Grundgesetz, Grundvertrag. 237
und Corporation««, der Wähler der Skändemitglieder über allgemeine Landesangelegen-heiten — vielleicht die wohlthätigste Wirkung der ganzen landständischen Verfassung, —indem sie in dieser Hinsicht alle Lebensverbindung der Provinzialstände, des vereinigten Land-tags und der Ausschüsse mit dem Volk fast zerschneiden und dieses politisch zu entmündigenund theilnahmslos zu machen, die Stände zu isoliren und kastenmäßig zu machen drohen."
5) „Insbesondere- würde für die bisher so wichtigen Bitten der preußischen Nationum zeitgemäße Verbesserung und Aenderung von allgemeinen Verfassungsbestimmungenjedes Organ Wegfällen, wenn der vereinigte Landtag, der sie allein Vorbringen darf, voraus-sichtlich in sehr langen Zeiten oder überhaupt gar nicht mehr zusammen berufen würde."
6) „Sie entzögen ebenfalls gegen das bereits in Wirksamkeit bestehende preußischeVerfassungsrecht den Provinzialständen ihr Recht, mindestens alle zwei Jahre über alleallgemeine Angelegenheiten und über neu zu erlassende Gesetze die Nationalwünsche undBedürfnisse vor dem Throne und der öffentlichen Meinung zu berathen und auszusprechen.Eine reichsständischeVolksrepräsentation existirt nicht und der vereinigte Landtag wird mög-licherweise nie mehr versammelt. Durch Bildung der Herrenbank mit einer nach Beliebenzu vergrößernden Mitgliederzahl aber wird das an sich ganz unnatürliche Uebergewicht desAdels vermehrt, der Herrenstand, ja ein starkes Drilttheil desselben werden berechtigt, alleVolkswünsche von dem Ohr des Königs entfernt zu halten. Auch die Ausschüsse versam-meln sich nur alle vier Jahre, bieten aber auch sonst gar keinen genügenden Ersatz dieserBerathung der Provinzialstände dar."
7) „Diese Verletzung scheint noch sehr vermehrt zu werden durch die jetzt eingeführteEinrichtung, daß auch bei neuen und erhöhten Steuern nicht blos den Provinzialständenihre bisherige Begutachtung entzogen wird, sondern daß auch nun bei der Steuer- undAnlehnsbewilligung das Uebergewicht des Adels, selbst der Standesherren, die zum Theilvon Steuern befreit sind und die sonst in besonderer Versammlung mit nur Einer Stimmeüber Ein Dritttheil alle Volkswünsche vom Thron ausschließen dürfen, hier ganz außeror-dentlicher Weise mit der zweiten Versammlung vereinigt, in einfachen Stimmenmehrheils-beschlüssen so bedenkliche Bewilligungen bewirken könnte. Die Stelle dieses vereinigtenLandtages nehmen bei den wichtigsten, ja den wahrscheinlich einzigen Beschlüssen über neueSteuern und Anlehen sogar die Ausschüsse ein, in welchen die neuen Verordnungen dieso überaus unverhältnißmäßigeZahl der Adeligen noch bis zu voller Stimmengleichheit mitallen übrigen Vertretern der siebenzehn Millionen preußischer Bürger vermehren.— Ja oft-mals habe die Deputation mit ihren acht Mitgliedern diese Rechte auszuüben."
8) „Zu diesen materiellen Verletzungen und Verschlimmerungen der grundgesetz-lichen in anerkannter Wirksamkeit bestehenden Verfassungscechte komme dann die for-melle hinzu, daß im Widerspruch mit den bestehenden preußischen staatsrechtlichen Be-stimmungen der provinzialständischen Urkunden und anderer älterer und neuerer Grundge-setze die neuen Gesetze weder dem Staatsrathe noch den Provinzialständen zur Berathungund Begutachtung vor der Sanction vorgelegt worden seien, weshalb nach jenen preußischenSchriftstellern dieselben als gesetzwidrig und sogar nach Art. 56 der Wiener Schlußacte un-gültig und mithin nur als Entwürfe zu betrachten seien."
9) „Auch ergebe sich noch folgender formeller Fehler: Diese neuen Verordnungenwollen offenbar durch ihre Festsetzungen, Aendcrungen, Erweiterungen und Beschränkun-gen in Beziehung auf die Verfassungsrechte der Nation Verfassungsbestimmungen geben.Diese aber können nur durch freie vertragsmäßige Annabme gültig, nie aber durch einseitigeRegierungsentscheidung wieder vernichtet werden. (Siehe oben il. u. XIII) Sie sindsonst gar keine wahren Verfassungsrechte, weder überhaupt (oben ll.), noch nach demSinne der königlichen Zusagen und der Grundgesetze von 1815 und 1820. Dennoch abersolle nach den neuen Verordnungen der vereinigte Landtag kein Austimmungsrecht, sondernnur bloße Begutachtung bei Aenderungen haben."
10) „Die gegenwärtigen Mitglieder der Provinzialstände, welche jetzt plötzlich undunerwartet als vereinigter Landtag für die ganz unermeßlich wichtige, vielleicht über die Zu-kunft und Ehre der Nation entscheidende Aufgabe nach Berlin berufen seien, die neuenVerordnungen für die Nation wenigstens thatsächlich anzunehmen und gültig zu machen,