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6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
Seite
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Grundgesetz, Grundvertrag. 239

sondern nach seiner rechtlichen ehrlichen Ueberzeugung zu entscheiden hat. Diebaldmöglichst« Erfüllung aber ist deshalb doppelt wichtig, weil die rechtlichen Zusagensich selbst auf frühere öffentliche Rechte gründen, die, wie auch die Stände in Königsbergbemerkten, nur gegen zeitgemäße neue Gestaltung des verfassungsrechtlichen Verhältnisses(also durch den Abschluß des neuen Verfassungsvertrages im Sinn des Gesetzes von 1815)aufgegeben werden.

Wer in staatsrechtlichen und politischen Dingen urtheilsfähig ist, der wird übrigenswohl nicht behaupten, man dürfe es milden Formen in Vecfassungsfragen leicht neh-men, es komme Alles auf guten Inhalt, ja blos auf den subjeckiv guten Willen wechseln-der Persönlichkeiten und Stimmungen an, wir legten also zu viel Gewicht auf die Formender Vertragsmäßigkeit der Annahme und Abänderung von Verfassungsrechten. DieNatur alles wahren Rechts ist Ausschluß einseitiger Willkür derVerpflichteten. . Bei Versassungsrechten, bei Grundgesetz und Verfassung und ihrerBegründung aber ist die rechtliche Form fast das Wesen selbst, mindestens absolut un-trennbar von ihm. Ein fester rechtlicher Grund für das ganze Gesellschaftsver-hältniß, ein Grund, welcher Dauer und allgemeines Vertrauen, allgemeine Rechtsbesrie-digung verbürgt, ein Damm gegen die Leidenschaften, soll gelegt, soll erbaut werden.Ist da der Grundstein selbst und seine Behandlung, seine genügende Gestaltung, Festig-keit und feste sichere Lage gleichgültig?

Die Natur eines wahren Rechtsstaates für Preußen, nach den Rechts-grundlagen aller seiner Provinzen und der preußischen Staatsgeschichte, nach den staats-rechtlichen Erklärungen und Urkunden seit 1807, auch nur zu bezweifeln, dieses hielten wirfür schwer beleidigend. Auch dürfen wir nimmer glauben, daß die Minister eines Nach-kommen des Großen Friedrich die Natur und Harmonie der rechtlichen Grundprincipienjemals gefährden möchten durch Einmischung widersprechender Principien.

Deshalb halten wir es auch für Pflicht, in den Eingangsworten des neuen Patents voneinigen misverständlichm Ausdrücken abzusehen und dabei nur an jene hochachtungswertheund heilsame sittlich-religiöse Auffassung der rechtlichen Staatsverhältnisse zu denken,welche mit der versassungs - oder grundvertragsmäßigen Freiheit sich vortrefflich vereinigt.

Ausdrücklich sagt auch der König, daß seine Bestrebungen nur auf das Wohl desVaterlandes gerichtet seien. Er ist, wie Friedrich der Große sich nannte, Sohnund Bürger desselben, er ist rechtlicher Regent eines berechtigten Volkes.

Von selbst versteht es sich aber hiernach auch, daß man in jenen Stellen auch nichtdas oben (XIII.) bestrittene Princip der Ungültigkeit freier Beschränkungen der monarchi-schen Gewalt durch den Regenten selbst finden darf. Alles Königsrecht ist, wie Fried-rich der Große übereinstimmend mit allen freien gesitteten Nationen der Erde so vor-trefflich ausführte, öffentliches Recht, blos bestehend für das öffentliche Wohlund deshalb lediglich abhängig von den verfassungsmäßigen Staatsgewalten, also vondem König und der Nation und, so weit sie dazu bestimmt sind, von anderen verfassungs-mäßigen Organen der Staatsgewalt. Es ist also kein Privatrecht des Königs, noch we-niger der erbberechtigten Agnaten, deren Erbrecht, abgesehen von etwaigem Prival-vermögen.der Familie, ebenfalls nur öffentliches Reckt, lediglich zumWohl des Staates und nach der jedesmaligen, für dieses Wohl verfassungsmäßigbegründeten Landesverfassung zu bcurtheilen. Der König darf und soll nach seiner Königs-pflicht seine Rechte beschränken, wenn er sich überzeugt, es entspreche dem Wohle desVaterlandes, für welches alle seine Söhne, alle Bürger und gewiß eben so die Könige undPrinzen nöchigen Falls Gut und Blut bereitwillig einsetzen müssen Der König ist umso berechtigter dazu, wenn es historisch klar ist, daß dieRechte des Volks früherweit größer waren und rechtsgiltig anders als gegen zugesagte zeit-gemäße neue Verfassung nie aufgehoben wurden. Er thut weise, sobaldes dem Volkswohl entspricht, Aenderungen zu machen. Die diesem Wohl widersprechendenRechte sind gefährdet und gefährden das ganze Regierungsrecht. Schon Lykurg wiesmit der Billigung des Aristoteles den Vorwurf der Verwandten seines königlichenMündels, er beschränk- die Königsmacht, zurück und sagte: „Ich mache sie dauerhafter."