238 Grundgesetz, Grundvertrag.
die Verletzung und Aufhebung der bisherigen Verfassung gut zu heißen, — diese seiendazu gar nicht gewählt und bevollmächtigt." Sie wurden also von jenen Schriftstellern alsincompetent erklärt.
Hier indeß muß ich von jenen Schriftstellern etwas abweichen, indem mir dazu einevollständige Kompetenz für diese große preußische Nationalver-sammlung begründet scheint, daß sie dem König mit dem ehrfurchtsvollen Dankefür seine Absicht, durch ihre Versammlung die preußische Verfassungsangelegenheit weiterzu entwickeln, ebenso offen als vertrauensvoll die wahren Wünsche und Bedürfnisse derNation in dieser größten entscheidendsten vaterländischen Angelegenheit vortragen.
Zugleich aber würden sie alsdann bei erfolgter weiterer Zustimmung des Königs voll-ständig kompetent werden, mit den von ihm bezeichneten Staatsbeamten die neuen Verfas-sungsbestimmungen, die der König aus eigenem Antriebe oder veranlaßt durch dieWünscheder Versammlung ihnen vorlegen würde, zu berathen, und somit an die Stelle der imGesetz von 1815 erwähnten Bürger zu treten, die der König zur Entwerfung der Verfas-sung zu berufen für gut findet. Denn offenbar steht es in dem Ermessen des Königs,näher zu bestimmen, welche Bürger am Geeignetsten sind, bei diesem großen Werke die Na-tion würdig zu vertreten.
Die ebenso schwierige als wichtige Bestimmung dieser Vertretung, die gleich wichtigeals schwierige Lösung aller Anstände in Beziehung auf die neuen Verordnungen, die wich-tigste und schwierigste Aufgabe für König und Volk, die befriedigende Vollendung despreußischen Verfafsungswerkes — alles dieses, wie könnte es glücklicher und königlicherbewirkt werden, als wenn der König die vereinte Versammlung aller bisherigen Vertreterseines Volks zur gemeinschaftlichen Beralhung der Verfassungsbestimmungen ermächtigte?
Das bloße Gutachten über das Werk von Seiten des Staatsrathes und der Provin-zialstände könnte alsdann der vorhandenen Gesetze wegen immerhin vor der Sanktion er-folgen und würde dem in solcher großartigen Weise reiflich berathenen großen Wecke keiner-lei Schwierigkeit begründen.
Wir unsererseits vermöchten nach bestem Wissen und Gewissen einen besseren Weg indieser großen Angelegenheit zur glücklichen Vereinigung von Fürst und Volk, zur Verwand-lung der bedenklichsten Schwierigkeiten in beider höchste Ehre durchaus nicht zu finden- Nachdem oben angedeuteten Standpunkte aber stellen wir die Erwägungen über die zu ergrei-fenden Mittel und Wege der Weisheit und Gewissenhaftigkeit der erlauchten Versamm-lung anheim und erlauben uns nur noch wenige wissenschaftliche Andeutungen über ein-zelne Punkte des in den neuen Verordnungen behandelten preußischen Verfassungsrechts.
Soviel die Form der Versa ssun gsre chte betrifft, so erscheinen nach demObigen (II. XIII.) bei den Rechten des Fürsten auf Treue der Bürger, auf Achtung sei-ner Regentenbefugnisse die Nation und die Bürger, bei ihren Rechten auf Achtung undSchutz ihrer Freiheit und der dazu bestimmten verfassungsmäßigen Ein-richtungen dagegen der Regentals die rechtlich Verpflichteten. Die Regen-ten können also nicht einseitig, sondern nur vertragsmäßig, nur mit Zustimmung derBürger diese Verpflichtungen ändern oder aufheben. Alle Verfassungsrechte sind Ver-tragsverhältnisse , werden nur durch freie gegenseitige Zustimmung rechtsgültig und kön-nen nur durch solche Einwilligung rechtsqültig verändert werden.
Es war nach dem Obigen (XIII.) ein an sich richtiges königliches Gefühl, welches denvorigen König bestimmte, mit Empörung schon Diejenigen als Schänder seiner Majestätzu erklären, die nur Zweifel öffentlich äußerten, daß er vollständig das heiligste Königswortlösen würde, das je gegeben war. Aber es war eine Täuschung seiner Rathgeber, wenner etwa glaubte, völlig beliebig über die Zeit der Erfüllung verfügen zu können. Rich-tiger erklärte Oesterreich, dessen liberale Erklärungen die preußische Regierung damals nochüberbot, in der denkwürdigen Bundesberathung über die Petition wegen der Verwirklichungder Zusage des 13. Art. der Bundesacte im Frühjahr 1818, daß in dem Inhalt unbestimmteVersprechungen möglichst zu Gunsten der Annehmer und zur Ehre der Versprechenden,in der Zeitbestimmung unbestimmte in der möglichst kurzen Aeitfrist erfüllt werden müßten,wobei indeß über die Möglichkeit selbst allerdings der Fürst, jedoch nicht nach Willkür,