein alsungerecht gegen die Zurückgesetzten.

Ebenso ist es längst erwiesen, daß trotz der einseitigen Bildung der Landstände wäh-rend jener Feudalverhältnisse die deutschen Landstände wie die deutschen Reichsstände histo-risch als wirkliche Landes- und Reichsrepräsentanten erschienen, und daßmithin die repräsentative Reichsstandschaft als Vertretung nicht etwa einzelner Stände,sonderndes ganzen Landes und Reiches, des ganzen Volkes und seinesWohls und seiner Rechte wohlbegründetes historisches Recht ist?") Nurhaben ganz natürlich und nothwendig nach der Zerstörung jener feudalen Schutzverhältnisseder adligen Hintersassen, Leibeignen und Patrimonialbauern, jetzt wieder alle blas-sen der Staatsbürger das natürliche, verhältnißmäßig gleiche Rechtder Theilnahme an der Landesrcpräsentation.

Die feudalständische Vertretung aller Hintersassen und Schützlinge ist jetztkein historisch bestehendes Recht mehr, weil sie für die Ausübung der Mitstim-mungsrechte aller Bürger bei Gesetzen und Steuern eine Form war, die sich ledig-lich ausdie gänzlich erloschene Hintersässigkeit gründete, die allgemeine Re-

7t>) Die urkundlichen Beweise in den Artikeln Deutsche Staatsgeschichte undDeutsches Landesstaatsrecht im Staats-Lexikon.

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