240 Grundgesetz, Grundvertrag.
Davon soll hier gar nicht die Rede sein, daß die Beschränkungen des Königthums in kon-stitutionellen Staaten, z. B. die in England, gar nicht größere sind als die des absolutenFürsten, die da, wo der König von England dem Parlament, dem reiflich geprüftenWunsche der ganzen Nation nachgiebt, der menschlichen Natur zufolge durchtägliche Jntriguen, Listen, falsche Nachrichten, Aufreizungen der Hofparteien und aus-wärtig? Einflüsse bestimmt werden. Der Unterschied ist nur, daß es dort der Ebre undMacht des Throns und des Landes und der fürstlichen Familie frommt, hier sie gefährdet;daß dort für einen verständigen König die Beschränkungen alle geordnet, selbst fest begränzt,klar und übersichtlich sind und innerhalb derselben bei dem Licht der öffentlichen Wahrheitder Gang und die Wahl wahrhaft frei ist, wie fast nie im despotischen Zustand.
Auch wäre eine andere Theorie über das Recht des Königs, die Regierungsgewalt zubeschränken, inkonsequent und mit dem neuen Gesetze selbst in Widerspruch. Auch diesesenthält ja Beschränkungen, die in der allerletzten Zeit nicht da waren, sogar, wie der fol-gende Satz sagt, über das Versprechen des königlichen Vaters hinausgehn. Entwedergar keine Beschränkung oder jede dem Wohle des Vaterlandes entsprechende! Jeder an-dere Satz sagt zu wenig oder zu viel*").
Wir sind überhaupt sicher, daß nicht Einer von allen Unterzeichneten Minister» gegen-über der erwachten Vernunft der Nation und der gesitteten Welt ein anderes göttliches Rechtals das von uns behauptete, keinen anderen Zweck der Regierungsgewalt, keinen anderenMaßstab für ihre etwaige Beschränkung öffentlich zu behaupten wagen kann, daß keiner jeals Förderer und geheimer Bundesgenoß jener Feinds des Königthums erscheinen möchte,die ihm Liebe, Achtung und Vertrauen freigesinnter Bürger zu entziehen suchen, durchdessen behaupteten Gegensatz gegen die öffentliche Vernunft.
Was aber wäre das für eine staatsrechtliche Weisheit, die sich nicht einmal amvollen Licht des Tages sehen lassen dürfte!
Rücksichtlich des Umfangs der Versassungsrechte, welche bei der Voll-endung der jetzigen Entwicklung einer freien Verfassung der prenßischen Nation zu Theilwerden sollen, erinnext das königliche Patent sehr erfreulich an die zwei Grundprincipienrücksichtlich des Umfangs der ständischen Rechte, nehmlich:
1) an die im Wesen deutscher Verfassung entha'tenen ; und
2) an die durch das Fürstenwort des vorigen Königs zugesagten ständischen Rechte.
Der ganze Inhalt und das, was die königlich preußische Regierung stets als das We-nigste der Verfassungs-Rechte erklärte, die den Deutschen und Preußen werdenwüßten zur Befriedigung ihrer wesentlichen geschichtlichen Rechte, ihrer Wünsche und Be-dürfnisse , dieser wurde genügend oben (VII. und XIII.) dargestclll. Und sicherlich nichtminder vollständig und großherzig, als nach jenen königlichen feierlichen Aufforderungen undZusagen die Nation ihrerseits alle Wünsche ihresFürsten erfüllt, wird auch ihr das Gegen-versprechen erfüllt werden.
Hiernach kann wohl das neue ständische Gesetz auch in dieser Beziehung noch nicht alsdas vollkommene und ganze preußische Verfassungsrecht angesehen werden, was auch seinereigenen so wie früheren Erklärungen widerspricht, sondern nur als Grundlage zurweiteren Ausbildung desselben unter Mitwirkung von Männern des Volks, wie sie dasGesetz von 1815 vorschreibt.
Insbesondere ist auch die Beschränkung ständischer Zustimmung blvs zur Erhebungneuer oder erhöhter Steuern so wenig im Wesen deutscher ständischer Rechte enthalten,daß eine ähnliche Beschränkung vielmehr nur in den unglücklichsten undeutschesten Zeiten 'der Nachahmung des franzö fischen Despotismus von Ludwig XIV., überhaupt
69) Besonders schön hat der von dem großen Kurfürsten zu seinem Biographen erwähltePufendorf in seinem los nsturse VII. 3. das später von Friedrich dem Großenals grundverderblich bestrittene falsche göttliche Recht durch das wahre ersetzt. Er sagt hier:„Nicht blos das kommt von Gott, was derselbe selbst unmittelbar wirkte, sondern auchdas, was die Menschen, um seine Gebote zu erfüllen, nach ihrer gesunden Vernunftzeitgemäß anordnen. Durch der Bürger vertragsmäßige Einwilligung erhält also dieRegierung ihre moralische Heiligung wie ihre Kraft."