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6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
Seite
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Glaubensfreiheit. 23

ten könnte. Die Möglichkeit einer Einwirkung der Staatsgewalt auf das religiöse Gefühldes Menschen kann sich deshalb'nur auf dessen Aeußerung, auf den Cultus beziehen!Unter Gewissensfreiheit ist somit nichts Anderes zu verstehen als Religionsfreiheit, d. h.Freiheit der äußeren Gottesverehrung.

Auch diese Ausführung beweiset wieder zur Genüge, welch' beschrankten Standpunktdie herkömmliche Definition der Gewissensfreiheit, die oben angeführt ist, einnimmt.Wenn diese Definition es als ein Merkmal der Gewissensfreiheit bezeichnet, daß die Aus-übung des Cultus Jedem wenigstens im Hause gestattet ssin müsse, so verfällt sie in deneigenthümlichen Fehler, daß sie Etwas als Freiheit bezeichnet, was wesentlich Beschränkungder Freiheit involvirt. Sobald einer Religionspartei nur die Hausandacht gestattet ist, soist ihr damit die Freiheit der öffentlichen Andacht genommen und diese Beschränkungverletzt ebenso sehr die persönliche Freiheit, als sie jedes vernünftigen Grundes entbehrt.

Jndirect übt die Staatsgewalt einen negativen Zwang auf das religiöse Gefühl derStaatsbürger aus, wenn sie den Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte, die Ausübunggewisser politischer Befugnisse von dem Anschluß an die Staatskirche abhängig macht, undDenjenigen ihre politischen Rechte verkümmert, welche einem nicht privilegirten religiösenVerein angehören. Dieser indirecte Zwang geht neben dem direkten her und ist auch dem-selben Urtheil verfallen. Die kirchlichen Gebräuche stehen in gar keinem Causalzusammen-hange mit den bürgerlichen Rechten. Der Staat, wenn er seiner Idee entspricht, kenntnur Bürger und Menschen, aber keine Rechtgläubigen und keine Dissidenten, er kann vonseinen Angehörigen nur die Anerkennung der Gesetze und die Erfüllung der bürgerlichenPflichten verlangen, aber nimmermehr die Anerkennung gewisser Glaubenslehren undCeremonialgesetze.

Also auch in dieser Beziehung sanctionirt die gewöhnliche Definition von Gewissens-freiheit ganz eigentlich den Gewissenszwang, wenn sie an den Staat nur die Forderung,Keinem seiner Religion wegen den Staatsschutz zu versagen, stellt. Auf den Staatsschutzkann Jeder Anspruch machen, der das Territorium eines Staates betritt, sind ja doch inneuerer Zeit sogar die Thiere unter den Staatsschutz gestellt worden. Eine Gewissens-freiheit, die den Dissidenten Nichts weiter gewährte als den Staatsschutz, würde daher diesein politischer Beziehung nicht über das Thier stellen.

Ich habe nun in Beziehung auf die Emancipation der nur geduldeten oder in dereinen und anderen Weise beschränkten religiösen Vereine noch Einiges zu bemerken. Manberuft sich besonders auf Seite der Juristen sehr häufig auf das positive Recht, auf die imStaate geltenden Gesetze, und hat dies besonders in der deutsch-katholischen Angelegenheitgethan. Es ist dies dasselbe Verfahren, welches auch in den Petitionen und Kämpfen fürHerstellung der Preßfreiheit und anderer Menschenrechte gewöhnlich beobachtet wird. Alleinabgesehen davon, daß die Gesetze in den meisten Fällen einer doppelten Auslegung unter-worfen werden können und sehr häufig sogar der Gewissensfreiheit und Gleichstellungsämmllicher religiöser Vereine geradezu widersprechen, gilt, sobald es sich um Menschen-rechte handelt, der Grundsatz, den Börne in seiner Art mit den Worten ausdrückte:diePreßfreiheit, sonst hole Euch alle der Teufel." Ja, Preßfreiheit und Religionsfreiheit,überhaupt Anerkennung unveräußerlicher Menschenrechte, sonst hole Euch allerdings derTeufel. Rechte, welche die Menschheit bedingen, Rechte, ohne deren Dasein der Menschnicht mehr Herr über sich selbst und seine innersten Gedanken und Gefühle ist, solche Rechtekönnen durch kein positives Recht unterdrückt werden, ein solches Recht ist rechtlich ungül-tig. Aber diese Appellalionswuth an das positive Recht ist eine wahre Nationalkrankheitder Deutschen und ein sehr zweideutiger Beweis ihres Freiheitsgefühls. Wenn die erstenMenschenrechte unterdrückt werden, wenn Preßfreiheit und Gewissensfreiheit vernichtet ist,wenn deutsche Stämme vom Vaterland und der Nation losgerissen und vererbt werdensollen wie eine Sache, so beruft man sich im Kampfe gegen diese Gewaltthätigkeit nichtauf sein natürliches Recht, auf seinen Willen und sein Freiheitsgefühl, sondern auf eineäußerliche Bestimmung, aus Paragraphen eines Gesetzes, das vielleicht ohne Zuthun undZustimmung der Betheiligten statuirt wurde. Dies ist politische Beschränktheit, Man-gel an Freiheitsgefühl, welcher der Feigheit oft nahe verwandt ist.